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Dienstbarkeit

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Anwendbares Recht

Rechtsgebiet:
Dienstbarkeit
Stichworte:
Dienstbarkeit, Dienstbarkeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Es sind anwendbar auf die:

  • gesetzlich besonders geregelten Dienstbarkeiten
    • primär die Sondernormen
      • ZGB 674 – ZGB 676
      • ZGB 704 Abs. 2
      • ZGB 745 – ZGB 780
    • subsidiär
      • ZGB 730 – ZGB 744
  • übrigen, gesetzlich nicht besonders geregelten Dienstbarkeiten
    • Grunddienstbarkeiten
      • ZGB 730 – ZGB 744
    • Personaldienstbarkeiten
      • primär
        • ZGB 781 Abs. 1 und 2
      • sekundär (gestützt auf die Verweisung ZGB 781 Abs. 3)
        • ZGB 730 – ZGB 744

Es kommen also die Normen ZGB 730 – ZGB 744 sowohl bei den gesetzlich nicht besonders geregelten als auch bei den Personaldienstbarkeiten zur Anwendung. Zudem kommen ZGB 730 – ZGB 744 bei den Grunddienstbarkeiten ohnehin zum Einsatz.

Fazit

Die Normen von ZGB 730 – ZGB 744 bilden also mithin den sog. „Allgemeinen Teil der Dienstbarkeiten“.

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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