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Dienstbarkeit

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Ausübung in gutem Glauben

Rechtsgebiet:
Dienstbarkeit
Stichworte:
Dienstbarkeit, Dienstbarkeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Von Relevanz ist die Art und Weise der Dienstbarkeitsausübung, vor allem sie in gutem Glauben erfolgte:

10. Guter Glaube bei der längeren unangefochtenen Dienstbarkeitsausübung

Je nach Dienstbarkeitstypus ergeben sich dabei Unterschiede:

Positive Dienstbarkeiten

  • Massgebend kann auch für den Umfang der Rechtsausübung sein, die Art, wie die Dienstbarkeit im Rahmen des Grundbucheintrags während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist [vgl. ZGB 738 Abs. 2, 2. Teil; BGE vom 14.07.1966, in: Rep 1967 S. 41; BGE vom 29.09.1983, in: ZBGR 66 (1985) Nr. 37 S. 175].
  • Fallbeispiel
    • Ausübung eines Wegrechts [vgl. BGE 87 II 88]

Negative Dienstbarkeiten

  • Bei negativen Dienstbarkeiten hilft die Art und Weise der Dienstbarkeitsausübung in der Regel sachbedingt nicht weiter
  • Vgl. BGE 99 II 158; LIVER PETER, N 125 zu ZGB 738

Literatur

  • ESCHMANN BEAT, Auslegung und Ergänzung von Dienstbarkeiten, Diss. Zürich 2005, 163 S.
  • BYLAND DANIELA, Die Auslegung von Dienstbarkeiten, in: Jusletter 08.09.2008
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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