Wiederverheiratung
Nach der Scheidung besteht für jeden Ehegatten die Möglichkeit zur Eingehung einer neuen Ehe. Zu beachten ist allerdings, dass bei einer Wiederheirat Unterhaltsansprüche eines Unterhaltsberechtigten verloren gehen können, sofern keinen andere Vereinbarung zwischen den Ehegatten besteht.
» Exkurs: Die Zweitfrau
Literatur
- SPYCHER/GLOOR, in Basler Kommentar, ZGB I, 7ème éd. 2022, n° 9 ad art. 130 CC
- SIMEON i, in Commentaire pratique, Droit matrimonial, 2016, n° 1 ad art. 130 CC). Les parties peuvent non seulement prévoir d’autres causes d’extinction, mais aussi exclure l’application de l’art. 130 al. 2 CC par convention et prévoir, dans les limites des art. 19 al. 2 et 20 CO, que la contribution ne s’éteindra pas en dépit de la survenance d’une des causes d’exclusion de l’art. 130 al. 2 CC
- PICHONNAZ, in Commentaire romand, Code civil I, 2ème éd. 2023, n° 19 s. ad art. 130 CC;
- cf. ég. LEUBA/MEIER/PAPAUX/VAN DELDEN, Droit du divorce, 2021, n° 831 p. 346
Judikatur
- BGer 5A_879/2023 vom 29.05.2024 (Rückforderung von zu Unrecht bezahlten Unterhaltsbeiträgen)
Weiterführende Informationen
Konkubinat
Geht der Unterhaltsberechtigte ein qualifiziertes Konkubinat ein, das einer ehelichen Lebensgemeinschaft nachkommt, bewirkt dies zwar noch keinen Verlust der Unterhaltsansprüche. In der Regel kann jedoch der Unterhaltsverpflichtete eine Sistierung der Unterhaltszahlungen erwirken (BGE 5C.93/2006).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird einem grundsätzlich berechtigten Ehegatten eine Unterhaltsleistung verweigert, wenn er bereits im Scheidungszeitpunkt in einem qualifizierten Konkubinat lebt.
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.