Eine ordentliche und sorgfältige Fonds-Mandatsführung durch die Fondsleitung bedingt die Erfüllung bestimmter Anforderungen, die zugleich die Bewilligungsvoraussetzungen sind:
Organisation
- Aktiengesellschaft
- Mindest-Aktienkapital: CHF 1 Mio.
- Voll-Liberierung
- Namenaktien (Inhaberaktien unzulässig)
- (Haupt-)Zweck: Ausübung des Fondsgeschäfts
- Sitz Schweiz
- Hauptverwaltung Schweiz
- Verwaltungsrat
- mindestens 3 Mitglieder
- Geschäftsleitung
- Mindestens 3 vollzeitig tätigen Zeichnungsberechtigten
- Betriebsorganisation
- Quantitativ und qualitativ genügend
- Organisationsreglement (zwingend), insbesondere für die Kompetenzverteilung zwischen Verwaltungsrat (VR) und Geschäftsleitung (GL)
- Geschäftsleitung
- Zusammensetzung
- so, dass dauernd gesetzliche und reglementarische Aufgaben dauernd wahrgenommen werden können
- guter Ruf der geschäftsführenden Personen
- Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit
- Erfüllung der fachlichen Qualifikationen nach Ausbildung und Erfahrung zur Erledigung aller sich stellenden Aufgaben
- Zusammensetzung
- (personelle und funktionelle) Unabhängigkeit
- Einzig ein VR-Mitglied der Fondsleitung darf auch Einsitz im VR der Depotbank haben
- Mehrheit des VR der Fondsleitung muss von der Depotbank unabhängig sein
- Funktionentrennung zwischen Entscheiden, Durchführen und Verwalten
- Entscheidung
- Vermögensanlage
- Vermögensverwaltung
- Durchführung
- Effektenhandel
- Effektenabwicklung
- Verwaltung
- Buchführung
- Bewertung
- Entscheidung
- Beherrschungsverhältnisse der Fondsleitung
- Offenlegung
- Anforderungen an die beteiligten Personen (siehe „Geschäftsleitung / Zusammensetzung“ oben) [vgl. KAG 14 iVm KKV 11]
Zweck der Fondsleitung
- Hauptzweck
- Ausübung des Fondsgeschäfts (Details vgl. KAG 30 und KKV 46)
- (Zulässige) Nebenzwecke
- Anlageberatung
- Vermögensverwaltung, individuell
- Technische Verwaltung kollektiver Kapitalanlagen
- Anteilskonten-Führung für Dritt-Fondsprodukte
- Abwicklung Dividendenzahlungen
- Aufbewahrung von Werten aus kollektiver Kapitalanlagen
Art. 30 KAG Aufgaben
Die Fondsleitung verwaltet den Anlagefonds für Rechnung der Anlegerinnen und Anleger selbständig und in eigenem Namen. Insbesondere:
a. entscheidet sie über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und deren Bewertung;
b. berechnet sie den Nettoinventarwert;
c. setzt sie Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie Gewinnausschüttungen fest;
d. macht sie alle zum Anlagefonds gehörenden Rechte geltend.
Art. 46 KKV Ausübung des Fondsgeschäftes
(Art. 29 KAG)
1 Zum Fondsgeschäft gehören neben den Aufgaben nach Artikel 30 des Gesetzes namentlich:
a. die Vertretung ausländischer kollektiver Kapitalanlagen;
b. der Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften, deren Hauptzweck das kollektive Kapitalanlagengeschäft ist;
c. die Führung von Anteilskonten;
d. der Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen;
e. das Erbringen von administrativen Dienstleistungen für kollektive Kapitalanlagen und ähnliche Vermögen wie interne Sondervermögen, Anlagestiftungen und Investmentgesellschaften.
2 Diese Tätigkeiten sowie die weiteren Dienstleistungen gemäss Artikel 29 des Gesetzes darf die Fondsleitung nur ausüben, sofern die Statuten dies vorsehen.
3 Die FINMA regelt die Einzelheiten.
Sitz und Hauptverwaltung in der Schweiz
- Die Residenzpflicht bezieht auf die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats (VR)
- gemäss OR 716a
- gemäss KKV 42 lit. b
Eigene Mittel
- Die Fondsleitung muss eigene angemessene Mittel aufweisen, und zwar im Verhältnis zum Gesamtvermögen der verwalteten kollektiven Kapitalanlagen
- Anpassung zur Risikoabdeckung bei Ausübung weiterer Dienstleistungen nach KAG 29
- Anwendung der Eigenmittelverordnung, ERV 80 [vgl. auch KKV 48 Abs. 3]
- Anpassung zur Risikoabdeckung bei Ausübung weiterer Dienstleistungen nach KAG 29
- Der Verordnungsgeber quantifiziert die eigenen Mittel durch eine mit zunehmendem Gesamtvermögen abnehmende Prozentzahl, max. CHF 20 Mio. (vgl. KKV 48).
Art. 48 KKV Höhe der eigenen Mittel
(Art. 32 Abs. 1 KAG)
1 Die erforderlichen eigenen Mittel betragen höchstens 20 Millionen Franken.
2 Sie werden in Prozenten des Gesamtvermögens der von der Fondsleitung verwalteten kollektiven Kapitalanlagen wie folgt berechnet:
a. 1 Prozent für den Teil, der 50 Millionen Franken nicht übersteigt;
b. ¾ Prozent für den Teil, der 50, nicht aber 100 Millionen Franken übersteigt;
c. ½ Prozent für den Teil, der 100, nicht aber 150 Millionen Franken übersteigt;
d. ¼ Prozent für den Teil, der 150 Millionen, nicht aber 250 Millionen Franken übersteigt;
e. ⅛Prozent für den Teil, der 250 Millionen Franken übersteigt.
3 Erbringt die Fondsleitung weitere Dienstleistungen gemäss Artikel 29 des Gesetzes, so werden die operationellen Risiken aus diesen Geschäften nach dem Basisindikatoransatz gemäss Artikel 80 der Eigenmittelverordnung (ERV) vom 29. September 2006 unterlegt.
4 Wird die Fondsleitung mit der Administration des Vermögens einer SICAV im Sinne von Artikel 51 Absatz 5 des Gesetzes beauftragt, so ist deren Gesamtvermögen für die Berechnung der eigenen Mittel nach Absatz 2 miteinzubeziehen.
5 Die Fondsleitung zieht von den eigenen Mitteln den Buchwert ihrer Beteiligungen ab.
6 Die vorgeschriebenen eigenen Mittel sind dauernd einzuhalten.
7 Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich die fehlenden eigenen Mittel.
Weiterführende Informationen
- Organisation
- Aktiengesellschaft
- Zweck der Fondsleitung
- Hauptzweck
- Fondsleitung darf die Anteile der Fonds-Anleger verwahren, damit diese kein Depot benötigen.
- Hauptzweck
- Sitz und Hauptverwaltung in der Schweiz
- Eigene Mittel
- Mittelverwendung
- Keine Anlage in eigenen Fonds
- Keine Ausleihe an Aktionäre oder nahestehende Personen; cash-parking bei Depotbank gilt praxisgemäss nicht als Ausleihe
- Im Übrigen ist die Fondsleitung frei, wie sie ihre eigenen Mittel anlegen will
- Mittelverwendung