Es sind anwendbar auf die:
- gesetzlich besonders geregelten Dienstbarkeiten
- primär die Sondernormen
- ZGB 674 – ZGB 676
- ZGB 704 Abs. 2
- ZGB 745 – ZGB 780
- subsidiär
- ZGB 730 – ZGB 744
- primär die Sondernormen
- übrigen, gesetzlich nicht besonders geregelten Dienstbarkeiten
- Grunddienstbarkeiten
- ZGB 730 – ZGB 744
- Personaldienstbarkeiten
- primär
- ZGB 781 Abs. 1 und 2
- sekundär (gestützt auf die Verweisung ZGB 781 Abs. 3)
- ZGB 730 – ZGB 744
- primär
- Grunddienstbarkeiten
Es kommen also die Normen ZGB 730 – ZGB 744 sowohl bei den gesetzlich nicht besonders geregelten als auch bei den Personaldienstbarkeiten zur Anwendung. Zudem kommen ZGB 730 – ZGB 744 bei den Grunddienstbarkeiten ohnehin zum Einsatz.
Fazit
Die Normen von ZGB 730 – ZGB 744 bilden also mithin den sog. „Allgemeinen Teil der Dienstbarkeiten“.
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- BGE 88 II 339
- BGE 95 II 18
- Literatur
- LIVER PETER, Kommentar zu ZGB 730 – ZGB 744, N 19 zu ZGB 730
- PIÖTET PAUL, SPR V/1, S. 550
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