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Dienstbarkeit

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Leitungsrecht

Rechtsgebiet:
Dienstbarkeit
Stichworte:
Dienstbarkeit, Dienstbarkeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Terminus „Leitungsrecht“

Der Begriff „Leitungsrecht“ ist ein Oberbegriff, der abgesehen vom grundsätzlichen Dienstbarkeitsinhalt nichts aussagt.

Gesetzliches Leitungsrecht

Die „Leitungen“ sind in ZGB 676 gesetzlich geregelt:

  • Ver- und Entsorgungs-Leitungen ausserhalb des dienenden Grundstücks gehören zum Werk [ZGB 676 Abs. 1] (= Ausnahmeregelung vom Akzessionsprinzip für Leitungen)
  • Leitungen zL des fremden Grundstücks, auf die das Nachbarrecht nicht Anwendung findet, nur durch Dienstbarkeitserrichtung [ZGB 676 Abs. 2]
  • Äusserliche wahrnehmbare Leitungen: Dienstbarkeit ohne Grundbucheintrag, mit der Leitungserstellung [ZGB 676 Abs. 3, Satz 1]
  • Nicht äusserlich wahrnehmbare Leitungen: Dienstbarkeitsentstehung mit Grundbucheintrag [ZGB 676 Abs. 3, Satz 2]

Leitungsrechts-Arten

Will man genau wissen, welche Rechte und Pflichten der Dienstbarkeitsberechtigte und der Dienstbarkeitsbelastete haben, muss unterschieden werden in:

Leitungsbaurecht

  • Dienstbarkeitsberechtigter
  • Recht auf das Bauen und Fortbestehenlassen
  • Dienstbarkeitsbelasteter
  • Dulden des Baus einer Leitung

Durchleitungsrecht

  • Dienstbarkeitsberechtigter
  • Recht auf Anschluss an die Leitung des Belasteten und Durchleitung
  • Dienstbarkeitsbelasteter
  • Dulden der Durchleitung eines Mediums durch seine Leitung

Kombination von Leitungsbau- und Durchleitungsrecht

  • Anwendungsfälle
  • „Kaskadenleitungen“ (wie Wegrecht) bei Reiheneinfamilienhäusern
  • Leitung durch fremden Boden / Anschluss des Belasteten
  • Berechtigter darf die Leitung durch das Grundstück des Belasteten bauen, wobei der Belastete an die (Entsorgungs-)Leitung des Berechtigten anschliessen und sein Medium durch dessen Leitung (ab)leiten darf
  • Leitung im eigenen Boden / Anschluss des Berechtigten
  • Berechtigter darf eine Anschlussleitung durch das Grundstück des Belasteten bis zu dessen eigener (Entsorgungs-)Leitung bauen, anschliessen und sein Medium durch die Leitung des Belasteten (ab)leiten darf

Die richtige Formulierung im Dienstbarkeitsvertrag und die korrekte Qualifikation der Art des Leitungsrechts zeitigt rechtliche und finanzielle Folgen bei der Leitungsverlegung:

  • Zurverfügungstellung der Ersatzstrecke
  • Verlegungskosten
    • Baukosten
    • Kosten von Rekultivierung und Landschaden
    • ggf. Änderung Leitungskataster durch Geometer

Im Rechtsalltag wird dieser wesentlichen Unterscheidung nicht oder zu wenig Rechnung getragen! Selbst in Auflagen von Baubewilligungen sind falsch verwendete Begrifflichkeiten anzutreffen.

Detail-Erläuterung

Anstelle einer Wiederholung der einschlägigen Erläuterungen wird verwiesen auf:

  • Leitungsbaurecht
    • siehe Baurecht/Leitungsbaurecht
  • Durchleitungsrecht
    • Siehe nachfolgend, unter Durchleitungsrecht

Weiterführende Informationen

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