Die Fondsleitung stellt den Handel der Immobilienfonds-Anteile über eine Bank oder einen Effektenhändler an der Börse oder ausserbörslich (englisch: over the counter [OTC]) sicher [vgl. KAG 67].
Ziel ist die Schaffung eines Korrektivs zum Schutze der Anleger.
Adressat der Pflicht den Handel sicherzustellen, ist die Fondsleitung.
Im ausserbörslichen Handel mit Immobilienfonds-Anteilen kann ein sog. Market Maker installiert werden, der laufend Kurse für die Anteile stellt [vgl. BEHV 3 Abs. 4]. Der Market Maker hat durch eine sog. Chinese Wall zwischen den Abteilungen seiner Organisation dafür zu sorgen, dass kein Insiderhandel zum Nachteil der Immobilienfonds-Anleger stattfindet.
Als Alternative besteht noch die Möglichkeit des blossen Zusammenführens von Angebot und Nachfrage. Diese Variante birgt das Risiko der intransparenten Preisbildung.
Weiterführende Informationen
IFFLAND JACQUES / REHM CHRISTIAN, Art. 67 KAG (Handel), in BASLER KOMMENTAR zum Kollektivanlagengesetz, einschliesslich Darstellung der steuerlichen Aspekte in- und ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, Basel 2009, S. 783 ff.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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