Vertragliche Haftung
Die vertragliche Haftung kann verschiedenen Ursprungs sein:
- Verpflichtung, den Dienstbarkeitsvertrag durch grundbuchlichen Vollzug zu erfüllen
- Anspruch aus Haftung des Grundeigentümers nach ZGB 679 ff.
- vertragliche Verpflichtung des Dienstbarkeitsberechtigten, dafür besorgt zu sein, dass die angrenzenden Bauten der belasteten Eigentümer nicht beschädigt werden
- zB Leitung
- zB Wasserfassung
- zB Fuss- und Fahrweg
- zB Überbau
- zB Energie-Contracting-Anlage
- vertragliche Verpflichtung des Dienstbarkeitsberechtigten, dafür besorgt zu sein, dass die angrenzenden Bauten der belasteten Eigentümer nicht beschädigt werden
- etc.
Unter Umständen kann eine Anspruchskonkurrenz mit der ausservertraglichen Haftung bestehen.
Ausservertragliche Haftung
Bei der (deliktischen) Haftung ist vor allem an Tatbestände zu denken, die aus einem Dienstbarkeitswerk entspringen:
So haftet der Eigentümer eines Werkes für den Schaden, den das Werk verursacht,
infolge:
- fehlerhafter Anlage oder
- mangelhafter Unterhaltung.
Die Haftung des Werkeigentümers ist Verschuldens-unabhängig:
Judikatur
- BGE 124 III 289 ff., Erw. 1c
- BGer 5C.20/2003 vom 18.06.2003
Weiterführende Informationen
Art. 679 ZGB A. Inhalt / V. Verantwortlichkeit des Grundeigentümers / 1. Bei Überschreitung des Eigentumsrechts
V. Verantwortlichkeit des Grundeigentümers
1. Bei Überschreitung des Eigentumsrechts1
1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2 Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.2
1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
2 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
Art. 679a ZGB1 A. Inhalt / V. Verantwortlichkeit des Grundeigentümers / 2. Bei rechtmässiger Bewirtschaftung des Grundstücks
2. Bei rechtmässiger Bewirtschaftung des Grundstücks
Fügt ein Grundeigentümer bei rechtmässiger Bewirtschaftung seines Grundstücks, namentlich beim Bauen, einem Nachbarn vorübergehend übermässige und unvermeidliche Nachteile zu und verursacht er dadurch einen Schaden, so kann der Nachbar vom Grundeigentümer lediglich Schadenersatz verlangen.
1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
Art. 58 OR E. Haftung des Werkeigentümers / I. Ersatzpflicht
E. Haftung des Werkeigentümers
I. Ersatzpflicht
1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2 Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.