Die Dienstbarkeiten können aufgrund ihres Inhalts in zwei Gruppen unterteilt werden:
Positive Dienstbarkeit (Dulden)
Benutzungsrecht auf der einen Seite und Beschränkung auf der andern Seite
- Benutzungsrecht
- Berechtigter darf das belastete Grundstück in bestimmter Hinsicht nutzen
- Berechtigter darf Handlungen auf dem belasteten Grundstück vornehmen
- Beschränkung
- Belasteter hat sich den Eingriff des Berechtigten gefallen zu lassen; ohne Dienstbarkeit könnte der Belastete die „Berechtigten-Eingriffe“ abwehren
- Klassische Anwendungsfälle
- Fuss- und Fahrwegrecht
- Benützungsrecht an Autoeinstellplatz in Unterniveaugarage (UNG)
Negative Dienstbarkeit (Unterlassen)
Beschränkung, ohne direkte Benutzungsrecht am belasteten Grundstück
- Belasteter ist in der Nutzung seines Grundstücks insofern eingeschränkt, als gewisse Handlungen nicht vornehmen darf, die er ohne Dienstbarkeit dürfte
- Klassische Anwendungsfälle
- Baubeschränkung
- Gewerbebeschränkung zwecks Immissionsschutz
Literatur
- SCHMID JÜRG, Dienstbarkeitsrecht im Wandel, in ZBGR 84 (2003) S. 269 ff.
- LIVER PETER, N 106 f. zu ZGB 730
- PIOTET PAUL, SPR V/3 I, S. 34
Judikatur
- BGE 123 III 337 Erw. 2c/aa
- BGE 114 II 314 Erw. 3b
- BGE 108 II 39 Erw. 3b
- BGE 106 II 315 Erw. 2d
Weiterführende Informationen
Abgrenzungsprobleme bei negativen Dienstbarkeiten
- Gegenstand
- Dienstbarkeitsinhalt kann bekanntlich nur die Beschränkung des Eigentums am belasteten Grundstück sein; unzulässig ist die reine Beschränkung der persönlichen Betätigungsfreiheit des belasteten Eigentümers
- Negative Dienstbarkeiten verursachen insofern Abgrenzungsprobleme, als oft schwierig festzustellen ist, ob der Eigentümer durch die Dienstbarkeit nur in seiner persönlichen Freiheit oder wirklich auch in der Ausübung seiner Eigentumsrechte beschränkt werden soll
- Die heiklen Abgrenzungsfragen ergeben sich vor allem bei den sog. Gewerbeservituten (vgl. Gewerbeservitute)
- Vgl. ferner Unzulässiger Inhalt