Grundsatz
Bei einer Grunddienstbarkeit ist nie das Grundstück selber, sondern immer der dahinter stehende Berechtigte, nämlich:
- der jeweilige Eigentümer des berechtigten Grundstücks
Judikatur
- BGer 5A_691/2019 vom 16.04.2020 („Nachfolger“ = Rechtsnachfolger, d.h. der jeweilige (auch künftige) Eigentümer des Grundstücks)
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Exklusive Grunddienstbarkeiten
Grunddienstbarkeiten sind da exklusiv, wo die Berechtigung nicht auf die Person, sondern auf ein herrschendes Grundstück zielt (und mangels Rechtspersönlichkeit zG dessen jeweiligen Eigentümer):
- Wegrecht
- Ausnahme Popularservitut, zugunsten der Allgemeinheit (Öffentlichkeit)
- Wird zugunsten des betreffenden Gemeinwesens eingeräumt
- Überbaurecht
- Durchleitungsrecht
- Leitungsbaurecht
Kein eigenes Schicksal
Grunddienstbarkeiten sind somit immer (mittelbar) übertragbar, aber nie unabhängig vom berechtigten Grundstück selbständig übertragbar [vgl. BGE100 II 113]. – Erwerber des berechtigten Grundstücks, die die Berechtigung automatisch mit erwerben, haben in der Regel auch ein (rechtliches und / oder wirtschaftliches) Interesse an der vorbestandenen Dienstbarkeitsberechtigung.
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