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Miteigentum

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Verbreitung / Bedeutung Miteigentum

Rechtsgebiet:
Miteigentum
Stichworte:
Miteigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundstücks-Miteigentum

Für die Verbreitung von Miteigentum sind keine statistischen Daten erhältlich.

Um sich ein Bild für die Bedeutung des Miteigentums machen zu können, ist es notwendig, kurz das Angebot des Gesetzgebers an Arten des gemeinschaftlichen Eigentums aufzulisten:

1. Gesamteigentum im weiteren Sinne

  • Miteigentum
  • Stockwerkeigentum
  • Unselbständigem Miteigentum (selten, sog. Anmerkungsgrundstücke / Anmerkungsparzellen, d.h. Anteil an Zufahrtsparzellen)

2. Gesamteigentum im engeren Sinne

Die Verwendungsstruktur gemeinschaftlichen Eigentums nach Erwerbsmotiven und Gebäudenutzungen:

1. Objekte der Eigennutzung

  • EFH, DEFH usw.
    • Ehegatten
      • Miteigentum
      • Gesamteigentum (Güterstand oder Ehegattengemeinschaft)
      • Unter Berücksichtigung des Faktors Zeit:
        • Bei mehreren Erben: Erbengemeinschaft (Gesamteigentum / Gesamthandschaft)
    • Andere Personen
      • Alleineigentum
      • Miteigentum
      • Gesamteigentum
  • Stockwerkeigentum (objektbezogenes gemeinschaftliches Eigentum)
    • Ehegatten
      • Miteigentum
      • Gesamteigentum (Güterstand oder Ehegattengemeinschaft)
      • Unter Berücksichtigung des Faktors Zeit:
        • Bei mehreren Erben: Erbengemeinschaft (Gesamteigentum / Gesamthandschaft)
    • Andere Personen
      • Alleineigentum
      • Miteigentum
      • Gesamteigentum

2. Kapitalanlageobjekte

  • Alleineigentum (überwiegend)
  • Gemeinschaftliches Eigentum (seltener, vor allem der Restriktionen für Immobilienfonds, Immobilienanlagestiftungen usw. wegen)
    • Miteigentum oder Gesamteigentum [Einfache Gesellschaft für Immobilien] (in etwa gleich)

Bei Wohnobjekten im Eigenbedarf sind in ländlichen Gegenden EFH + DEFH verbreiteter und werden angesichts der Gleichstellung von Mann und Frau, vorgegeben durch die Immobilienproduzenten kaufen die Ehegatten zumeist im hälftigen Miteigentum und leider ohne Berücksichtigung der Eigenmittelherkunft.

Vgl. hiezu: Exkurs: Miteigentums-Aufhebung im Scheidungsfall

In Agglomerationen und städtischen Gebieten überwiegt heute bei Wohnobjekten im Eigenbedarf stets Stockwerkeigentum (StWE). Für das Halten der Stockwerkanteile durch Ehegatten gelten die nämlichen Erfahrungen: Miteigentum vor Gesamteigentum.

Selbstverständlich gibt es Unterschiede in den Landesteilen und in den einzelnen Kantonen.

Bei der Verbreitungsfrage darf nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass alle Miteigentümergemeinschaften wegen der Beschränkung des Miteigentums auf Sachen oder Grundstücke für den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung zusätzlich – oft unbewusst – eine von Gesetzes wegen begründete Einfache Gesellschaft unterhalten:

Weiterführende Informationen

Fahrnis-Miteigentum

Beim Mobiliar-Miteigentum gewinnt aufgrund der kostengünstigeren Sammelverwahrung das modifizierte und labile Miteigentum zunehmend an Bedeutung.

Infolge Digitalisierung des Wertpapiertransfers verbleiben die Wertpapiere bei einer zentralen Stelle in Sammelverwahrung; heute werden nur noch die Rechte daran transferiert.

Bei den Edelmetallen ist die Gestaltung der Aufbewahrung der physischen Einlieferung und Herausgabe wegen nach wie vor ein Thema, das seine Bedeutung vor allem bei Leistungsstörungen, bei Insolvenz des Sammelverwahrers und bei steuerlichen Implikationen aktuell wird.

Die Unterschiede des modifizierten und des labilen Miteigentums werden unter Miteigentums-Arten kurz erläutert:

» Modifiziertes Miteigentum

» Labiles Miteigentum

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