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Vertragliche Anlagefonds

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RECHENSCHAFTSABLAGE

Rechtsgebiet:
Vertragliche Anlagefonds
Stichworte:
Vertraglicher Anlagefonds
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundlage

Allgemein

Für die Rechenschaftslegung gelten folgende Prinzipien:

  • Zeitpunkt
    • Halbjahresbericht
      • 2 Monate nach Ablauf der ersten Hälfte des Rechnungsjahres
    • Jahresbericht
      • 4 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres
  • Halbjahresbericht
    • (ungeprüfte) Vermögensrechnung
    • (ungeprüfte) Bilanz und Erfolgsrechnung
    • Angaben des Vorjahres
    • Zahl der zurückgenommenen Fondsanteile
    • Zahl der neu ausgegebenen Fondsanteile
    • Inventar des Anlagefonds-Vermögens
    • Nettoinventarwert insgesamt und pro Anteil
    • Aufstellung über Käufe und Verkäufe sowie andere Geschäfte
  • Jahresbericht
    • Jahresbericht, einschliesslich Aufstellung zum Nettofondsvermögen und zum Nettoinventarwert pro Anteil während der vergangenen 3 Berichtsjahre
    • Bilanz und Erfolgsrechnung, mit Vorjahresangaben
    • Angaben zur Ergebnis-Verwendung (Gewinn oder Verlust)
    • Offenlegung der Kosten (Kostentransparenz)
    • Zahl der in der Berichtsperiode zurückgenommenen Fondsanteile
    • Zahl der in der Berichtsperiode neu ausgegebenen Fondsanteile
    • Inventar des Anlagefonds-Vermögens
    • Nettoinventarwert insgesamt und pro Anteil
    • Aufstellung über Käufe und Verkäufe sowie andere Geschäfte
    • Delegationsträger
    • Tatbestände von besonderer rechtlicher oder wirtschaftlicher Tragweite
    • Performance
    • Kurzbericht der Prüfstelle zu den Jahresberichts-Angaben
    • Veränderungs-Aufstellung zum Nettofondsvermögen [bezügl. Mindestgliederung vgl. KKV-finma 75 f.]
  • Mindestgliederung
    • Gliederung des Fondsvermögens nach Asset-Kategorien
      • Effekten
      • Bankguthaben
      • Geldmarktinstrumente
      • Finanz-Derivate
      • Edelmetalle
      • Commodities
    • Gliederung innerhalb der Asset-Klassen
      • nach Branchen
      • nach Geografischen Aspekten
      • nach Währungen
      • nach Effektenarten

Immobilienfonds

Bei Rechnungslegung von Immobilienfonds bestehen spezielle Bestimmungen:

  • Jahresbericht
    • Der Jahresbericht muss folgende zusätzliche Angaben enthalten
      • Schätzungsexperten
      • Schätzungsmethoden
      • Angewandte Kapitalisierungs- und Diskontierungssätze
    • vgl. hiezu KAG 90 Abs. 4
  • Jahresrechnung
    • Die Jahresrechnung hat zu bestehen aus
      • Konsolidierter Rechnung von
        • Bilanz des Immobilienvermögens
        • Erfolgsrechnung des Immobilienfonds
        • Bilanz- und Erfolgszahlen der Beteiligungen aus Immobiliengesellschaften
    • vgl. hiezu KAG 90 Abs. 1
  • Inventar
    • Aufführung folgender Werte
      • Gestehungskosten
      • Verkehrswertschätzungen der einzelnen Grundstücke
      • vgl. hiezu KAG 90 Abs. 3
    • Mindestgliederung des Inventars
      • vgl. hiezu KKV-finma 73
  • Abschlussdaten-Koordination
    • Die dem Immobilienfonds gehörenden Immobiliengesellschaften haben ihre Rechnungen (Bilanz und Erfolgsrechnung etc.) auf das gleiche Datum hin abzuschliessen [vgl. KKV-finma 56 Abs. 1]
  • Berechnung des Nettoinventarwerts
    • Für die Bewertungswahrheit und –klarheit sind die immobilien-bezogenen, speziellen Steuern einer allfälligen Liquidation zu berücksichtigen, nämlich:
      • Handänderungsgebühren
      • Grundstückgewinnsteuer
      • etc.
    • vgl. KKV-finma 56 Abs. 2

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