Die Stellung des Anlegers beim „Vertraglichen Anlagefonds“ wird durch folgende Aspekte geprägt:
Zeichnung
- Anleger bei Fondsleitung
- Zeichnungsgrundlagen
- Prospekt
- Kapitalanlagevertrag (Fondsvertrag)
- Zeichnungsschein
- Bekanntgabe Nettoinventarwert
Einzahlung
- Grundsatz
- Bar-Einzahlung (cash)
- Ausnahme
- Erfüllung Leistungspflicht durch Sacheinlage
- Bewilligungspflicht durch Aufsichtsbehörde
- vgl. KAG 78 Abs. 4
Forderungsrecht
- Forderung gegenüber der Fondsleitung auf Beteiligung
- am Vermögen des Anlagefonds
- am Ertrag des Anlagefonds
- vgl. KAG 78 Abs. 1 lit. a
Auszahlung
- Grundsatz
- Bar-Auszahlung
- Ausnahme
- Erfüllung Rückleistungspflicht durch Sachauslagerung
- Bewilligungspflicht durch Aufsichtsbehörde
- vgl. KAG 78 Abs. 4
Jederzeitiges Rückgaberecht
- Anspruch des Anlegers auf jederzeitige Rückgabe seiner Anteile, gegen Bar-Auszahlung [vgl. KAG 78 Abs. 2]
- Die Jederzeitigkeit richtet sich nach der Produkte-Art
- zB täglich, wöchentlich, monatlich
- Das Rückgaberecht ist Bestandteil des sog. Anlegerschutzes
Zwangsrückkauf
- Im Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag) ist zwingend für folgende zwei Fälle ein Zwangsrückkauf vorzusehen [vgl. KAG 82 + KKV 111]:
- zur Wahrung des guten Rufes des Finanzplatzes Schweiz
- bei Nichtmehrerfüllung der Teilnahmevoraussetzungen durch den Anleger (zB eines sog. qualifizierten Anlegers)
- Zwangsrückkaufsentscheid
- Kompetenz
- Zuständiger Bewilligungsträger
- Mitteilungspflicht
- an Anleger
- an alle Beteiligten des Kollektivanlagevertrags (Fondsvertrag)
- Kompetenz
Berechnung des Nettoinventarwerts
- Berechnungszeitpunkte [vgl. KAG 83 Abs. 1]
- Ende des Rechnungsjahres
- Datum der Anteilsausgabe
- Datum der Anteilsrücknahme
- Siehe auch BEWERTUNG
Publikation des Nettoinventarwerts
- Publikationszeitpunkte [vgl. KAG 83 Abs. 4 und KKV-FINMA 79]
- in regelmässigen Abständen
- bei Anteilsausgabe
- bei Anteilsrücknahme
- Publikationsinhalte
- Preise
- Kurse
- Nettoinventarwerte
Auskunftsrecht
- Anspruch des Anlegers auf Auskunft gegenüber der Fondsleitung [vgl. KAG 84]
- Auskunftsgegenstände
- Grundlagen für die Berechnung des Nettoinventarwerts
- Einzelne Geschäfte
- Ausübung der Gläubigerrechte
- Ausübung von Mitgliedschaftsrechten in Beteiligungen
- Etc.
- Geltendmachung des Auskunftsinteresses
- Auskunftsgegenstände
- Begehren um richterliche Sachverhaltsabklärung im Sinne einer Art „Sonderprüfung“ [vgl. KAG 84 Abs. 3]
- durch Revisionsstelle
- durch Sachverständigen
Weiterführende Informationen
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