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Dienstbarkeit

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Quellenrecht

Rechtsgebiet:
Dienstbarkeit
Stichworte:
Dienstbarkeit, Dienstbarkeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Charakteristika des Quellenrechts sind stichwortartig wiedergegeben:

Funktion

  • Beschränktes dingliches Recht auf Aneignung und Ableitung von Quellwasser [vgl. ZGB 780 Abs. 1]

Bedeutung

  • In alpinen und ländlichen Bereichen

Gesetzliche Ausgestaltung

Gegenstand

  • Recht des Berechtigten zur Aneignung und Ableitung des auf dem belasteten Grundstück entspringenden Quellwassers

Begründung

  • Öffentliche Beurkundung des Dienstbarkeitsvertrags + Grundbucheintrag
  • nur zu Lasten Grundstücks, wo die Quelle entspringt, nicht aber zulasten eines Unterlieger-Grundstückes
    • Vgl. BGE vom 28.04.1983, in: Rep 1984, S. 57
  • auch als Grunddienstbarkeit begründbar, vgl. BGE 91 II 190 ff., BGE 100 II 195 ff.

Rechte und Pflichten

  • Quellenrechtsberechtigter
    • Recht auf Bezug und Ableitung des Quellwassers
    • Durchbrechung des Akzessionsprinzips, weil das Quellwasser zum Grundstück, wo es entspringt, gehört
  • Quellenrechtsbelasteter
    • Duldung der Quellwasserbezug
    • Weitere Duldungen (oft nicht formalisiert)
      • Bauliche Anlagen und Einrichtungen wie Quellfassung und Brunnenstube

Einräumungsentschädigung

  • meistens aus Unvordenklichkeit bestehend (ehehaftes Wasserrecht)
  • Ausnahme
    • Neubegründungen werden in der Regel entschädigt

Ausübungsentschädigung

  • in der Regel nicht
  • vielleicht bei Mineralquellen

Weiterführende Informationen

Wasserrechtsverleihung oder Wasserrechtskonzession

  • =   Recht zur Ausnützung der Wasserkraft (Energiegewinnung)
  • =   Recht, Wasser zu Trink- oder anderen Zwecken den ober- und unterirdischen Gewässer zu entziehen
  • Wasserrechtsverleihung
    • Der Gewässerinhaber (meistens der zuständige Kanton) gewährt dem Berechtigten nach öffentlichem Recht (und nicht als Personaldienstbarkeit)
    • Die Wasserrechtskonzession ist, sofern sie ein „neues“ und nicht ehehaftes Wasserrecht ist, auf eine Mindestdauer von 30 Jahren zu gewähren, damit sie im Grundbuch als Grundstück aufgenommen werden kann.

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