Unter den Titel „Übrige Dienstbarkeiten“ werden all jene Dienstbarkeiten, die die Voraussetzungen des „Duldens“ oder “Unterlassens“ erfüllen und nicht unter den Tatbestand der sog. „gesetzlich besonders geregelten Dienstbarkeiten“ fallen, subsumiert.
Vgl. hiezu
Ferner: