Grundlage
Allgemein
Für die Rechenschaftslegung gelten folgende Prinzipien:
- Zeitpunkt
- Halbjahresbericht
- 2 Monate nach Ablauf der ersten Hälfte des Rechnungsjahres
- Jahresbericht
- 4 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres
- Halbjahresbericht
- Halbjahresbericht
- (ungeprüfte) Vermögensrechnung
- (ungeprüfte) Bilanz und Erfolgsrechnung
- Angaben des Vorjahres
- Zahl der zurückgenommenen Fondsanteile
- Zahl der neu ausgegebenen Fondsanteile
- Inventar des Anlagefonds-Vermögens
- Nettoinventarwert insgesamt und pro Anteil
- Aufstellung über Käufe und Verkäufe sowie andere Geschäfte
- Jahresbericht
- Jahresbericht, einschliesslich Aufstellung zum Nettofondsvermögen und zum Nettoinventarwert pro Anteil während der vergangenen 3 Berichtsjahre
- Bilanz und Erfolgsrechnung, mit Vorjahresangaben
- Angaben zur Ergebnis-Verwendung (Gewinn oder Verlust)
- Offenlegung der Kosten (Kostentransparenz)
- Zahl der in der Berichtsperiode zurückgenommenen Fondsanteile
- Zahl der in der Berichtsperiode neu ausgegebenen Fondsanteile
- Inventar des Anlagefonds-Vermögens
- Nettoinventarwert insgesamt und pro Anteil
- Aufstellung über Käufe und Verkäufe sowie andere Geschäfte
- Delegationsträger
- Tatbestände von besonderer rechtlicher oder wirtschaftlicher Tragweite
- Performance
- Kurzbericht der Prüfstelle zu den Jahresberichts-Angaben
- Veränderungs-Aufstellung zum Nettofondsvermögen [bezügl. Mindestgliederung vgl. KKV-finma 75 f.]
- Mindestgliederung
- Gliederung des Fondsvermögens nach Asset-Kategorien
- Effekten
- Bankguthaben
- Geldmarktinstrumente
- Finanz-Derivate
- Edelmetalle
- Commodities
- Gliederung innerhalb der Asset-Klassen
- nach Branchen
- nach Geografischen Aspekten
- nach Währungen
- nach Effektenarten
- Gliederung des Fondsvermögens nach Asset-Kategorien
Immobilienfonds
Bei Rechnungslegung von Immobilienfonds bestehen spezielle Bestimmungen:
- Jahresbericht
- Der Jahresbericht muss folgende zusätzliche Angaben enthalten
- Schätzungsexperten
- Schätzungsmethoden
- Angewandte Kapitalisierungs- und Diskontierungssätze
- vgl. hiezu KAG 90 Abs. 4
- Der Jahresbericht muss folgende zusätzliche Angaben enthalten
- Jahresrechnung
- Die Jahresrechnung hat zu bestehen aus
- Konsolidierter Rechnung von
- Bilanz des Immobilienvermögens
- Erfolgsrechnung des Immobilienfonds
- Bilanz- und Erfolgszahlen der Beteiligungen aus Immobiliengesellschaften
- Konsolidierter Rechnung von
- vgl. hiezu KAG 90 Abs. 1
- Die Jahresrechnung hat zu bestehen aus
- Inventar
- Aufführung folgender Werte
- Gestehungskosten
- Verkehrswertschätzungen der einzelnen Grundstücke
- vgl. hiezu KAG 90 Abs. 3
- Mindestgliederung des Inventars
- vgl. hiezu KKV-finma 73
- Aufführung folgender Werte
- Abschlussdaten-Koordination
- Die dem Immobilienfonds gehörenden Immobiliengesellschaften haben ihre Rechnungen (Bilanz und Erfolgsrechnung etc.) auf das gleiche Datum hin abzuschliessen [vgl. KKV-finma 56 Abs. 1]
- Berechnung des Nettoinventarwerts
- Für die Bewertungswahrheit und –klarheit sind die immobilien-bezogenen, speziellen Steuern einer allfälligen Liquidation zu berücksichtigen, nämlich:
- Handänderungsgebühren
- Grundstückgewinnsteuer
- etc.
- vgl. KKV-finma 56 Abs. 2
- Für die Bewertungswahrheit und –klarheit sind die immobilien-bezogenen, speziellen Steuern einer allfälligen Liquidation zu berücksichtigen, nämlich: