Agenda Abgrenzung vom Auftrag
- Begriff Auftrag
- Abgrenzungsschwierigkeiten Auftrag + Werkvertrag
- Kasuistik
- Abgrenzungskriterien Auftrag / Werkvertrag
- Unterschiedliche Rechtsfolgen Auftrag + Werkvertrag
Architektenvertrag + Ingenieurvertrag
Ein Architektenvertrag bzw. ein Ingenieurvertrag beinhaltet Teilleistungen, die sowohl werkvertraglichen als auch auftragsrechtlichen Charakter haben können.
Die Abgrenzung ist oft eine schwierige, auch wenn diese nach Bauleistungsphasen bzw. Bauzuständigkeiten erfolgt:
Planungsvertrag
Definition
- = Verpflichtung zur Erstellung von Plänen, Werkzeichnungen von Bauprojekten
Anwendbares Recht
- > Werkvertrag (vgl. FELLMANN WALTER, Berner Kommentar, N 180 zu OR 394; BGE 109 II 462)
Differenzierung bei Kostenvoranschlägen
- Fehler im Kostenvoranschlag als Folge eines Planungsfehlers
- Anwendbarkeit der Werkvertragsregeln
- Fehler im Kostenvoranschlag als Folge eines Rechnungsfehlers
- Anwendung der Auftragsregeln
- Vgl. BGE 134 III 316
- Vide ferner Architekturverträge – Ingenieurverträge | auftrag.ch
Judikatur
Weiterführende Informationen
Bauleitungsvertrag
Definition
- Bauleitung = Verpflichtung des Bauleiters zur Überwachung der Bauausführung, und zwar in dem er Ansprechpartner für die Handwerker ist, terminiert, koordiniert und u.a. auf der Baustelle die Arbeitsschritte laufend auf Einhaltung von Baubeschrieb, Wünschen des Bauherrn und Qualität überwacht
Abgrenzung
- u.E. fällt die Ausführungsplanung und Devisierung nicht unter den Bauleitungsvertrag
- Vgl. auch Architektenrecht
Anwendbares Recht
- > Auftrag (vgl. BGE 109 II 462)
Begründung
- Architekt bzw. Ingenieur hat keine vollständige Kontrolle der fremdengagierten Unternehmer, weshalb er nur mit zeit- und fachgerechter Arbeit die erforderliche Sorgfalt schuldet
Judikatur
Weiterführende Informationen
Gesamtvertrag (Projektierung + Bauleitung)
Definition
- = Verpflichtung von Architekt oder Ingenieur in einem Vertrag, sowohl Projektierung als auch Bauleitung auszuführen
Qualifikation
- > umstritten
- Bundesgerichtliche Rechtsprechung
- Gemischtes Vertragsverhältnis, mit Spaltung der Rechtsfolgen
- Vgl. BGE 4A_252/2010, BGE 127 II 543, BGE 114 II 53
Spaltung der Rechtsfolgen
- Projektierungsfehler
- Beurteilung nach Werkvertragsrecht
- Unsorgfältige Bauaufsicht
- Beurteilung nach Auftragsrecht
- Zuordnungsschwierigkeiten, mit Mängelrüge-Risiken
Vertragsauflösung
- Anwendbares Recht
- Die Auflösung eines Gesamtvertrags kann gemäss Rechtsprechung (BGE 109 II 462, Erw. 3d) ungeteilt nach Auftragsrecht erfolgen
- Rechtsfolgen
- Jederzeitiges Widerrufsrecht (OR 404)
- Nachteile für das Architektenhonorar
- Keine Entschädigungspflicht; Ausnahme: Unzeitiger Mandatswiderruf
- Vgl. Unzeitiger Mandatswiderruf
Literatur
- Lehre, die für eine Aufgabe der Spaltungstheorie zugunsten einer einheitlichen Unterstellung des Gesamtvertrages unter das Auftragsrecht plädiert
- KOLLER ALFRED, Berner Kommentar, N 197 zu OR 363
- GAUCH PETER, Der Werkvertrag, 4. Auflage, Zürich 1996, Rz 61 + 64
- Spaltungstheorie und Nachteile für Architektenhonorar
- GAUCH PETER, Der Werkvertrag, 4. Auflage, Zürich 1996, Rz 64
- HONSELL HEINRICH, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 9. Auflage, Bern 2010, S. 285
Judikatur
- Architekten- und Ingenieurvertrag
- Gesamtvertrag
- BGE 4A_252/2010
- BGE 127 II 543
- BGE 114 II 53
- BGE 109 II 462
Weiterführende Informationen
- Auftrag | auftrag
- Arichetektenrecht
Zahnbehandlungsvertrag
Ausgangslage
- Zahnarztbehandlung + Prothesen-Anfertigung
Anwendbares Recht
- Auftragsrecht
- Begründung
- Übergeordnete Zwecksetzung: Verbesserung des Gesundheitszustandes des Patienten
- Auf die im Rahmen dieser Zwecksetzung eingesetzten Hilfsmittel ist ebenfalls Auftragsrecht anwendbar
- Zahnarzthaftung
- Nur, aber immerhin Haftung für getreue und sorgfältige Ausführung