Der Auftrag ist der „subsidiäre Vertragstyp“ im Recht der gesetzlich geregelten Verträge.
Der Gesetzgeber blieb mit der Auffangklausel von OR 394 Abs. 2 unklar, ob er einen „Numerus clausus der Arbeitsleistungsverträge“ anstrebte oder nicht:
Für die Unterscheidung von Arbeitsverhältnissen schafft diese Rangordnungs-Unklarheit eine zusätzliche Schwierigkeit.
Für die Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses vom Auftrag hat sich als entscheidendes Unterscheidungsmerkmal das sog. „Subordinationsverhältnis“ herausgebildet:
- Rechtliche Unterordnung
- in persönlicher Hinsicht
- in zeitlicher Hinsicht und
- in organisatorischer Hinsicht
Oft wird auch auf eine (schriftlich) vereinbarte Beendigungsmöglichkeit mitabgestellt, wenn das Subordinationsverhältnis unklar bleibt:
- Beendigungsart
- Der Auftrag kann vom Auftraggeber jederzeit widerrufen bzw. vom Beauftragten jederzeit gekündigt werden; vorbehalten bleiben die Folgen einer unzeitigen Beendigung
- Vgl. hiezu https://law.ch/lawinfo/auftrag/einfacher-auftrag/beauftragten-pflichten/auftrags-beendigung
Liegt also kein Einzelarbeitsvertrag (EAV) vor, sondern ein Auftrag, kann der Beauftragte (bzw. Arbeitnehmer) seine Arbeit jederzeit und ohne Frist verlieren.
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