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Konkursverwertung

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Summarisches Konkursverfahren

Rechtsgebiet:
Konkursverwertung
Stichworte:
Konkursverwertung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das summarische Konkursverfahren ist eines von zwei Verfahrensarten zur Durchführung des
Konkursverfahrens:

  • Definition
    • Summarisches Konkursverfahren =   schnelle und weitgehend formfreie Verfahrensart zur Durchführung des Konkursverfahrens
  • Grundlagen
    • SchKG 231 Abs. 1 Ziffer 1 und 2
    • KOV 96
  • Charakteristika des summarischen Verfahrens
    • Das summarische Konkursverfahren gilt als
      • Frei gestaltbares Verfahren
      • Rationelles Liquidationsverfahren
      • Kostensparendes Verfahren (jedenfalls günstiger als das ordentliche Konkursverfahren)
  • Voraussetzungen / Anwendungsbereich
    • Verfahrensanforderungen
      • Der Konkurs wird auf Antrag des Konkursamtes in der Regel summarisch durchgeführt, wenn:
        • die Kosten des ordentlichen Verfahrens voraussichtlich nicht wären;
        • die Verhältnisse einfach sind (Überblickbarkeit + Prozessökonomie, insbesondere in Privatkonkursen, aber auch bei der Liquidation von KMU’s);
    • Nahestehende Verfahren
    • Antrag des Konkursamts an den Konkursrichter
      • Das summarische Konkursverfahren wird durch einen Antrag der Konkursamtes an den Konkursrichter initiiert (vgl. SchKG 231 Abs. 1, Einleitungssatz)
      • Jeder Gläubiger ist jedoch bis zur Verteilung die Durchführung des ordentlichen Konkursverfahrens zu verlangen, wenn er
        • die mutmasslich ungedeckten Kosten des ordentlichen Verfahrens
          • vorschiesst oder
          • sicherstellt
        • vgl. SchKG 231 Abs. 2; KOV 39; BGE 113 III 139; BGer 5A_720/2010)
    • Rechtsmittel gegen die Anordnung des summarischen Verfahrens
      • Der Entscheid des Konkursrichters kann mit Beschwerde gemäss ZPO 319 ff. angefochten werden (vgl. ZPO 309 lit. b, Ziffer 7)
      • Das Bundesgericht kann mittels Beschwerde in Zivilsachen angerufen werden (vgl. BGG 74 Abs. 2 lit. d)
  • Ausgestaltung des Summarischen Verfahrens
    • Anwendbare Regeln
      • Grundsatz
        • Prinzipiell gelten die Regeln des ordentlichen Konkursverfahrens
      • Abweichungen
        • Die besonderen Regeln des summarischen Konkursverfahrens sind geregelt in:
          • SchKG 231 Abs. 3
          • KOV 32 Abs. 2
          • KOV 49
          • KOV 70
          • KOV 93
          • KOV 96
    • Konkurspublikation / keine Spezialanzeigen
      • Das summarische Konkursverfahren startet mit der Konkurspublikation (vgl. SchKG 232, exkl. Ziffer 5)
      • „Spezialanzeigen“ gemäss SchKG 233 können unterbleiben (vgl. KOV 40 Abs. 2)
    • Eingabefrist für Gläubiger
      • 1 Monat, wie im ordentlichen Konkursverfahren (vgl. SchKG 231 Abs. 3 Ziffer 2)
    • Konkursinventar
      • Das Konkursinventar wird mit der Ausscheidung der Kompetenzstücke (persönliche Gegenstände des Gemeinschuldners) zusammen mit dem Kollokationsplan aufgelegt (vgl. SchKG 231 Abs. 3 Ziffer 2)
      • hiezu auch Kompetenzstücke
      • Zum Konkursinventar: Konkursinventar
      • Zur Admassierung: Admassierung
    • Kollokationsplan
    • Auflage von Konkursinventar und Kollokationsplan
      • Die Auflage von Konkursinventar und Kollokationsplan zur Feststellung von Aktiv- und Passivmasse sowie der Anfechtung erfolgen den Regeln für das ordentliche Konkursverfahren
      • hiezu auch Kollokationsklage
    • Verwaltung der Liquidationsmasse
      • Für die Verwaltung der Konkursmasse ist das Konkursamt zuständig
    • Keine Gläubigerversammlungen
      • In der Regel finden keine Gläubigerversammlungen statt (vgl. SchKG 231 Abs. 1 Ziffer 1; siehe Box unten), weshalb auch keine Wahl einer ausseramtlichen Konkursverwaltung möglich ist (vgl. BGE 121 III 142 ff.)
      • Nach AMONN / WALTHER, a.a.O., § 49, Rz 8, könnte aufgrund eines einhelligen Gläubigerbeschlusses eine a.a. Konkursverwaltung in Frage kommen
    • Kein Gläubigerausschuss
    • Aussonderungsverfahren
      • Bezüglich Eigentumsansprachen Dritter, welche das Konkursamt anerkennen will, hat die Amtsstelle die Gläubiger nur in wichtigen Fällen einzuholen (KOV 49)
      • ferner Aussonderung
    • Verwertung
      • Zeitpunkt
        • Die Verwertung kann nach Ablauf der Forderungseingabefrist jederzeit erfolgen (vgl. SchKG 231 Abs. 3 Ziffer 2)
      • Verwertungsvorgaben
        • Dem Konkursamt sind gewisse Verwertungsregeln vorgegeben.
      • Interessewahrung für die Gläubiger
        • Das Konkursamt hat die Interessen der Gläubiger bestmöglich zu wahren;
      • Verwertungsart
        • Das Konkursamt bestimmt die Verwertungsart nach freiem Ermessen (vgl. BGer 7B.27/2003);
      • Bestimmte Verwertungsregeln
        • Das Konkursamt muss für die Verwertung gewisser Massagegenstände Schranken beachten:
        • Hinweis in der Konkurspublikation zur Verfahrensart
          • „Die Konkursverwaltung betrachtet sich als ermächtigt, nach Ablauf der Eingabefrist die vorhandenen Mobilien nach bestem Ermessen gesamthaft oder einzeln zu verkaufen. Jeder Gläubiger sowie auch andere Interessenten können dem Konkursamt bis zum … (Datum der Eingabefrist) Angebote für den Kauf dieser Vermögenswerte schriftlich einreichen.“ (vgl. VONDER MÜHLL GEORGES, Der wirtschaftlich begründete Dringlichkeitsverkauf von Mobilien im Konkurs, in: BlSchK 1995, S. 1 ff.).
    • Verteilung
      • Verteilungsliste
        • Für die Erlösverteilung benötigt es auch im summarischen Konkursverfahren eine Verteilungsliste wie im ordentlichen Verfahren;
        • Die Verteilungsliste braucht allerdings nicht aufgelegt zu werden (vgl. SchKG 231 Abs. 3 Ziffer 4)
      • Keine Abschlagszahlungen
        • Weil die Erstellung einer zusätzlichen (provisorischen) Verteilungsliste das Konkursverfahren verlängern und komplizieren würde, sind keine Abschlagszahlungen möglich (vgl. KOV 96; BGE 117 III 45 ff.)
    • Verlustscheine
      • Auch im summarischen Verfahren erhalten die Gläubiger einen Verlustschein.

Literatur

  • VOUILLOZ FRANCOIS, La liquidation sommaire de la faillite, AJP 2001, 968 ff.
  • SIEGEN PETER F., Das summarische Verfahren, Zürich 1994.
  • DOLDER KARIN, Ordentlich oder summarisch? – Der Entscheid liegt auch beim Gläubiger, in: IWIR 2002, S. 17 ff.
  • LORANDI FRANCO, Zirkularbeschlüsse im SchKG, ZZZ 2019, 31 ff.
  • STOCKER CHRISTOPH, Entscheidgrundlage für die Wahl des Verfahrens im Konkurs, Diss. Zürich 1985
  • AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 49 N 1 ff.
  • BÜRGI-BSK II, 252 – 259 SchKG, 3. Auflage, Basel 2021

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