Von Relevanz ist die Art und Weise der Dienstbarkeitsausübung, vor allem sie in gutem Glauben erfolgte:
10. Guter Glaube bei der längeren unangefochtenen Dienstbarkeitsausübung
Je nach Dienstbarkeitstypus ergeben sich dabei Unterschiede:
Positive Dienstbarkeiten
- Massgebend kann auch für den Umfang der Rechtsausübung sein, die Art, wie die Dienstbarkeit im Rahmen des Grundbucheintrags während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist [vgl. ZGB 738 Abs. 2, 2. Teil; BGE vom 14.07.1966, in: Rep 1967 S. 41; BGE vom 29.09.1983, in: ZBGR 66 (1985) Nr. 37 S. 175].
- Fallbeispiel
- Ausübung eines Wegrechts [vgl. BGE 87 II 88]
Negative Dienstbarkeiten
- Bei negativen Dienstbarkeiten hilft die Art und Weise der Dienstbarkeitsausübung in der Regel sachbedingt nicht weiter
- Vgl. BGE 99 II 158; LIVER PETER, N 125 zu ZGB 738
Art. 738 ZGB
1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
2 Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.
Weiterführende Informationen
Judikatur
- BGE 87 II 88
Literatur
- ESCHMANN BEAT, Auslegung und Ergänzung von Dienstbarkeiten, Diss. Zürich 2005, 163 S.
- BYLAND DANIELA, Die Auslegung von Dienstbarkeiten, in: Jusletter 08.09.2008
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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