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Baurecht / Baurechte

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Belastung mit Dienstbarkeiten + Grundlasten

Rechtsgebiet:
Baurecht / Baurechte
Stichworte:
Baurecht, Baurechte
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Verselbständigung des selbständigen + dauernden Baurechts als Grundstück lässt es zu, dass „Baurechte“ mit Dienstbarkeiten und Grundlasten belastet werden können:

Definition

  • Dienstbarkeit =   dingliches Nutzungsrecht resp. Gebrauchsrecht (positive Dienstbarkeit) oder eine Duldungspflicht resp. Unterlassungspflicht (negative Dienstbarkeit)
  • Grundlast =   Grundstücksbelastung, die zu einer Leistung, d.h. Naturalleistung, Geldleistung oder Arbeitsleistung, verpflichtet, für deren Erfüllung ausschliesslich das Grundstück und nicht das übrige Vermögen des Grundeigentümers haftet

Grundlagen

  • Dienstbarkeit
    • ZGB 730 ff.
  • Grundlast
    • ZGB 782 – ZGB 792

Gegenstand

  • Dienstbarkeit
    • Verpflichtung des belasteten Grundeigentümers zu einem Dulden oder Unterlassen
      • Nutzungs- und Gebrauchsrechts des Berechtigten
      • Dulden oder Unterlassen durch den Belasteten
    • zu Lasten des Baurechtsgrundstücks
    • zugunsten eines Grundstücks (Grunddienstbarkeit) oder zugunsten einer Person (Personaldienstbarkeit)
  • Grundlast
    • Verpflichtung des belasteten Grundeigentümers zu einem Handeln
      • Leistungsanspruch (Nutzungsrecht) und
      • Wertanspruch (Verwertungsrecht)
    • zu Lasten des Baurechtsgrundstücks
    • zugunsten der berechtigten Person

Verpflichtungsgeschäft

Verfügungsgeschäft

Wirkungen

  • Dienstbarkeit
    • Beachtung eines Nutzungs- und Gebrauchsrecht des Berechtigten
    • Beachtung der Pflicht zum Dulden oder Unterlassen durch Baurechtsberechtigten
  • Grundlast
    • Verpflichtung des Baurechtsinhaber, zugunsten der aus der Grundlast berechtigten Peron Leistung zu erbringen, mit der Sanktion einer Verwertung

Literatur

  • MEIER-HAYOZ ARTHUR, Berner Kommentar, N 36 + N 38 zu ZGB 655
  • HAAB ROBERT, Zürcher Kommentar, N 14 zu ZGB 655

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