Den Kantonen steht aufgrund der Delegationsnorm ZGB 695 die Gesetzgebungskompetenz zu für:
Betretungsrecht des Nachbargrundstücks
- Recht des Grundeigentümers das nachbarliche Grundstück zu betreten, zwecks
- Bewirtschaftung
- Vornahme von Ausbesserungen und Bauten
Erlass näherer Vorschriften zu
- Streckrecht
- Tretrecht
- Tränkweg
- Winterweg
- Brachweg
- Holzlass
- Reistweg
- u. dgl.
Art. 695 ZGB
Den Kantonen bleibt es vorbehalten, über die Befugnis des Grundeigentümers, zum Zwecke der Bewirtschaftung oder Vornahme von Ausbesserungen und Bauten das nachbarliche Grundstück zu betreten, sowie über das Streck- oder Tretrecht, den Tränkweg, Winterweg, Brachweg, Holzlass, Reistweg u. dgl. nähere Vorschriften aufzustellen.
FAQ
- Streck- oder Tretrecht
- = Zutrittsrecht, das Nachbargrundstück zum Wenden des Pfluges und zum Ziehen der Längsfurche zu betreten bzw. zu befahren
- Tränkeweg
- = Recht, nötigenfalls das Vieh über ein fremdes Grundstück zur nächsten Tränke zu führen
- Winterweg
- = Recht, Futtermittel, Holz, Dünger oder Vieh auf dem kürzesten Weg über den gefrorenen oder verschneiten Boden des Nachbargrundstückes zu führen
- Brachweg
- = Recht, abgeerntete Felder mit dem Erntegut zu befahren um den nächstgelegenen Weg zu erreichen oder darauf während der Arbeit Wagen und Feldgeräte zu deponieren
- Holzlass
- = Recht, falls Abfuhrwege fehlen, geschlagene Baumstämme durch Runsen im Steilhang zu Tal zu befördern
- Reistweg
- = Recht, Holz und Heu über eine Felswand auf ein fremdes Grundstück hinunterzuwerfen und von diesem wegzuführen
Gesetzliche Grundlagen: ZGB 694 / ZGB 695 (Notwegrecht)
Quelle: Basler Kommentar, N 5 zu ZGB 695