Eine Person gilt dann als Freelancer oder freier Mitarbeiter, wenn sie für ein Unternehmen Aufträge ausführt, ohne dabei in das Unternehmen eingegliedert zu sein:
Grundlage: Selbständige Erwerbstätigkeit
- Allgemein
- Der Freelancer gilt grundsätzlich als Selbständigerwerbender, der eine bestimmte Dienstleistung aus einem Auftrag und nach Instruktion des Auftraggebers, jedoch unter Verwendung der eigenen Infrastruktur erbringt
Rechtliche Einordung
- Allgemein
- Die Schweizer Rechtsordnung kennt keinen gesetzlich geregelten Vertragstyp «Freelancer»
- Klassisch
- Auftragsrecht
- Sorgfaltsgebundene Dienstleistung
- Siehe oben
- Werkvertragsrecht
- Je nach Ausprägung des Arbeitsergebnisses des Freelancers kann ein Werkvertrag vorliegen, nämlich wenn vom Freelancer ein bestimmtes Resultat geschuldet ist; ist demgegenüber nur eine sorgfältige Dienstleistung geschuldet, liegt ein Auftrag vor
- Siehe oben
- Auftragsrecht
- Zunehmend
- Der „Freelancing-Vertrag“ wird zunehmend als ein sog. Innominatvertrag und somit nicht im OR gesetzlich geregelter Vertrag betrachtet
- Praxis
- Check
- In der Praxis muss also beurteilt werden, ob der Freelancer
- in betriebliche Arbeitsstruktur eingebunden ist
- die Arbeitsmittel durch das Unternehmen zur Verfügung gestellt erhält
- an fixe Arbeitszeiten gebunden ist
- eine regelmässige Bezahlung erhält
- eine Aufgabe erhält, die nicht auf ein Projekt beschränkt ist
- vgl. auch
- In der Praxis muss also beurteilt werden, ob der Freelancer
- Ergebnis?
- Sind diese Kriterien vorliegend erfüllt, dann ist die Wahrscheinlichkeit gross, dass es sich beim zu beurteilenden Verhältnis um einen Arbeitsvertrag handelt, auch wenn der Vertrag als Freelancer-Vertrag oder ähnlich betitelt ist
- Die soziale Absicherung ist hier dann ein Thema
- Beim Freelancer-Vertrag hat der Auftraggeber hat im Gegensatz zum Einzelarbeitsvertrag keine Versicherungspflicht und keine Sozialversicherungsbeitragspflicht und –Arbeitnehmerbeitrag-Abzugspflicht.
- Check
Genaue Prüfung im konkreten Einzelfall
- Im Rahmen der flexibilisierten Arbeit muss immer sorgfältig geprüft werden, ob vorliegt ein
- Einzelarbeitsvertrag
- Werkvertrag
- Auftrag
- Freelancer-Verhältnis
- Dabei stellen sich entscheidende Fragen wie:
- Wie ist die betreffende Person in die Organisation eingebunden?
- Besteht ein Weisungsrecht des Arbeitgebers und wenn ja, wie ist dieses ausgestaltet?
- Nebst der sozialversicherungsrechtlichen Aspekte, die in https://law.ch/lawinfo/freelancer-freier-mitarbeiter-freischaffender-mitarbeiter/problemstellungen/rechtliche-aspekte beleuchtet werden, ist die Unterscheidung auch in Bezug auf die Kündigung wichtig:
- Einzelarbeitsvertrag (EAV)
- zeitlicher und sachlicher Kündigungsschutz
- Auftragsrecht
- Auftraggeber kann grundsätzlich jederzeit frei widerrufen, vorbehältlich einer unzeitigen Erklärung, welche aber nur zu Schadenersatz berechtigt.
- Einzelarbeitsvertrag (EAV)
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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