Grundlagen
Rechnungslegung
Bei Rechnungslegung von Immobilienfonds bestehen spezielle Bestimmungen:
- Jahresbericht
- Der Jahresbericht muss folgende zusätzliche Angaben enthalten
- Schätzungsexperten
- Schätzungsmethoden
- Angewandte Kapitalisierungs- und Diskontierungssätze
- vgl. hiezu KAG 90 Abs. 4
- Der Jahresbericht muss folgende zusätzliche Angaben enthalten
- Jahresrechnung
- Die Jahresrechnung hat zu bestehen aus
- Konsolidierter Rechnung von
- Bilanz des Immobilienvermögens
- Erfolgsrechnung des Immobilienfonds
- Bilanz- und Erfolgszahlen der Beteiligungen aus Immobiliengesellschaften
- Konsolidierter Rechnung von
- vgl. hiezu KAG 90 Abs. 1
- Die Jahresrechnung hat zu bestehen aus
- Inventar
- Aufführung folgender Werte
- Gestehungskosten
- Verkehrswertschätzungen der einzelnen Grundstücke
- vgl. hiezu KAG 90 Abs. 3
- Mindestgliederung des Inventars
- vgl. hiezu KKV-finma 73
- Aufführung folgender Werte
- Abschlussdaten-Koordination
- Die dem Immobilienfonds gehörenden Immobiliengesellschaften haben ihre Rechnungen (Bilanz und Erfolgsrechnung etc.) auf das gleiche Datum hin abzuschliessen [vgl. KKV-finma 56 Abs. 1]
- Berechnung des Nettoinventarwerts
- Für die Bewertungswahrheit und –klarheit sind die immobilien-spezifische Steuern einer allfälligen Liquidation zu berücksichtigen, nämlich:
- Liegenschaftensteuer
- Handänderungsgebühren
- Handänderungssteuer
- Grundstückgewinnsteuer
- etc.
- vgl. KKV-finma 56 Abs. 2
- Für die Bewertungswahrheit und –klarheit sind die immobilien-spezifische Steuern einer allfälligen Liquidation zu berücksichtigen, nämlich:
Allgemeine Informationspflicht
Es gelten die Allgemeinen Regeln für den „Vertraglichen Anlagefonds“.
Auskünfte zu Immobilienfonds-Spezifischem
- Art der Liquiditätsbeschaffung
- Risikoverteilung
- Buchführung
- Verkehrswertschätzungen und den Personen der Immobilien-Schätzer
- Bezugsrechte
- Rücknahme der Anteile