Die Charakteristika des Leitungsbaurechts sind stichwortartig wiedergegeben:
Funktion
- Beschränktes dingliches Recht auf eine Baute auf fremdem Boden in Form von Leitungen [vgl. ZGB 676 Abs. 1]
Bedeutung
- ziemlich verbreitet
- auch für ähnliche Anlagen
- Seilbahnen [vgl. BGE 97 I 876]
- Vorrichtungen für Quarz-Abtransport [vgl. BGE 97 II 326]
Gesetzliche Ausgestaltung
Begründung
- als Personal- oder Grunddienstbarkeit
- Öffentliche Beurkundung des Dienstbarkeitsvertrags + Grundbucheintrag (soweit nicht eine Legalservitut gemäss ZGB 676 besteht)
Rechte und Pflichten
- Leitungsbauberechtigter
- Recht auf einen Leitungsbau
- Durchbrechung des Akzessionsprinzips
- Leitungsbaubelasteter
- Duldung des Leitungsbaus
- Weitere Duldungen (oft nicht formalisiert)
- Leitungsverteiler (Y)
Einräumungsentschädigung
- meistens symbolischer Wert bei Rechtseinräumung, vielleicht Mitbenutzungsrecht als Durchleitungsrecht zG des Leitungsbaurechtsbelasteten
Ausübungsentschädigung
- in der Regel keine jährliche, quartals- oder monatsweise Ausübungsentschädigung
Vgl. ferner:
- Durchleitungsrecht
Weiterführende Informationen
Entschädigungsansätze für Schächte + erdverlegte Leitungen in Landwirtschaftsland
- Gemeinsame Empfehlungen von: Schweizerischer Bauernverband (SBV), Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE), Swisscom Fixnet AG, Verband Schweizerischer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA), Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW)
Judikatur
- BGer 1C_401/2010 vom 14.12.2012 i.S. Stadt Opfikon vs. Erdgas Zürich AG (Konzession für Gasleitungen und Auswirkungen auf das Leitungseigentum)
- Die Konzession für Durchleitungen von Leitungen im öffentlichen Grund durchbricht das Akzessionsprinzip und verschafft dem Konzessionär das Leitungseigentum
- Mit dem Wegfall der Sondernutzungskonzession verliert der Konzessionär das Recht, den öffentlichen Grund weiterhin für die bisher zugelassene Tätigkeit zu nutzen
- Bei Fehlen einer gesetzlichen Norm oder einer vertraglichen Vereinbarung bewirkt der Wegfall der Sondernutzungskonzession keine Eigentumsänderung
Literatur
- HUSER MEINRAD, Leitungen zwischen privatem und öffentlichem Sachenrecht, in: ZBGR 97 (2016) 221 ff.
Weiterführende Informationen
- Leitungsrecht | leitungsrecht.ch
- Durchleitungsrecht | durchleitungsrecht.ch