Gründung und Gründungsablauf sind bei jedem Gesellschaftstyp anders. Hier finden Sie die wesentlichen Gründungsinformationen:
- Einzelfirma
- Einfache Gesellschaft
- Kollektivgesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- Aktiengesellschaft
- GmbH
- Genossenschaft
Der „Gründungsmarkt“ ist sehr kostenfokussiert: Die Gründungswilligen sehen ihr Gründungsvorhaben meistens – verständlicherweise – durch die „Kostenbrille“ und die Anbieter setzen – anforderungsbedingt um den Auftrag zu erhalten – auf preisgünstige Angebote. Dabei geht vergessen, dass sich das Gründungsvorgehen nach den (individuellen) Bedürfnissen orientieren sollte, verursachen doch Änderungen – wie so viel – unvergleichbar mehr Kosten und Zeit. In diesem Sinne unterscheiden Profis in:
Standard-Gründung (sog. „08.15-Gründung“)
- Die kann und sollte „billig“ sein
- Gleichwohl kann hier unterschieden werden in:
- sog. „Gesetzeswortlaut-Gründung“
- Gründung, bei welcher abtiefende Regeln (Organisation, Vorab-Ermächtigungen u.ä.) mitenthalten sind
Individuelle Gründung
Die Gründung resp. die zu gründende Gesellschaft wird ausgerichtet an
Bedürfnissen der Gründer
- Privatperson, Unternehmer oder Unternehmen als Gründer
- Ziele der Gründer (Exit, Business Angels usw.)
Beteiligungsart
- Bestimmte Gründer bzw. Gesellschafter wollen nicht in Erscheinung treten
Trennung der Zwecke
- Forschung und Entwicklung (F&E) und Halten / Verwalten von Patenten, Marken und sonstigen Urheberrechten
- Produktion und Vertrieb
- etc.
Aktienkapitalhöhe
- Gesellschaft, die aus bestimmten Gründen eine individuelle, besondere Kapitalausstattung erfordert (blosses gesellschaftsrechtliches Mindestkapital von CHF 100‘000 wäre nicht ausreichend)
- Angemessene Eigenkapitalausstattung
Spezielle Art der Aktienkapital-Liberierung etc.
- Bargründung, zusätzlich zB mit Gründervorteilen
- Sacheinlagegründung
- Sachübernahmegründung
- Verrechnungsliberierung
Refinanzierung
- Bankenfinanzierung
- zB keine GmbH (GmbH-Anteile ungenügend Sicherheiten-fungibel)
- Innovative Finanzierungsformen
- Stilles Darlehen
- Mezzanine
- Private Equity-Finanzierung
Beteiligung weiterer Investoren
- zB Bildung einer Holdinggesellschaft
Spätere Privatplatzierungen, Börsengang
Exit des Hauptgründers oder weiterer Gründer
usw.
Weiterführende Informationen
- Aktionärbindungsvertrag
- Ausgliederung
- Corporate Compliance / Governance
- Geschäftsführer / Geschäftsführung
- Holdinggesellschaft
- Joint Ventures
- Konkurrenzverbot
- Mergers & Acquisitions
- Organisationsreglement
- Spin-off
- Squeeze-out / Zwangsabfindung von Aktionären
- Statuten
- Tochtergesellschaft
- Umstrukturierung
- Unternehmensfinanzierung
- Unternehmensfusion
- Unternehmenskauf
- Unternehmensliquidation
- Unternehmenssitz / Rechtsdomizil einer Gesellschaft
- Unternehmensspaltung
- Unternehmensumwandlung
- Vermögensübertragung
- Zweigniederlassung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.