Das summarische Konkursverfahren ist eines von zwei Verfahrensarten zur Durchführung des
Konkursverfahrens:
- Definition
- Summarisches Konkursverfahren = schnelle und weitgehend formfreie Verfahrensart zur Durchführung des Konkursverfahrens
- Grundlagen
- SchKG 231 Abs. 1 Ziffer 1 und 2
- KOV 96
- Charakteristika des summarischen Verfahrens
- Das summarische Konkursverfahren gilt als
- Frei gestaltbares Verfahren
- Rationelles Liquidationsverfahren
- Kostensparendes Verfahren (jedenfalls günstiger als das ordentliche Konkursverfahren)
- Das summarische Konkursverfahren gilt als
- Voraussetzungen / Anwendungsbereich
- Verfahrensanforderungen
- Der Konkurs wird auf Antrag des Konkursamtes in der Regel summarisch durchgeführt, wenn:
- die Kosten des ordentlichen Verfahrens voraussichtlich nicht wären;
- die Verhältnisse einfach sind (Überblickbarkeit + Prozessökonomie, insbesondere in Privatkonkursen, aber auch bei der Liquidation von KMU’s);
- Der Konkurs wird auf Antrag des Konkursamtes in der Regel summarisch durchgeführt, wenn:
- Nahestehende Verfahren
- Ebenfalls im summarischen Verfahren werden abgewickelt:
- Antrag des Konkursamts an den Konkursrichter
- Das summarische Konkursverfahren wird durch einen Antrag der Konkursamtes an den Konkursrichter initiiert (vgl. SchKG 231 Abs. 1, Einleitungssatz)
- Jeder Gläubiger ist jedoch bis zur Verteilung die Durchführung des ordentlichen Konkursverfahrens zu verlangen, wenn er
- die mutmasslich ungedeckten Kosten des ordentlichen Verfahrens
- vorschiesst oder
- sicherstellt
- vgl. SchKG 231 Abs. 2; KOV 39; BGE 113 III 139; BGer 5A_720/2010)
- die mutmasslich ungedeckten Kosten des ordentlichen Verfahrens
- Rechtsmittel gegen die Anordnung des summarischen Verfahrens
- Der Entscheid des Konkursrichters kann mit Beschwerde gemäss ZPO 319 ff. angefochten werden (vgl. ZPO 309 lit. b, Ziffer 7)
- Das Bundesgericht kann mittels Beschwerde in Zivilsachen angerufen werden (vgl. BGG 74 Abs. 2 lit. d)
- Verfahrensanforderungen
- Ausgestaltung des Summarischen Verfahrens
- Anwendbare Regeln
- Grundsatz
- Prinzipiell gelten die Regeln des ordentlichen Konkursverfahrens
- Abweichungen
- Die besonderen Regeln des summarischen Konkursverfahrens sind geregelt in:
- SchKG 231 Abs. 3
- KOV 32 Abs. 2
- KOV 49
- KOV 70
- KOV 93
- KOV 96
- Die besonderen Regeln des summarischen Konkursverfahrens sind geregelt in:
- Grundsatz
- Konkurspublikation / keine Spezialanzeigen
- Das summarische Konkursverfahren startet mit der Konkurspublikation (vgl. SchKG 232, exkl. Ziffer 5)
- „Spezialanzeigen“ gemäss SchKG 233 können unterbleiben (vgl. KOV 40 Abs. 2)
- Eingabefrist für Gläubiger
- 1 Monat, wie im ordentlichen Konkursverfahren (vgl. SchKG 231 Abs. 3 Ziffer 2)
- Konkursinventar
- Das Konkursinventar wird mit der Ausscheidung der Kompetenzstücke (persönliche Gegenstände des Gemeinschuldners) zusammen mit dem Kollokationsplan aufgelegt (vgl. SchKG 231 Abs. 3 Ziffer 2)
- hiezu auch Kompetenzstücke
- Zum Konkursinventar: Konkursinventar
- Zur Admassierung: Admassierung
- Kollokationsplan
- Die Erstellung des Kollokationsplans folgt den Regeln des ordentlichen Konkursverfahrens
- Gläubigeranmeldung (Forderungseingabe)
- Forderungserwahrung
- Entscheid über Zulassung oder Abweisung der Forderungseingabe des Gläubigers, ev. Aussetzung der Kollokation (Kollokationsverfügung)
- Vgl. hiezu auch Kollokationsplan
- Die Erstellung des Kollokationsplans folgt den Regeln des ordentlichen Konkursverfahrens
- Auflage von Konkursinventar und Kollokationsplan
- Die Auflage von Konkursinventar und Kollokationsplan zur Feststellung von Aktiv- und Passivmasse sowie der Anfechtung erfolgen den Regeln für das ordentliche Konkursverfahren
- hiezu auch Kollokationsklage
- Verwaltung der Liquidationsmasse
- Für die Verwaltung der Konkursmasse ist das Konkursamt zuständig
- Keine Gläubigerversammlungen
- In der Regel finden keine Gläubigerversammlungen statt (vgl. SchKG 231 Abs. 1 Ziffer 1; siehe Box unten), weshalb auch keine Wahl einer ausseramtlichen Konkursverwaltung möglich ist (vgl. BGE 121 III 142 ff.)
- Nach AMONN / WALTHER, a.a.O., § 49, Rz 8, könnte aufgrund eines einhelligen Gläubigerbeschlusses eine a.a. Konkursverwaltung in Frage kommen
- Kein Gläubigerausschuss
- Mangels Gläubigerversammlung kann auch kein Gläubigerausschuss berufen werden
- Zum Gläubigerausschuss: Gläubigerausschuss
- Möchte das Konkursamt die Gläubiger zu wichtigen Themen trotzdessen anhören und mitentscheiden lassen, kann sie das Konkursamt entweder zu einer Versammlung einberufen oder einen Gläubigerbeschluss auf dem Zirkularweg herbeiführen
- Die Durchführung eines Zirkularbeschlussverfahrens ist in folgenden Fällen gar notwendig:
- Unterbreitung eines Nachlassvertrages durch den Schuldner
- Geltendmachung oder Bestreitung von zweifelhaften Ansprüchen
- Abtretung nach SchKG 260 (vgl. BGE 11 III 59, BGE 134 III 75)
- Zum Zirkularbeschlussverfahren: Vindikationsklage-Rechtshängigkeit vor Konkurseröffnung (als Beispiel)
- Aussonderungsverfahren
- Bezüglich Eigentumsansprachen Dritter, welche das Konkursamt anerkennen will, hat die Amtsstelle die Gläubiger nur in wichtigen Fällen einzuholen (KOV 49)
- ferner Aussonderung
- Verwertung
- Zeitpunkt
- Die Verwertung kann nach Ablauf der Forderungseingabefrist jederzeit erfolgen (vgl. SchKG 231 Abs. 3 Ziffer 2)
- Verwertungsvorgaben
- Dem Konkursamt sind gewisse Verwertungsregeln vorgegeben.
- Interessewahrung für die Gläubiger
- Das Konkursamt hat die Interessen der Gläubiger bestmöglich zu wahren;
- Verwertungsart
- Das Konkursamt bestimmt die Verwertungsart nach freiem Ermessen (vgl. BGer 7B.27/2003);
- Bestimmte Verwertungsregeln
- Das Konkursamt muss für die Verwertung gewisser Massagegenstände Schranken beachten:
- Mehrgebotsrecht der Gläubiger
- In folgenden Fällen sind beim Freihandverkauf den Gläubigern Gelegenheit zu geben, ein höheres Angebot zu machen:
- Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert
- Grundstücke
- In folgenden Fällen sind beim Freihandverkauf den Gläubigern Gelegenheit zu geben, ein höheres Angebot zu machen:
- Notverkauf
- Notverkauf nach Ablauf der Eingabefrist (vgl. SchKG 243)
- Pfandgegenstände
- Freihandverkauf nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger
- Freihandverkauf
- Grundstücke
- Grundstücke dürfen auch im summarischen Verfahren erst verwertet werden nach:
- Erstellung des Lastenverzeichnisses
- Eintritt der Rechtskraft
- SchKG 231 Abs. 3 Ziffer 2 Satz 2
- Grundstücke dürfen auch im summarischen Verfahren erst verwertet werden nach:
- Anfechtungsansprüche
- Das Konkursamt darf keine Anfechtungsansprüche veräussern
- Möglichkeiten der Geltendmachung
- Mehrgebotsrecht der Gläubiger
- Hinweis in der Konkurspublikation zur Verfahrensart
- „Die Konkursverwaltung betrachtet sich als ermächtigt, nach Ablauf der Eingabefrist die vorhandenen Mobilien nach bestem Ermessen gesamthaft oder einzeln zu verkaufen. Jeder Gläubiger sowie auch andere Interessenten können dem Konkursamt bis zum … (Datum der Eingabefrist) Angebote für den Kauf dieser Vermögenswerte schriftlich einreichen.“ (vgl. VONDER MÜHLL GEORGES, Der wirtschaftlich begründete Dringlichkeitsverkauf von Mobilien im Konkurs, in: BlSchK 1995, S. 1 ff.).
- Das Konkursamt muss für die Verwertung gewisser Massagegenstände Schranken beachten:
- Zeitpunkt
- Verteilung
- Verteilungsliste
- Für die Erlösverteilung benötigt es auch im summarischen Konkursverfahren eine Verteilungsliste wie im ordentlichen Verfahren;
- Die Verteilungsliste braucht allerdings nicht aufgelegt zu werden (vgl. SchKG 231 Abs. 3 Ziffer 4)
- Keine Abschlagszahlungen
- Weil die Erstellung einer zusätzlichen (provisorischen) Verteilungsliste das Konkursverfahren verlängern und komplizieren würde, sind keine Abschlagszahlungen möglich (vgl. KOV 96; BGE 117 III 45 ff.)
- Verteilungsliste
- Verlustscheine
- Auch im summarischen Verfahren erhalten die Gläubiger einen Verlustschein.
- Anwendbare Regeln
K. Summarisches Konkursverfahren
Art. 231 SchKG
1 Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:
1.aus dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte die Kosten des ordentlichen
Konkursverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt werden können; oder
2.die Verhältnisse einfach sind.
2 Teilt das Gericht die Ansicht des Konkursamtes, so wird der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht ein Gläubiger vor der Verteilung des Erlöses das ordentliche Verfahren verlangt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet.
3 Das summarische Konkursverfahren wird nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren durchgeführt, vorbehältlich folgender Ausnahmen:
1. Gläubigerversammlungen werden in der Regel nicht einberufen. Erscheint jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Anhörung der Gläubiger als wünschenswert, so kann das Konkursamt diese zu einer Versammlung einladen oder einen Gläubigerbeschluss auf dem Zirkularweg herbeiführen.
2. Nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2) führt das Konkursamt die
Verwertung durch; es berücksichtigt dabei Artikel 256 Absätze 2–4 und wahrt die Interessen der Gläubiger bestmöglich. Grundstücke darf es erst verwerten, wenn das Lastenverzeichnis erstellt ist.
3.Das Konkursamt bezeichnet die Kompetenzstücke im Inventar und legt dieses zusammen mit dem Kollokationsplan auf.
4. Die Verteilungsliste braucht nicht aufgelegt zu werden.
h. Mitteilung von der Ausscheidung an die Gläubiger
Art. 32 KOV
1 Von der Verfügung über die Kompetenzstücke ist an der ersten Gläubigerversammlung durch Auflegung des Inventars den anwesenden Konkursgläubigern Kenntnis zu geben, und es läuft alsdann für sie die Frist für die Beschwerde an die Aufsichtsbehörden von diesem Zeitpunkt an. Eine spätere Anfechtung der Verfügung durch die Konkursgläubiger ist ausgeschlossen.
2 Ist die Ausscheidung der Kompetenzstücke bis zur ersten Gläubigerversammlung nicht möglich und ebenso im summarischen Verfahren soll die Mitteilung von der Auflegung des Inventars mit der Bekanntmachung über die Auflage des Kollokationsplanes verbunden werden, in welchem Falle die Frist für die Anfechtung des Inventars vom Tage der Auflegung an läuft.
4. Aussonderungsansprüche und Ansprüche auf kryptobasierte Vermögenswerte
a. Verfügung der Konkursverwaltung
Art. 45 KOV
1 Die Verfügung über die Herausgabe von Vermögenswerten, die sich in der Verfügungsmacht der Masse befinden und die von einem Dritten beansprucht werden (Art. 242 und 242a SchKG sowie Art. 34 dieser Verordnung), ist nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) zu erlassen, ohne Rücksicht darauf, ob der Dritte selbst den Anspruch angemeldet hat oder ob der Vermögenswert vom Gemeinschuldner oder von einer anderen Person als einem Dritten zustehend bezeichnet worden ist.
2 Die Verfügung ist auch dann noch zu erlassen, wenn der Anspruch erst nach der Versteigerung des angesprochenen Vermögenswerts, jedoch vor der Verteilung des Erlöses angemeldet wird.
o. Im summarischen Verfahren
Art. 70 KOV
Art. 70 KOV
Ein Kollokationsplan ist stets auch im summarischen Verfahren zu erstellen. Dabei sind die auf die Errichtung, Auflage, Publikation und Anfechtung des Kollokationsplanes bezüglichen Vorschriften des SchKG sowie der vorliegenden Verordnung in gleicher Weise zu beobachten.
2. Summarisches Verfahren
Art. 93 KOV
Die Erstattung eines Schlussberichtes und die Bekanntmachung der Schlussverfügung haben auch im summarischen Verfahren stattzufinden. Dagegen ist eine Publikation der Schlussverfügung bei Einstellung des Konkursverfahrens im Sinne des Artikels 230 Absatz 2 SchKG nicht erforderlich.
VIII. Summarisches Verfahren
Besondere Vorschriften für das summarische Verfahren
Art. 96 KOV
Für das summarische Verfahren gelten, ausser den Artikeln 32, 49, 70 und 93, folgende Besonderheiten:
a. Schlägt der Gemeinschuldner einen Nachlassvertrag vor, so ist eine Gläubigerversammlung einzuberufen, wenn er die Kosten dafür vorschiesst.
b. Für Grundstückssteigerungen gelten die Bestimmungen der Artikel 134–137 und 143 SchKG; ein allfälliger Zahlungstermin darf jedoch nicht mehr als drei Monate betragen. Im Übrigen gelten für die Verwertung die Vorschriften der Artikel 71–78 und 80 dieser Verordnung.
c. …
Literatur
- VOUILLOZ FRANCOIS, La liquidation sommaire de la faillite, AJP 2001, 968 ff.
- SIEGEN PETER F., Das summarische Verfahren, Zürich 1994.
- DOLDER KARIN, Ordentlich oder summarisch? – Der Entscheid liegt auch beim Gläubiger, in: IWIR 2002, S. 17 ff.
- LORANDI FRANCO, Zirkularbeschlüsse im SchKG, ZZZ 2019, 31 ff.
- STOCKER CHRISTOPH, Entscheidgrundlage für die Wahl des Verfahrens im Konkurs, Diss. Zürich 1985
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 49 N 1 ff.
- BÜRGI-BSK II, 252 – 259 SchKG, 3. Auflage, Basel 2021
Judikatur
- Begehren um Verfahrensdurchführung im ordentlichen Verfahren bei Bevorschussung oder Sicherstellung der ungedeckten Kosten
- BGE 113 III 139
- BGer 5A_720/2010
- BGE 133 III 614
- Keine Einsetzung einer a.a. Konkursverwaltung im summarischen Verfahren
- BGE 121 III 142 ff.
- Gläubigerversammlung oder Zirkularbeschluss für Geltendmachung oder Bestreitung zweifelhafter Ansprüche sowie Abtretung nach SchKG 260
- BGE 118 III 59
- BGE 134 III 75
- Abtretung nach SchKG 260
- BGE 136 III 636
- Nichtigkeit einer Abtretung ohne Zustimmung der Gläubiger
- BGE 118 III 57
- Keine Abschlagszahlungen
- BGE 117 III 45 ff.