Für folgende Dienstbarkeiten besteht, für den Fall, dass das hievor dargestellte Auslegungsvorgehen nach ZGB 738 nicht zielführend ist, für nachgenannte Dienstbarkeiten ein Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts und des Ortsgebrauchs:
- Wegrechte
- Fussweg
- gebahnter Weg
- Fahrweg
- Zelgweg
- Winterweg
- Holzweg
- Weiderecht
- Holzungsrecht
- Tränkerecht
- Wässerungsrecht
- und dergleichen
Das kantonale Recht wird in der Regel durch das kantonale „Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch“, kurz EGzZGB, bestimmt.
Der Ortsgebrauch ergibt sich aus den konkreten Gepflogenheiten vor Ort, zB beim Viehweiden bzw. Alpauftrieb und Alpabtrieb etc. Selbstverständlich sind die Ortsgebräuche auch technischem Wandel unterworfen; dabei sei vor allem an die heutigen technischen, teils automatischen Hilfsmittel beim „Holzen“ erinnert.
Vgl. auch BGE 81 II 196 f.
Art. 740 ZGB
4. Nach kantonalem Recht und Ortsgebrauch
Der Inhalt der Wegrechte, wie Fussweg, gebahnter Weg, Fahrweg, Zelgweg, Winterweg, Holzweg, ferner der Weiderechte, Holzungsrechte, Tränkerechte, Wässerungsrechte u. dgl. wird, soweit sie für den einzelnen Fall nicht geordnet sind, durch das kantonale Recht und den Ortsgebrauch bestimmt.