Der Einzelarbeitsvertrag charakterisiert sich aufgrund von vier Merkmalen:
- Persönliche Arbeitsleistung
- Erbringen einer positiven Leistung in Form einer körperlichen oder geistigen Tätigkeit
- https://law.ch/lawinfo/arbeitspflicht/elemente-arbeitspflicht/persoenliche-leistung
- Eingliederung in Arbeitsorganisation (sog. Subordinationsverhältnis)
- Der Arbeitnehmer steht persönlich, organisatorisch, zeitlich und wirtschaftlich unter der Direktionsgewalt des Arbeitgebers
- https://law.ch/lawinfo/arbeitspflicht/merkmale-arbeitsvertrag/eingliederung-in-arbeitsorganisation
- Dauerschuldverhältnis
- Das Arbeitsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis
- Gesetzliche Regeln zu Arbeits-und Ruhezeiten sind im Arbeitsgesetz geregelt (ArG 9 ff.)
- https://law.ch/lawinfo/arbeitspflicht/merkmale-arbeitsvertrag/dauerschuldverhaeltnis
- Entgeltlichkeit
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsvertrages angemessen zu entlöhnen
- https://law.ch/lawinfo/arbeitspflicht/merkmale-arbeitsvertrag/entgeltlichkeit-der-arbeitsleistung
Für ein Feststellung, ob es sich beim infrage stehenden Vertragsverhältnis um einen Arbeitsvertrag nach OR handelt, bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller Umstände.
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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