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Werkvertrag

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Abgrenzungsschwierigkeiten Auftrag + Werkvertrag

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Architektenvertrag + Ingenieurvertrag

Ein Architektenvertrag bzw. ein Ingenieurvertrag beinhaltet Teilleistungen, die sowohl werkvertraglichen als auch auftragsrechtlichen Charakter haben können.

Die Abgrenzung ist oft eine schwierige, auch wenn diese nach Bauleistungsphasen bzw. Bauzuständigkeiten erfolgt:

Planungsvertrag

Definition

  • =   Verpflichtung zur Erstellung von Plänen, Werkzeichnungen von Bauprojekten

Anwendbares Recht

  • > Werkvertrag (vgl. FELLMANN WALTER, Berner Kommentar, N 180 zu OR 394; BGE 109 II 462)

Differenzierung bei Kostenvoranschlägen

Bauleitungsvertrag

Definition

  • Bauleitung   =         Verpflichtung des Bauleiters zur Überwachung der Bauausführung, und zwar in dem er Ansprechpartner für die Handwerker ist, terminiert, koordiniert und u.a. auf der Baustelle die Arbeitsschritte laufend auf Einhaltung von Baubeschrieb, Wünschen des Bauherrn und Qualität überwacht

Abgrenzung

  • u.E. fällt die Ausführungsplanung und Devisierung nicht unter den Bauleitungsvertrag
  • Vgl. auch Architektenrecht

Anwendbares Recht

Begründung

  • Architekt bzw. Ingenieur hat keine vollständige Kontrolle der fremdengagierten Unternehmer, weshalb er nur mit zeit- und fachgerechter Arbeit die erforderliche Sorgfalt schuldet

Gesamtvertrag (Projektierung + Bauleitung)

Definition

  • =   Verpflichtung von Architekt oder Ingenieur in einem Vertrag, sowohl Projektierung als auch Bauleitung auszuführen

Qualifikation

  • > umstritten
  • Bundesgerichtliche Rechtsprechung
    • Gemischtes Vertragsverhältnis, mit Spaltung der Rechtsfolgen
    • Vgl. BGE 4A_252/2010, BGE 127 II 543, BGE 114 II 53

Spaltung der Rechtsfolgen

  • Projektierungsfehler
    • Beurteilung nach Werkvertragsrecht
  • Unsorgfältige Bauaufsicht
    • Beurteilung nach Auftragsrecht
  • Zuordnungsschwierigkeiten, mit Mängelrüge-Risiken
    • Da oft unklar bleibt, welche Leistungsteile dem Werkvertragsrecht und welche dem Auftragsrecht zuzuordnen sind, sollte bei Mängeln vorsichtshalber alle betroffenen Leistungsteile gerügt werden
    • Im Unterlassungsfalle läuft der Bauherr die Verwirkungsgefahr in Bezug auf OR 367 bzw. OR 370

Vertragsauflösung

Literatur

  • Lehre, die für eine Aufgabe der Spaltungstheorie zugunsten einer einheitlichen Unterstellung des Gesamtvertrages unter das Auftragsrecht plädiert
    • KOLLER ALFRED, Berner Kommentar, N 197 zu OR 363
    • GAUCH PETER, Der Werkvertrag, 4. Auflage, Zürich 1996, Rz 61 + 64
  • Spaltungstheorie und Nachteile für Architektenhonorar
    • GAUCH PETER, Der Werkvertrag, 4. Auflage, Zürich 1996, Rz 64
    • HONSELL HEINRICH, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 9. Auflage, Bern 2010, S. 285

Zahnbehandlungsvertrag

Ausgangslage

  • Zahnarztbehandlung + Prothesen-Anfertigung

Anwendbares Recht

  • Auftragsrecht
  • Begründung
    • Übergeordnete Zwecksetzung: Verbesserung des Gesundheitszustandes des Patienten
    • Auf die im Rahmen dieser Zwecksetzung eingesetzten Hilfsmittel ist ebenfalls Auftragsrecht anwendbar
  • Zahnarzthaftung
    • Nur, aber immerhin Haftung für getreue und sorgfältige Ausführung

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