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Freelancer / Freier Mitarbeiter / Freischaffender Mitarbeiter

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Freelancer-Verhältnis

Rechtsgebiet:
Freelancer / Freier Mitarbeiter / Freischaffender Mitarbeiter
Stichworte:
Freelancer, Freier Mitarbeiter, Freier Mitarbeiter / Freelancer, Freischaffender Mitarbeiter
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Eine Person gilt dann als Freelancer oder freier Mitarbeiter, wenn sie für ein Unternehmen Aufträge ausführt, ohne dabei in das Unternehmen eingegliedert zu sein:

Grundlage: Selbständige Erwerbstätigkeit

  • Allgemein
    • Der Freelancer gilt grundsätzlich als Selbständigerwerbender, der eine bestimmte Dienstleistung aus einem Auftrag und nach Instruktion des Auftraggebers, jedoch unter Verwendung der eigenen Infrastruktur erbringt

Rechtliche Einordung

  • Allgemein
    • Die Schweizer Rechtsordnung kennt keinen gesetzlich geregelten Vertragstyp «Freelancer»
  • Klassisch
    • Auftragsrecht
    • Werkvertragsrecht
      • Je nach Ausprägung des Arbeitsergebnisses des Freelancers kann ein Werkvertrag vorliegen, nämlich wenn vom Freelancer ein bestimmtes Resultat geschuldet ist; ist demgegenüber nur eine sorgfältige Dienstleistung geschuldet, liegt ein Auftrag vor
      • Siehe oben
  • Zunehmend
    • Der „Freelancing-Vertrag“ wird zunehmend als ein sog. Innominatvertrag und somit nicht im OR gesetzlich geregelter Vertrag betrachtet
  • Praxis
    • Check
      • In der Praxis muss also beurteilt werden, ob der Freelancer
        • in betriebliche Arbeitsstruktur eingebunden ist
        • die Arbeitsmittel durch das Unternehmen zur Verfügung gestellt erhält
        • an fixe Arbeitszeiten gebunden ist
        • eine regelmässige Bezahlung erhält
        • eine Aufgabe erhält, die nicht auf ein Projekt beschränkt ist
      • vgl. auch
    • Ergebnis?
      • Sind diese Kriterien vorliegend erfüllt, dann ist die Wahrscheinlichkeit gross, dass es sich beim zu beurteilenden Verhältnis um einen Arbeitsvertrag handelt, auch wenn der Vertrag als Freelancer-Vertrag oder ähnlich betitelt ist
      • Die soziale Absicherung ist hier dann ein Thema
      • Beim Freelancer-Vertrag hat der Auftraggeber hat im Gegensatz zum Einzelarbeitsvertrag keine Versicherungspflicht und keine Sozialversicherungsbeitragspflicht und –Arbeitnehmerbeitrag-Abzugspflicht.

Genaue Prüfung im konkreten Einzelfall

  • Im Rahmen der flexibilisierten Arbeit muss immer sorgfältig geprüft werden, ob vorliegt ein
    • Einzelarbeitsvertrag
    • Werkvertrag
    • Auftrag
    • Freelancer-Verhältnis
  • Dabei stellen sich entscheidende Fragen wie:
    • Wie ist die betreffende Person in die Organisation eingebunden?
    • Besteht ein Weisungsrecht des Arbeitgebers und wenn ja, wie ist dieses ausgestaltet?
  • Nebst der sozialversicherungsrechtlichen Aspekte, die in https://law.ch/lawinfo/freelancer-freier-mitarbeiter-freischaffender-mitarbeiter/problemstellungen/rechtliche-aspekte beleuchtet werden, ist die Unterscheidung auch in Bezug auf die Kündigung wichtig:
    • Einzelarbeitsvertrag (EAV)
      • zeitlicher und sachlicher Kündigungsschutz
    • Auftragsrecht
      • Auftraggeber kann grundsätzlich jederzeit frei widerrufen, vorbehältlich einer unzeitigen Erklärung, welche aber nur zu Schadenersatz berechtigt.

Weiterführende Informationen

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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