Grundsatz
Bei einer Grunddienstbarkeit ist nie das Grundstück selber, sondern immer der dahinter stehende Berechtigte, nämlich:
- der jeweilige Eigentümer des berechtigten Grundstücks
Judikatur
- BGer 5A_691/2019 vom 16.04.2020 („Nachfolger“ = Rechtsnachfolger, d.h. der jeweilige (auch künftige) Eigentümer des Grundstücks)
Weiterführende Informationen
Exklusive Grunddienstbarkeiten
Grunddienstbarkeiten sind da exklusiv, wo die Berechtigung nicht auf die Person, sondern auf ein herrschendes Grundstück zielt (und mangels Rechtspersönlichkeit zG dessen jeweiligen Eigentümer):
- Wegrecht
- Ausnahme Popularservitut, zugunsten der Allgemeinheit (Öffentlichkeit)
- Wird zugunsten des betreffenden Gemeinwesens eingeräumt
- Überbaurecht
- Durchleitungsrecht
- Leitungsbaurecht
Kein eigenes Schicksal
Grunddienstbarkeiten sind somit immer (mittelbar) übertragbar, aber nie unabhängig vom berechtigten Grundstück selbständig übertragbar [vgl. BGE100 II 113]. – Erwerber des berechtigten Grundstücks, die die Berechtigung automatisch mit erwerben, haben in der Regel auch ein (rechtliches und / oder wirtschaftliches) Interesse an der vorbestandenen Dienstbarkeitsberechtigung.
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:GesamteigentumEinleitung zum GesamteigentumAutoren:GrundbuchrechtEinleitung zum GrundbuchrechtAutoren:VormerkungenEinleitung zu den VormerkungenAutoren:WohnrechtEinleitung zum WohnrechtAutoren:HotelimmobilienEinleitung zu HotelimmobilienAutoren:Sicherheiten / SicherungsmittelEinleitung zu Sicherheiten / Sicherungsmittel
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht