Persönliche Dienstbarkeiten können unter bestimmten Voraussetzungen mit beschränkten dinglichen Rechten belastet werden
Unverselbständigte Personaldienstbarkeiten
- Beschränkte dingliche Rechte als Belastungen
- Zedierbarkeit der
- Nutzniessung
- Pfandrecht (Forderungspfandrecht [vgl. ZGB 899])
- Form
- Allgemein
- Keine spezielle Form [vgl. OR 165 Abs. 2]
- Schenkungsversprechen
- Schriftform [vgl. OR 243 Abs. 1 OR]
- Allgemein
- Zedierbarkeit der
- Ausnahme
- Unübertragbarkeit der Servitut
Selbständige und dauernde Rechte
- Belastung mit Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und real-obligatorische Rechte nach den Regeln für die Veräusserung und Belastung von Grundeigentum
- = öffentliche Beurkundung + Grundbucheintragung
Grunddienstbarkeiten teilen das Schicksal des herrschenden Grundstücks und können u.E. nicht separat belastet werden.
Judikatur
- LIVER PETER, in: ZBGR 26 (1945) S. 69
- BGE 72 I 233 ff. = JT 1947 I, S. 265 ff.
- BGE 92 I 539 ff. = JT 1968 I, S. 170 ff.
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