Die Verselbständigung des selbständigen + dauernden Baurechts als Grundstück lässt es zu, dass „Baurechte“ mit Dienstbarkeiten und Grundlasten belastet werden können:
Definition
- Dienstbarkeit = dingliches Nutzungsrecht resp. Gebrauchsrecht (positive Dienstbarkeit) oder eine Duldungspflicht resp. Unterlassungspflicht (negative Dienstbarkeit)
- Grundlast = Grundstücksbelastung, die zu einer Leistung, d.h. Naturalleistung, Geldleistung oder Arbeitsleistung, verpflichtet, für deren Erfüllung ausschliesslich das Grundstück und nicht das übrige Vermögen des Grundeigentümers haftet
Grundlagen
- Dienstbarkeit
- ZGB 730 ff.
- Grundlast
- ZGB 782 – ZGB 792
Gegenstand
- Dienstbarkeit
- Verpflichtung des belasteten Grundeigentümers zu einem Dulden oder Unterlassen
- Nutzungs- und Gebrauchsrechts des Berechtigten
- Dulden oder Unterlassen durch den Belasteten
- zu Lasten des Baurechtsgrundstücks
- zugunsten eines Grundstücks (Grunddienstbarkeit) oder zugunsten einer Person (Personaldienstbarkeit)
- Verpflichtung des belasteten Grundeigentümers zu einem Dulden oder Unterlassen
- Grundlast
- Verpflichtung des belasteten Grundeigentümers zu einem Handeln
- Leistungsanspruch (Nutzungsrecht) und
- Wertanspruch (Verwertungsrecht)
- zu Lasten des Baurechtsgrundstücks
- zugunsten der berechtigten Person
- Verpflichtung des belasteten Grundeigentümers zu einem Handeln
Verpflichtungsgeschäft
- Dienstbarkeit
- Grundlast
Verfügungsgeschäft
- Allgemeines
- Es gilt das absolute Eintragungsprinzip
- Verfügung
- Dienstbarkeit
- Grundlast
Wirkungen
- Dienstbarkeit
- Beachtung eines Nutzungs- und Gebrauchsrecht des Berechtigten
- Beachtung der Pflicht zum Dulden oder Unterlassen durch Baurechtsberechtigten
- Grundlast
- Verpflichtung des Baurechtsinhaber, zugunsten der aus der Grundlast berechtigten Peron Leistung zu erbringen, mit der Sanktion einer Verwertung
Literatur
- MEIER-HAYOZ ARTHUR, Berner Kommentar, N 36 + N 38 zu ZGB 655
- HAAB ROBERT, Zürcher Kommentar, N 14 zu ZGB 655