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Dienstbarkeit

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Bauverbot

Rechtsgebiet:
Dienstbarkeit
Stichworte:
Dienstbarkeit, Dienstbarkeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Funktion

  • Beschränktes dingliches Recht auf Bauverbot

Bedeutung

  • gelegentlich anzutreffen
  • Motive
    • Sicherung eines Näher- oder Grenzbaus
    • Aussichtssicherung
    • uam
  • Anwendungsfälle
    • bei gestückelten Grundstücken, deren Grenzfestlegung nicht in einem Quartierplanverfahren erfolgte
    • bei verdichtetem Bauen
    • bei Abparzellierung eines Grundstücks und Verkauf an einen Dritten / Einflussnahme auf die (noch nicht bekannte) Bausituierung des Erwerbers
    • etc.

Ausgestaltung

Grundlage

  • Keine besondere gesetzliche Regelung
  • Massgeblichkeit der allgemeinen Bestimmungen von ZGB 730 ff.

Begründung

  • Öffentliche Beurkundung des Dienstbarkeitsvertrags (samt Dienstbarkeitsplan [mit Einzeichnung der Beschränkungsfläche bzw. „Beschränkungskubus“ / negatives Lichtprofil]) + Grundbucheintrag
  • als Grunddienstbarkeit

Rechte und Pflichten

  • Berechtigter des Bauverbots
    • Allgemein
      • Recht auf Unterlassung jeglicher Bauwerkerstellung an einer bestimmten Stelle bzw. in einem bestimmten Perimeter des belasteten Grundstücks
    • Projektbezogene Beschränkung
      • Bestandteilbildung der Projektprofile bzw. des von jeglichem Bauwerk frei zuhaltenden Profils [negatives Lichtprofil]
  • Belasteter des Bauverbots
    • Unterlassung des Bebauens seines Grundstücks mit einem Bauwerk an bestimmter, genau festzulegender Stelle
    • in der Regel durch Dienstbarkeitsplan mit neg. Lichtprofil

Einräumungsentschädigung

  • ursprünglich
    • oft Kaufbedingung, ohne besondere Gegenleistung
  • nachträglich
    • angesichts meistens gestiegener Werte vor Ort eine Entschädigung denkbar bzw. üblich oder Einräumung auf Gegenrecht

Ausübungsentschädigung

  • in der Regel keine wiederkehrende Entschädigung

Steuern

  • Einräumung, Ausübung und Verzicht auf die Bauverbots-Dienstbarkeit sowie Rückzug einer Baueinsprache, vide Steuern

Zivilrechtliche Geltendmachung

  • Bauverbotsservitut ist baupolizeilich nicht relevant; Dienstbarkeitsberechtigter kann die zivilrechtliche Bauverbotsdienstbarkeit nicht im Rechtsmittelverfahren gegen die Baubewilligung geltend machen
  • Rechtsdurchsetzung auf dem Zivilweg
  • Vgl. zivilprozess.ch 

Weiterführende Informationen

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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