(mit real-obligatorischer Verpflichtung)
Neben der Duldungs- oder Unterlassungspflicht kann oder ist nach neuem Recht von ZGB 730 Abs. 2 (weiterer Satz) auch die nebensächliche Leistungspflicht im Stichwort erscheinen [vgl. GBVo 98 Abs. 2 lit. c].
Die nebensächliche Leistungspflicht von ZGB 730 Abs. 2 kann sich sodann beziehen auf:
- Einkaufssumme
- = Verpflichtung zur Bezahlung einer Einkaufssumme in die bestehende Dienstbarkeitsanlage
- zB Übernahme eines Anteils der Baukosten für eine Zufahrtsstrasse
- Vgl. BGE 124 III 289 = ZBGR 80 S. 197
- = Verpflichtung zur Bezahlung einer Einkaufssumme in die bestehende Dienstbarkeitsanlage
- Erstellungskosten
- = Verpflichtung des Dienstbarkeitsbelasteten zur Erstellung der Dienstbarkeitsanlage (zB Geleiseanlage) auf eigene Kosten
- BGE 122 III 12 Erw. 1 und 6 = ZBGR 80 S. 34 Erw. 1 und 6, LIVER PETER, 225 ff. zu ZGB 730
Art. 730 Abs. 2 ZGB
Eine Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen kann mit der Grunddienstbarkeit nur nebensächlich verbunden sein. Für den Erwerber des berechtigten oder belasteten Grundstücks ist eine solche Verpflichtung nur verbindlich, wenn sie sich aus dem Eintrag im Grundbuch ergibt.
Literatur
- RIEMER HANS-MICHAEL, Die beschränkten dinglichen Rechte, Bd. II, 2. Auflage, Bern 2000, S. 71 f.
Judikatur
- Allgemein
- BGE 106 II 315 ff.
- Nebenleistungspflicht
- BGer 5A_997/2021 vom 02.06.2022 (Auslegung einer Grunddienstbarkeit in Bezug auf (realobligatorische) Wegerstellungspflicht / Bundesgerichtliche Offenlassung wegen einer Prozessführungsunzulänglichkeit)