Der Inhalt der Grunddienstbarkeiten kann von den Dienstbarkeitsbeteiligten weitgehend frei bestimmt werden. Der unter Dienstbarkeits-Arten genannte „Grundsatz der Typenfixierung“ gilt beim Grunddienstbarkeits-Inhalt nicht. Trotzdessen darf ein Dienstbarkeitsvertrag nicht gegen OR 20 verstossen, d.h. keinen unmöglichen, widerrechtlichen oder sittenwidrigen Inhalt haben. Eine Grunddienstbarkeit gilt dann als widerrechtlich, wenn sie inhaltlich eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht beinhaltet, da diese von Gesetzes wegen als reguläre Personaldienstbarkeiten ausgestaltet und damit unübertragbar sind.
Weiterführende Informationen
- Literatur
- RIEMER HANS MICHAEL, Die beschränkten dinglichen Rechte, Bd. II, 2. Auflage, Bern 2000, S. 37 ff., N 43 + N 410
- SCHMID JÖRG / HÜRLIMANN-KAUP BETTINA, Sachenrecht, 4. Auflage, Zürich 2012, N 1262
- Judikatur
- BGE 131 III 416 f.
- Link