LAWINFO

Vertragliche Anlagefonds

QR Code

Bewilligungsvoraussetzungen

Rechtsgebiet:
Vertragliche Anlagefonds
Stichworte:
Vertraglicher Anlagefonds
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Eine ordentliche und sorgfältige Fonds-Mandatsführung durch die Fondsleitung bedingt die Erfüllung bestimmter Anforderungen, die zugleich die Bewilligungsvoraussetzungen sind:

Organisation

  • Aktiengesellschaft
    • Mindest-Aktienkapital: CHF 1 Mio.
    • Voll-Liberierung
    • Namenaktien (Inhaberaktien unzulässig)
    • (Haupt-)Zweck: Ausübung des Fondsgeschäfts
    • Sitz Schweiz
    • Hauptverwaltung Schweiz
    • Verwaltungsrat
      • mindestens 3 Mitglieder
    • Geschäftsleitung
      • Mindestens 3 vollzeitig tätigen Zeichnungsberechtigten
    • Betriebsorganisation
      • Quantitativ und qualitativ genügend
    • Organisationsreglement (zwingend), insbesondere für die Kompetenzverteilung zwischen Verwaltungsrat (VR) und Geschäftsleitung (GL)
  • Geschäftsleitung
    • Zusammensetzung
      • so, dass dauernd gesetzliche und reglementarische Aufgaben dauernd wahrgenommen werden können
      • guter Ruf der geschäftsführenden Personen
      • Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit
      • Erfüllung der fachlichen Qualifikationen nach Ausbildung und Erfahrung zur Erledigung aller sich stellenden Aufgaben
  • (personelle und funktionelle) Unabhängigkeit
    • Einzig ein VR-Mitglied der Fondsleitung darf auch Einsitz im VR der Depotbank haben
    • Mehrheit des VR der Fondsleitung muss von der Depotbank unabhängig sein
  • Funktionentrennung zwischen Entscheiden, Durchführen und Verwalten
    • Entscheidung
      • Vermögensanlage
      • Vermögensverwaltung
    • Durchführung
      • Effektenhandel
      • Effektenabwicklung
    • Verwaltung
      • Buchführung
      • Bewertung
  • Beherrschungsverhältnisse der Fondsleitung
    • Offenlegung
    • Anforderungen an die beteiligten Personen (siehe „Geschäftsleitung / Zusammensetzung“ oben) [vgl. KAG 14 iVm KKV 11]

Zweck der Fondsleitung

  • Hauptzweck
    • Ausübung des Fondsgeschäfts (Details vgl. KAG 30 und KKV 46)
  • (Zulässige) Nebenzwecke
    • Anlageberatung
    • Vermögensverwaltung, individuell
    • Technische Verwaltung kollektiver Kapitalanlagen
      • Anteilskonten-Führung für Dritt-Fondsprodukte
      • Abwicklung Dividendenzahlungen
    • Aufbewahrung von Werten aus kollektiver Kapitalanlagen

Sitz und Hauptverwaltung in der Schweiz

  • Die Residenzpflicht bezieht auf die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats (VR)
    • gemäss OR 716a
    • gemäss KKV 42 lit. b

Eigene Mittel

  • Die Fondsleitung muss eigene angemessene Mittel aufweisen, und zwar im Verhältnis zum Gesamtvermögen der verwalteten kollektiven Kapitalanlagen
    • Anpassung zur Risikoabdeckung bei Ausübung weiterer Dienstleistungen nach KAG 29
      • Anwendung der Eigenmittelverordnung, ERV 80 [vgl. auch KKV 48 Abs. 3]
  • Der Verordnungsgeber quantifiziert die eigenen Mittel durch eine mit zunehmendem Gesamtvermögen abnehmende Prozentzahl, max. CHF 20 Mio. (vgl. KKV 48).

Weiterführende Informationen

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.