Das Handelsrecht ist der rechtliche Oberbegriff für die Normen, die das kaufmännisch geführte Unternehmen in seiner besonderen Stellung und Bedeutung im Geschäftsverkehr regeln.
Gesetzestexte zum Handelsrecht
Das Handelsrecht hat die Funktion, für den kaufmännischen Geschäftsverkehr die geeigneten Normen zur Verfügung zu stellen:
Gesellschaftsrecht
- Einfache Gesellschaft (OR 530 ff.)
- Kollektivgesellschaft (OR 552 ff.)
- Kommanditgesellschaft (OR 594 ff.)
- Aktiengesellschaft (OR 620 ff.)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (OR 772 ff.)
- Genossenschaft (OR 828 ff.)
Fusionsrecht (FusG 1 ff.)
Firmenrecht (OR 944 ff.)
- Kennzeichenrecht (MSchG 1 ff. + UWG 1 ff.)
Rechnungslegungsrecht (OR Art. 957 ff.)
Kapitalmarktrecht
- BEHG 1 ff., KAG 1 ff, KAG 1 ff.), vgl. auch die Regeln des Aktienrechts (OR 620 ff. OR) und des Wertpapierrechts (OR 944 ff.)
kaufmännische Stellvertretungen (OR 458 ff.)
Wertpapierrecht (OR 965 ff.)
Handelsregisterrecht (OR 927 ff. OR, HRegV 1 ff.)
Weitere Rechtsgebiete
In der Praxis werden auch weitere Rechtsgebiete zum Handelsrecht gezählt, nämlich:
- Versicherungsrecht
- Immaterialgüterrecht (vgl. MSchG 1 ff., PatG 1 ff., DesG 1 ff.
Im Privatrecht wird – obwohl die Abgrenzung nicht immer einfach ist – zwischen dem Handelsrecht und dem Zivilrecht unterschieden:
- Das Handelsrecht knüpft an die unternehmerische Tätigkeit an
- Das Zivilrecht regelt die persönlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Privatpersonen.
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