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Dienstbarkeit

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Haftung

Rechtsgebiet:
Dienstbarkeit
Stichworte:
Dienstbarkeit, Dienstbarkeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vertragliche Haftung

Die vertragliche Haftung kann verschiedenen Ursprungs sein:

  • Verpflichtung, den Dienstbarkeitsvertrag durch grundbuchlichen Vollzug zu erfüllen
  • Anspruch aus Haftung des Grundeigentümers nach ZGB 679 ff.
    • vertragliche Verpflichtung des Dienstbarkeitsberechtigten, dafür besorgt zu sein, dass die angrenzenden Bauten der belasteten Eigentümer nicht beschädigt werden
      • zB Leitung
      • zB Wasserfassung
      • zB Fuss- und Fahrweg
      • zB Überbau
      • zB Energie-Contracting-Anlage
  • etc.

Unter Umständen kann eine Anspruchskonkurrenz mit der ausservertraglichen Haftung bestehen.

Ausservertragliche Haftung

Bei der (deliktischen) Haftung ist vor allem an Tatbestände zu denken, die aus einem Dienstbarkeitswerk entspringen:

So haftet der Eigentümer eines Werkes für den Schaden, den das Werk verursacht,

 infolge:

  • fehlerhafter Anlage oder
  • mangelhafter Unterhaltung.

Die Haftung des Werkeigentümers ist Verschuldens-unabhängig:

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