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Dienstbarkeit

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Bauverbot

Rechtsgebiet:
Dienstbarkeit
Stichworte:
Dienstbarkeit, Dienstbarkeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Funktion

  • Beschränktes dingliches Recht auf Bauverbot

Bedeutung

  • gelegentlich anzutreffen
  • Motive
    • Sicherung eines Näher- oder Grenzbaus
    • Aussichtssicherung
    • uam
  • Anwendungsfälle
    • bei gestückelten Grundstücken, deren Grenzfestlegung nicht in einem Quartierplanverfahren erfolgte
    • bei verdichtetem Bauen
    • bei Abparzellierung eines Grundstücks und Verkauf an einen Dritten / Einflussnahme auf die (noch nicht bekannte) Bausituierung des Erwerbers
    • etc.

Ausgestaltung

Grundlage

  • Keine besondere gesetzliche Regelung
  • Massgeblichkeit der allgemeinen Bestimmungen von ZGB 730 ff.

Begründung

  • Öffentliche Beurkundung des Dienstbarkeitsvertrags (samt Dienstbarkeitsplan [mit Einzeichnung der Beschränkungsfläche bzw. „Beschränkungskubus“ / negatives Lichtprofil]) + Grundbucheintrag
  • als Grunddienstbarkeit

Rechte und Pflichten

  • Berechtigter des Bauverbots
    • Allgemein
      • Recht auf Unterlassung jeglicher Bauwerkerstellung an einer bestimmten Stelle bzw. in einem bestimmten Perimeter des belasteten Grundstücks
    • Projektbezogene Beschränkung
      • Bestandteilbildung der Projektprofile bzw. des von jeglichem Bauwerk frei zuhaltenden Profils [negatives Lichtprofil]
  • Belasteter des Bauverbots
    • Unterlassung des Bebauens seines Grundstücks mit einem Bauwerk an bestimmter, genau festzulegender Stelle
    • in der Regel durch Dienstbarkeitsplan mit neg. Lichtprofil

Einräumungsentschädigung

  • ursprünglich
    • oft Kaufbedingung, ohne besondere Gegenleistung
  • nachträglich
    • angesichts meistens gestiegener Werte vor Ort eine Entschädigung denkbar bzw. üblich oder Einräumung auf Gegenrecht

Ausübungsentschädigung

  • in der Regel keine wiederkehrende Entschädigung

Steuern

  • Einräumung, Ausübung und Verzicht auf die Bauverbots-Dienstbarkeit sowie Rückzug einer Baueinsprache, vide Steuern

Zivilrechtliche Geltendmachung

  • Bauverbotsservitut ist baupolizeilich nicht relevant; Dienstbarkeitsberechtigter kann die zivilrechtliche Bauverbotsdienstbarkeit nicht im Rechtsmittelverfahren gegen die Baubewilligung geltend machen
  • Rechtsdurchsetzung auf dem Zivilweg
  • Vgl. zivilprozess.ch 

Weiterführende Informationen

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