Die Charakteristika des Leitungsbaurechts sind stichwortartig wiedergegeben:
Funktion
- Beschränktes dingliches Recht auf eine Baute auf fremdem Boden in Form von Leitungen [vgl. ZGB 676 Abs. 1]
Bedeutung
- ziemlich verbreitet
- auch für ähnliche Anlagen
- Seilbahnen [vgl. BGE 97 I 876]
- Vorrichtungen für Quarz-Abtransport [vgl. BGE 97 II 326]
Gesetzliche Ausgestaltung
Begründung
- als Personal- oder Grunddienstbarkeit
- Öffentliche Beurkundung des Dienstbarkeitsvertrags + Grundbucheintrag (soweit nicht eine Legalservitut gemäss ZGB 676 besteht)
Rechte und Pflichten
- Leitungsbauberechtigter
- Recht auf einen Leitungsbau
- Durchbrechung des Akzessionsprinzips
- Leitungsbaubelasteter
- Duldung des Leitungsbaus
- Weitere Duldungen (oft nicht formalisiert)
- Leitungsverteiler (Y)
Einräumungsentschädigung
- meistens symbolischer Wert bei Rechtseinräumung, vielleicht Mitbenutzungsrecht als Durchleitungsrecht zG des Leitungsbaurechtsbelasteten
Ausübungsentschädigung
- in der Regel keine jährliche, quartals- oder monatsweise Ausübungsentschädigung
Vgl. ferner:
- Durchleitungsrecht
Weiterführende Informationen
Entschädigungsansätze für Schächte + erdverlegte Leitungen in Landwirtschaftsland
- Gemeinsame Empfehlungen von: Schweizerischer Bauernverband (SBV), Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE), Swisscom Fixnet AG, Verband Schweizerischer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA), Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW)
Judikatur
- BGer 1C_401/2010 vom 14.12.2012 i.S. Stadt Opfikon vs. Erdgas Zürich AG (Konzession für Gasleitungen und Auswirkungen auf das Leitungseigentum)
- Die Konzession für Durchleitungen von Leitungen im öffentlichen Grund durchbricht das Akzessionsprinzip und verschafft dem Konzessionär das Leitungseigentum
- Mit dem Wegfall der Sondernutzungskonzession verliert der Konzessionär das Recht, den öffentlichen Grund weiterhin für die bisher zugelassene Tätigkeit zu nutzen
- Bei Fehlen einer gesetzlichen Norm oder einer vertraglichen Vereinbarung bewirkt der Wegfall der Sondernutzungskonzession keine Eigentumsänderung
Literatur
- HUSER MEINRAD, Leitungen zwischen privatem und öffentlichem Sachenrecht, in: ZBGR 97 (2016) 221 ff.
Weiterführende Informationen
- Leitungsrecht | leitungsrecht.ch
- Durchleitungsrecht | durchleitungsrecht.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.