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Dienstbarkeit

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Grunddienstbarkeit

Rechtsgebiet:
Dienstbarkeit
Stichworte:
Dienstbarkeit, Dienstbarkeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsatz

Bei einer Grunddienstbarkeit ist nie das Grundstück selber, sondern immer der dahinter stehende Berechtigte, nämlich:

  • der jeweilige Eigentümer des berechtigten Grundstücks

Exklusive Grunddienstbarkeiten

Grunddienstbarkeiten sind da exklusiv, wo die Berechtigung nicht auf die Person, sondern auf ein herrschendes Grundstück zielt (und mangels Rechtspersönlichkeit zG dessen jeweiligen Eigentümer):

  • Wegrecht
    • Ausnahme Popularservitut, zugunsten der Allgemeinheit (Öffentlichkeit)
    • Wird zugunsten des betreffenden Gemeinwesens eingeräumt
  • Überbaurecht
  • Durchleitungsrecht
  • Leitungsbaurecht

Kein eigenes Schicksal

Grunddienstbarkeiten sind somit immer (mittelbar) übertragbar, aber nie unabhängig vom berechtigten Grundstück selbständig übertragbar [vgl. BGE100 II 113]. – Erwerber des berechtigten Grundstücks, die die Berechtigung automatisch mit erwerben, haben in der Regel auch ein (rechtliches und / oder wirtschaftliches) Interesse an der vorbestandenen Dienstbarkeitsberechtigung.

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