Die haftungsrechtlichen Aspekte der Home Office-Arbeit lassen sich klassisch strukturieren:
Definition
- Haftung = Einstehen müssen des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers für einen durch die Home Office-Arbeit verursachten Schaden
Grundlagen
- OR 321e (arbeitsrechtliche Haftung / Arbeitnehmerhaftung)
- OR 321a (arbeitsrechtliche Haftung / Arbeitgeberhaftung)
- OR 97 (subsidiäre Haftungs-Sondervorschrift)
- OR 55 (Geschäftsherrenhaftung)
- OR 101 (Hilfspersonenhaftung)
- OR 41 ff. (ausservertragliche Haftung)
Haftungsrisiken bei der Home Office-Arbeit
- Ort der Arbeitsausführung als Faktor für Haftungsrisiken
- Bei Büro-Home-Office-Arbeitsplatz eher gering
- Sicherheits- und Schutzmassnahmen reduzieren das Risiko für Drittpersonen zu haften
- Erfüllung Arbeitspflicht in privatem Umfeld (Home Office)
- Zusätzliche private Schadensquellen bewirken leicht erhöhtes Schädigungspotential
Arbeitnehmerhaftung
- Arbeitsvertragliche Haftung
- Haftungsvoraussetzungen (wie üblich)
- Vertragsverletzung
- Verschulden des Arbeitnehmers
- Schaden
- Kausalzusammenhang
- Schadenersatzbemessung
- Leichte Fahrlässigkeit
- Berufsrisiko
- Selbstverschulden bzw. Mitverschulden des Arbeitgebers (OR 44 Abs. 1 bzw. OR 99 Abs. 3)
- Vertragsgestaltung
- Geringer rechtlicher Handlungsspielraum, angesichts OR 321e i.V.m. OR 362
- Haftungsbeschränkung auf die Fälle grober Fahrlässigkeit und Absicht
- Versicherungsdeckung (Haftpflichtversicherung für die Home Office-Tätigkeit etc.
- Haftungsvoraussetzungen (wie üblich)
- Ausservertragliche Haftung
- Deliktische Haftung
- Subsidiäre Anwendung der Regeln über die unerlaubte Handlung (OR 41 ff.)
- Geschäftsherrenhaftung
- Die Geschäftsherrenhaftung von OR 55 Abs. 1 gelangt nur dann zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer selbst eine Person beschäftigt (zB Raumreinigerin etc.), die bei ihrer geschäftlichen Verrichtung einen Drittschaden verursacht
- Deliktische Haftung
Arbeitgeberhaftung
- Vertragliche Haftung des Arbeitgebers
- Haftungsszenarien
- Defektes Arbeitsmittel des Arbeitgebers (Laptop löst Brand aus)
- Computerviren (Weiterleitung an Dritte oder bei BYOD)
- etc.
- Haftungsvoraussetzungen (wie üblich)
- Vertragsverletzung
- Verschulden des Arbeitnehmers
- Schaden
- Kausalzusammenhang
- Haftungsszenarien
- Modifikation der Arbeitgeberhaftung / Vertragsgestaltung
- Vertragliche Haftungsbeschränkung soweit die arbeitsrechtliche Pflichtverletzung dies überhaupt zulässt
- Ausschluss der Haftungsbeschränkung bei Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (OR 362)
- Gesundheitsschutz
- Datenschutz
- Haftungsbeschränkung nur auf Fälle leichter Fahrlässigkeit zulässig
- Weitergehende Regelungen entfalten keine rechtliche Wirkungen (Nichtigkeit)
- Vertragliche Haftungsbeschränkung soweit die arbeitsrechtliche Pflichtverletzung dies überhaupt zulässt
Absicherung der Schadenersatzansprüche
- Arbeitsrechtliche Instrumente
- Kaution (vgl. OR 330)
- Lohnrückbehalt bis max. ein Zehntel des fälligen Lohnes resp. max. nicht mehr als der Lohn für eine Arbeitswoche (vgl. OR 323 Abs. 2)
- Versicherungsmittel (angemessene Versicherungsdeckung empfehlenswert)
- Vertrauensschadenversicherung
- Betriebshaftpflichtversicherung
- Privathaftpflichtversicherung
- Diebstahl- und Hausratversicherung
- Geltendmachung der Schadenersatzansprüche
- Zeitpunkt
- Geltendmachung erkennbarer Schadenersatzforderungen i.d.R. bis spätestens zum Ende des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitnehmerhaftung
- Verrechnung
- Arbeitgeber darf seine (Schadenersatz-)Gegenforderungen mit Lohnforderungen des Arbeitnehmers verrechnen (vgl. OR 323b Abs. 2)
- Beachtung der allgemeinen Voraussetzungen der Verrechnung von OR 120 ff.
- Höhenbeschränkung
- Max. bis zur pfändungsrechtlichen Grenze des Einkommens (sog. Existenzminimum)
- Ausnahme
- Unbeschränkte Verrechnung bei absichtlicher Schädigung des Arbeitgebers
- Zeitpunkt
- Vertragsgestaltung
- Herstellung einer ausreichenden Versicherungsdeckung
- Anzeigepflicht des Arbeitnehmers (kraft seiner Treuepflicht), einen Schadenfall dem Arbeitgeber anzuzeigen (Ergänzung Arbeitsvertrag)
Literatur
- Arbeitnehmerhaftung
- DOMENIG PASCAL, Homeoffice-Arbeit als besondere Erscheinungsform im Einzelarbeitsverhältnis, Bern 2016, S. 153 ff.
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 6. Auflage, Zürich 2012, N 4 zu OR 321e
- BRÜHWILER JÜRG, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 3. Auflage, Basel 2014, Art. 321e I
- STAEHELIN ADRIAN, Der Arbeitsvertrag, in: Zürcher Kommentar (Art. 319 – 330a OR), Band 5: Obligationenrecht, Teilband V/2c, 4. Auflage, Bern 2013, N 3 zu OR 321e
- Arbeitgeberhaftung
- GEISER THOMAS, Haftung bei neuen Arbeitsformen (Job Sharing, Computer-Arbeitsplätze, Personalverleih), in: AJP 7/1997, S. 787
- VISCHER FRANK / MÜLLER ROLAND M., Der Arbeitsvertrag, 4. Auflage, Basel 2014, § 19 Rz 1
Judikatur
- Arbeitnehmerhaftung
- BGE 4C.103/2005, in: JAR 1999, 292 ff.
- BGE 110 II 344 ff.
- AGer. ZH JAR 1991, 105
- BGE 111 II 89 ff.
- BGE 107 II 161 ff.
- BGE 129 III 331 ff.
- BGE 127 III 73 ff.
- BGE 126 III 388 ff.
- BGE 116 II 441 ff.
- BGE 123 III 110 ff.
- BGE 115 II 440 ff.
- BGE 4A_444/2010
- BGE 132 V 181 ff.
- Arbeitgeberhaftung
- BGE 110 II 344 ff.
- GSGer BS, in: JAR 1984, 112
- OGer LU, in: JAR 1980, 127
- BezGer Arbon, in: JAR 1993, 133 f.
- AGer BE, in: JAR 1990, 138 ff.
- AGer ZH, in: JAR 1981, 241
- GSGer BS, in: 1981, 234
- KGer GR, in: JAR 1981, 128
- BGE 127 III 357 ff.
- Versicherung
- BJM 1977, S. 279 ff.
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