Die Ausübung der Dienstbarkeit als Verhalten nach Vertragsschluss kann den Ausübungsumfang mitbestimmen.
Die Voraussetzungen hiezu sind:
7. Erkennbarkeit der Ausübung
8. Ausübung während längerer Zeit
9. Unangefochtene Ausübung
Art. 738 ZGB
1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
2 Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.
Judikatur
- BGE 107 II 332 ff. (Bauverbotsdienstbarkeit)
- BGE vom 12.05.1971 in: ZR 70 Nr. 116 S. 316 f. = SJZ 67 (1971) Nr. 162 S. 361 f. (Bauverbotsdienstbarkeit)
- BGE vom 29.09.1983 in: ZBGR 66 (1983) Nr. 37 S. 174 (Breite eines Zugangs- und Zufahrtsrechts, welche nicht aus dem Grundbucheintrag, aber aus dem Begründungsakt ersichtlich ist)
- BGE vom 14.07.1966 in Rep 1967 S. 41 f. (Villendienstbarkeit)
Literatur
- ESCHMANN BEAT, Auslegung und Ergänzung von Dienstbarkeiten, Diss. Zürich 2005, 163 S.
- BYLAND DANIELA, Die Auslegung von Dienstbarkeiten, in: Jusletter 08.09.2008
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