Die Dienstbarkeitsberechtigung muss von Nutzen sein für:
- berechtigte Person (Personaldienstbarkeit)
- Vorteil aus Grundstücksnutzen
- berechtigte Grundstück (Grunddienstbarkeit)
- Vorteil der Grunddienstbarkeit muss in einem direkten Zusammenhang mit dem berechtigten Grundstück stehen
Die Eintragung einer Dienstbarkeit ist abzulehnen, wenn sie
- ein „Vorteilsinteresse“ fehlt
- das Interesse an der Begründung der Dienstbarkeit nicht schützenswert ist.
Der Eigentümer des berechtigten Grundstücks muss ein „vernünftiges Interesse“ an der Dienstbarkeit haben. Die Beurteilung hat nach der subjektiven Wahrnehmung des Berechtigten und damit nicht nach objektiven Kriterien zu erfolgen.
Weiterführende Informationen
- Literatur
- LIVER PETER, N 87 ff. zu ZGB 730
- REY HEINZ, N 35 ff. zu ZGB 730
- Judikatur
- BGE 123 III 342, m.w.H.
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