Die Ausgestaltung von Dienstbarkeiten hat verschiedensten Ansprüchen der Beteiligten gerecht zu werden:
- Persönlicher, familiärer oder verwandtschaftlicher Kontext
- Nachbarlicher bzw. nachbarrechtlicher Kontext
- Wirtschaftlicher Kontext
- Finanzieller Kontext
Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit werden bestimmt durch:
Positive oder negative Dienstbarkeit
Die Dienstbarkeiten können aufgrund ihres Inhalts in zwei Gruppen unterteilt werden:
Positive Dienstbarkeit (Dulden)
Benutzungsrecht auf der einen Seite und Beschränkung auf der andern Seite
- Benutzungsrecht
- Berechtigter darf das belastete Grundstück in bestimmter Hinsicht nutzen
- Berechtigter darf Handlungen auf dem belasteten Grundstück vornehmen
- Beschränkung
- Belasteter hat sich den Eingriff des Berechtigten gefallen zu lassen; ohne Dienstbarkeit könnte der Belastete die „Berechtigten-Eingriffe“ abwehren
- Klassische Anwendungsfälle
- Fuss- und Fahrwegrecht
- Benützungsrecht an Autoeinstellplatz in Unterniveaugarage (UNG)
Negative Dienstbarkeit (Unterlassen)
Beschränkung, ohne direkte Benutzungsrecht am belasteten Grundstück
- Belasteter ist in der Nutzung seines Grundstücks insofern eingeschränkt, als gewisse Handlungen nicht vornehmen darf, die er ohne Dienstbarkeit dürfte
- Klassische Anwendungsfälle
- Baubeschränkung
- Gewerbebeschränkung zwecks Immissionsschutz
Literatur
- SCHMID JÜRG, Dienstbarkeitsrecht im Wandel, in ZBGR 84 (2003) S. 269 ff.
- LIVER PETER, N 106 f. zu ZGB 730
- PIOTET PAUL, SPR V/3 I, S. 34
Judikatur
- BGE 123 III 337 Erw. 2c/aa
- BGE 114 II 314 Erw. 3b
- BGE 108 II 39 Erw. 3b
- BGE 106 II 315 Erw. 2d
Weiterführende Informationen
Abgrenzungsprobleme bei negativen Dienstbarkeiten
- Gegenstand
- Dienstbarkeitsinhalt kann bekanntlich nur die Beschränkung des Eigentums am belasteten Grundstück sein; unzulässig ist die reine Beschränkung der persönlichen Betätigungsfreiheit des belasteten Eigentümers
- Negative Dienstbarkeiten verursachen insofern Abgrenzungsprobleme, als oft schwierig festzustellen ist, ob der Eigentümer durch die Dienstbarkeit nur in seiner persönlichen Freiheit oder wirklich auch in der Ausübung seiner Eigentumsrechte beschränkt werden soll
- Die heiklen Abgrenzungsfragen ergeben sich vor allem bei den sog. Gewerbeservituten (vgl. Gewerbeservitute)
- Vgl. ferner Unzulässiger Inhalt
Beschränkung der Grundstücksnutzung
Eine Dienstbarkeit hat zum Inhalt
- Eigentumsbeschränkung
- Beschränkung der Sachnutzung
- Einschränkung des belasteten Eigentümers in der Ausübung der Eigentumsrechte (und nicht bloss seiner persönlicher Betätigungsfreiheit)
Positive Dienstbarkeit
- Nutzung auf dem belasteten Grundstück (Dulden)
- Beanspruchung des belasteten Grundstücks
- Beschränkung der Sachnutzung
- Inhaltsumschreibung ergibt in der Regel keine Probleme
Negative Dienstbarkeit
- Enthaltung auf dem belasteten Grundstück (Unterlassen)
- Probleme bei der Umschreibung des zulässigen Inhalts
- Erlaubte Beschränkung der Sachnutzung oder unerlaubte (zusätzliche) Einschränkung der Betätigungsfreiheit des belasteten Eigentümers
- Vgl. Unzulässiger Inhalt
Weiterführende Informationen
- Literatur
- LIVER PETER, N 110 zu ZGB 730
- Judikatur
- BGE 132 III 546 ff.
- BGE 122 III 12
- BGE 106 II 320
- Links
Beschränkung in der Grundstücksbelastung
Gemäss ZGB 730 Abs. 1 darf eine Dienstbarkeit nur insofern belasten, als der belastete Eigentümer bei einer
- Positiven Dienstbarkeit
- lediglich bestimmte Eingriffe in sein Eigentumsrecht gefallen lassen muss
- Negativen Dienstbarkeit
- das Eigentumsrecht nur nach gewissen Richtungen nicht ausüben darf.
Inhaltliche Belastungsbeschränkung
- keine restlose Aushöhlung des Eigentums am belasteten Grundstück
- Ausnahmen vom „Aushöhlungsverbot“
- Arten
- Nutzniessung
- Wohnrecht
- Baurecht
- Zeitliche Beschränkung als Limitierung
- Keine unbefristete Belastung
- Beschränkung auf die Lebensdauer des Berechtigten
- Nutzniessung
- Wohnrecht
- Befristung
- Selbständiges und dauerndes Baurecht
- Beschränkung auf die Lebensdauer des Berechtigten
- Absehbarkeit der Entlastung von der Dienstbarkeitslast
- Keine unbefristete Belastung
- Arten
Weiterführende Informationen
- Literatur
- vgl. LIVER PETER, N 6 ff. zu ZGB 730
- Judikatur
- BGE 123 III 343 f.
Interesse des Dienstbarkeitsberechtigten
Die Dienstbarkeitsberechtigung muss von Nutzen sein für:
- berechtigte Person (Personaldienstbarkeit)
- Vorteil aus Grundstücksnutzen
- berechtigte Grundstück (Grunddienstbarkeit)
- Vorteil der Grunddienstbarkeit muss in einem direkten Zusammenhang mit dem berechtigten Grundstück stehen
Die Eintragung einer Dienstbarkeit ist abzulehnen, wenn sie
- ein „Vorteilsinteresse“ fehlt
- das Interesse an der Begründung der Dienstbarkeit nicht schützenswert ist.
Der Eigentümer des berechtigten Grundstücks muss ein „vernünftiges Interesse“ an der Dienstbarkeit haben. Die Beurteilung hat nach der subjektiven Wahrnehmung des Berechtigten und damit nicht nach objektiven Kriterien zu erfolgen.
Weiterführende Informationen
- Literatur
- LIVER PETER, N 87 ff. zu ZGB 730
- REY HEINZ, N 35 ff. zu ZGB 730
- Judikatur
- BGE 123 III 342, m.w.H.
Nebensächliche Zusatzinhalte
Oft benötigt der Dienstbarkeitsberechtigte weitere Dienstbarkeitsrechte um den Basis-Dienstbarkeitsinhalt ausüben zu können.
Beispiele
- Zugangsrecht, um die Heizzentrale auf dem belasteten Grundstück (mit-)betreiben zu können
- Zufahrtsrecht, um das selbständige und dauernde Benützungsrecht an einem Garagenplatz in der Unterniveau (UNG)
- Zulassung von Quellfassung und Brunnenstube beim Quellenrecht
Nebensächliche persönliche Leistungspflichten (mit real-obligatorischer Verpflichtung)
Neben der Duldungs- oder Unterlassungspflicht kann oder ist nach neuem Recht von ZGB 730 Abs. 2 (weiterer Satz) auch die nebensächliche Leistungspflicht im Stichwort erscheinen [vgl. GBVo 98 Abs. 2 lit. c].
Die nebensächliche Leistungspflicht von ZGB 730 Abs. 2 kann sich sodann beziehen auf:
- Einkaufssumme
- = Verpflichtung zur Bezahlung einer Einkaufssumme in die bestehende Dienstbarkeitsanlage
- zB Übernahme eines Anteils der Baukosten für eine Zufahrtsstrasse
- Vgl. BGE 124 III 289 = ZBGR 80 S. 197
- = Verpflichtung zur Bezahlung einer Einkaufssumme in die bestehende Dienstbarkeitsanlage
- Erstellungskosten
- = Verpflichtung des Dienstbarkeitsbelasteten zur Erstellung der Dienstbarkeitsanlage (zB Geleiseanlage) auf eigene Kosten
- BGE 122 III 12 Erw. 1 und 6 = ZBGR 80 S. 34 Erw. 1 und 6, LIVER PETER, 225 ff. zu ZGB 730
Art. 730 Abs. 2 ZGB
Eine Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen kann mit der Grunddienstbarkeit nur nebensächlich verbunden sein. Für den Erwerber des berechtigten oder belasteten Grundstücks ist eine solche Verpflichtung nur verbindlich, wenn sie sich aus dem Eintrag im Grundbuch ergibt.
Literatur
- RIEMER HANS-MICHAEL, Die beschränkten dinglichen Rechte, Bd. II, 2. Auflage, Bern 2000, S. 71 f.
Judikatur
- Allgemein
- BGE 106 II 315 ff.
- Nebenleistungspflicht
- BGer 5A_997/2021 vom 02.06.2022 (Auslegung einer Grunddienstbarkeit in Bezug auf (realobligatorische) Wegerstellungspflicht / Bundesgerichtliche Offenlassung wegen einer Prozessführungsunzulänglichkeit)