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Dienstbarkeit

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Vorbehalt zG kantonalen Rechts und Ortsgebrauch

Rechtsgebiet:
Dienstbarkeit
Stichworte:
Dienstbarkeit, Dienstbarkeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für folgende Dienstbarkeiten besteht, für den Fall, dass das hievor dargestellte Auslegungsvorgehen nach ZGB 738 nicht zielführend ist, für nachgenannte Dienstbarkeiten ein Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts und des Ortsgebrauchs:

  • Wegrechte
    • Fussweg
    • gebahnter Weg
    • Fahrweg
    • Zelgweg
    • Winterweg
    • Holzweg
  • Weiderecht
  • Holzungsrecht
  • Tränkerecht
  • Wässerungsrecht
  • und dergleichen

Das kantonale Recht wird in der Regel durch das kantonale „Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch“, kurz EGzZGB, bestimmt.

Der Ortsgebrauch ergibt sich aus den konkreten Gepflogenheiten vor Ort, zB beim Viehweiden bzw. Alpauftrieb und Alpabtrieb etc. Selbstverständlich sind die Ortsgebräuche auch technischem Wandel unterworfen; dabei sei vor allem an die heutigen technischen, teils automatischen Hilfsmittel beim „Holzen“ erinnert.

Vgl. auch BGE 81 II 196 f. 

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