Gemäss ZGB 730 Abs. 1 darf eine Dienstbarkeit nur insofern belasten, als der belastete Eigentümer bei einer
- Positiven Dienstbarkeit
- lediglich bestimmte Eingriffe in sein Eigentumsrecht gefallen lassen muss
- Negativen Dienstbarkeit
- das Eigentumsrecht nur nach gewissen Richtungen nicht ausüben darf.
Inhaltliche Belastungsbeschränkung
- keine restlose Aushöhlung des Eigentums am belasteten Grundstück
- Ausnahmen vom „Aushöhlungsverbot“
- Arten
- Nutzniessung
- Wohnrecht
- Baurecht
- Zeitliche Beschränkung als Limitierung
- Keine unbefristete Belastung
- Beschränkung auf die Lebensdauer des Berechtigten
- Nutzniessung
- Wohnrecht
- Befristung
- Selbständiges und dauerndes Baurecht
- Beschränkung auf die Lebensdauer des Berechtigten
- Absehbarkeit der Entlastung von der Dienstbarkeitslast
- Keine unbefristete Belastung
- Arten
Weiterführende Informationen
- Literatur
- vgl. LIVER PETER, N 6 ff. zu ZGB 730
- Judikatur
- BGE 123 III 343 f.
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