Gesetzliche Grundlagen
Gesetzesbestimmungen
- ZGB 675
- ZGB 779
- ZGB 779 a-l
- ZGB 655 Abs. 2 Ziffer 2
- ZGB 943 Abs. 1 Ziffer 2
- ZGB 682 Abs. 2
- GBV 22
- GBV 76
- GBV 118
- GBV 120
Weiterführende Informationen
Gesetzgebungs-History
- Baurecht gemäss ZGB vom 01.01.1912 – 30.06.1965
- Das ZGB von 10.12.1907 enthielt nur eine rudimentäre Regelung zum „Baurecht“
- ZGB 675
- Grundlage für die Durchbrechung des Akzessionsprinzips
- ZGB 779
- Basis für die Errichtung einer übertragbaren Personaldienstbarkeit und als Grundlage für ein selbständiges und dauerndes Recht
- ZGB 675
- Keine Möglichkeit zur Sicherung des Baurechtszinses
- Das ZGB von 10.12.1907 enthielt nur eine rudimentäre Regelung zum „Baurecht“
- Baurecht gemäss ZGB (Revision 1965) vom 01.07.1965 – 31.12.2011
- Revisionspunkte
- Grundeigentümer
- Entgegenkommen an die Grundeigentümer
- Übertragung
- Mittelbares gesetzliches Grundpfandrecht zur Sicherung des Baurechtszinses (ZGB 779i)
- Entgegenkommen an die Grundeigentümer
- Baurechtsberechtigte
- Besserer Schutz der wirtschaftlich schwächeren Bauberechtigten, durch:
- Gegenseitiges gesetzliches Vorkaufsrecht (ZGB 682 Abs. 2)
- Vorzeitiger Heimfall wegen grober Überschreitung des dinglichen Rechts oder vertraglicher Verpflichtungen (ZGB 779f)
- Besserer Schutz der wirtschaftlich schwächeren Bauberechtigten, durch:
- Grundeigentümer
- Revisionsziele
- Erhöhung der Rechtssicherheit bei Baurechten von langer Dauer und wirtschaftlicher Tragweite, für beide Parteien
- Revisionspunkte
- Baurecht gemäss ZGB (Teilrevision des Immobiliarsachen- und Grundbuchrechts) seit 01.01.2012
- Revisionspunkte
- Anpassung an die geänderten Bedürfnisse der Immobilienpraxis
- Umschreibung des selbständigen und dauernden Baurechts (ZGB 655 Abs. 1)
- Formerfordernisse (ZGB 732 Abs. 1, ZGB 779a Abs. 1 und 2)
- Reglung der vormerkbaren Bestimmungen (ZGB 779b Abs. 2)
- Anpassung an die geänderten Bedürfnisse der Immobilienpraxis
- Revisionsziele
- Attraktivitätserhöhung und Erhöhung der Rechtssicherheit
- Revisionspunkte
Weiterführende Informationen
Gesetzestexte
Art. 675 ZGB A. Inhalt / III. Bauten auf dem Grundstück / 3. Baurecht
3. Baurecht
1 Bauwerke und andere Vorrichtungen, die auf fremdem Boden eingegraben, aufgemauert oder sonstwie dauernd auf oder unter der Bodenfläche mit dem Grundstücke verbunden sind, können einen besonderen Eigentümer haben, wenn ihr Bestand als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen ist.
2 Die Bestellung eines Baurechtes an einzelnen Stockwerken eines Gebäudes ist ausgeschlossen.
Art. 779 ZGB C. Baurecht / I. Gegenstand und Aufnahme in das Grundbuch
C. Baurecht
I. Gegenstand und Aufnahme in das Grundbuch
1 Ein Grundstück kann mit der Dienstbarkeit belastet werden, dass jemand das Recht erhält, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten.
2 Dieses Recht ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und vererblich.
3 Ist das Baurecht selbständig und dauernd, so kann es als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden.
Art. 779a ZGB C. Baurecht / II. Rechtsgeschäft
II. Rechtsgeschäft
1 Das Rechtsgeschäft über die Errichtung eines Baurechts bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2 Sollen der Baurechtszins und allfällige weitere vertragliche Bestimmungen im Grundbuch vorgemerkt werden, so bedürfen sie zu ihrer Gültigkeit ebenfalls der öffentlichen Beurkundung.
Art. 779b ZGB C. Baurecht / III. Inhalt, Umfang und Vormerkung
III. Inhalt, Umfang und Vormerkung2
1 Die vertraglichen Bestimmungen über den Inhalt und Umfang des Baurechtes, wie namentlich über Lage, Gestalt, Ausdehnung und Zweck der Bauten sowie über die Benutzung nicht überbauter Flächen, die mit seiner Ausübung in Anspruch genommen werden, sind für jeden Erwerber des Baurechtes und des belasteten Grundstückes verbindlich.
2 Weitere vertragliche Bestimmungen können im Grundbuch vorgemerkt werden, falls die Parteien dies vereinbaren.3
Art. 779c ZGB C. Baurecht / IV. Folgen des Ablaufs der Dauer / 1. Heimfall
IV. Folgen des Ablaufs der Dauer
1. Heimfall
Geht das Baurecht unter, so fallen die bestehenden Bauwerke dem Grundeigentümer heim, indem sie zu Bestandteilen seines Grundstückes werden.
Art. 779d ZGB C. Baurecht / IV. Folgen des Ablaufs der Dauer / 2. Entschädigung
2. Entschädigung
1 Der Grundeigentümer hat dem bisherigen Bauberechtigten für die heimfallenden Bauwerke eine angemessene Entschädigung zu leisten, die jedoch den Gläubigern, denen das Baurecht verpfändet war, für ihre noch bestehenden Forderungen haftet und ohne ihre Zustimmung dem bisherigen Bauberechtigten nicht ausbezahlt werden darf.
2 Wird die Entschädigung nicht bezahlt oder sichergestellt, so kann der bisherige Bauberechtigte oder ein Gläubiger, dem das Baurecht verpfändet war, verlangen, dass an Stelle des gelöschten Baurechtes ein Grundpfandrecht mit demselben Rang zur Sicherung der Entschädigungsforderung eingetragen werde.
3 Die Eintragung muss spätestens drei Monate nach dem Untergang des Baurechtes erfolgen.
Art. 779e
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Art. 779f ZGB C. Baurecht / V. Vorzeitiger Heimfall / 1. Voraussetzungen
V. Vorzeitiger Heimfall
1. Voraussetzungen
Wenn der Bauberechtigte in grober Weise sein dingliches Recht überschreitet oder vertragliche Verpflichtungen verletzt, so kann der Grundeigentümer den vorzeitigen Heimfall herbeiführen, indem er die Übertragung des Baurechts mit allen Rechten und Lasten auf sich selber verlangt.
Art. 779g ZGB C. Baurecht / V. Vorzeitiger Heimfall / 2. Ausübung des Heimfallsrechtes
2. Ausübung des Heimfallsrechtes
1 Das Heimfallsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn für die heimfallenden Bauwerke eine angemessene Entschädigung geleistet wird, bei deren Bemessung das schuldhafte Verhalten des Bauberechtigten als Herabsetzungsgrund berücksichtigt werden kann.
2 Die Übertragung des Baurechtes auf den Grundeigentümer erfolgt erst, wenn die Entschädigung bezahlt oder sichergestellt ist.
Art. 779h ZGB C. Baurecht / V. Vorzeitiger Heimfall / 3. Andere Anwendungsfälle
3. Andere Anwendungsfälle
Den Vorschriften über die Ausübung des Heimfallsrechtes unterliegt jedes Recht, das sich der Grundeigentümer zur vorzeitigen Aufhebung oder Rückübertragung des Baurechtes wegen Pflichtverletzung des Bauberechtigten vorbehalten hat.
Art. 779i ZGB C. Baurecht / VI. Haftung für den Baurechtszins / 1. Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechts
VI. Haftung für den Baurechtszins
1. Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechts
1 Zur Sicherung des Baurechtszinses hat der Grundeigentümer gegenüber dem jeweiligen Bauberechtigten Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechtes an dem in das Grundbuch aufgenommenen Baurecht im Höchstbetrag von drei Jahresleistungen.
2 Ist die Gegenleistung nicht in gleichmässigen Jahresleistungen festgesetzt, so besteht der Anspruch auf das gesetzliche Pfandrecht für den Betrag, der bei gleichmässiger Verteilung auf drei Jahre entfällt.
Art. 779k ZGB C. Baurecht / VI. Haftung für den Baurechtszins / 2. Eintragung
2. Eintragung
1 Das Pfandrecht kann jederzeit eingetragen werden, solange das Baurecht besteht, und ist von der Löschung im Zwangsverwertungsverfahren ausgenommen.
2 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Errichtung des Bauhandwerkerpfandrechtes sinngemäss anwendbar.
Art. 779l ZGB C. Baurecht / VII. Höchstdauer
VII. Höchstdauer
1 Das Baurecht kann als selbständiges Recht auf höchstens 100 Jahre begründet werden.
2 Es kann jederzeit in der für die Begründung vorgeschriebenen Form auf eine neue Dauer von höchstens 100 Jahren verlängert werden, doch ist eine zum voraus eingegangene Verpflichtung hiezu nicht verbindlich.