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Dienstbarkeit

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Grenzbaurecht

Rechtsgebiet:
Dienstbarkeit
Stichworte:
Dienstbarkeit, Dienstbarkeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Berechtigte hat nur (aber immerhin) das Recht, seine Baute auf seinem Grundstück in Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstands (sofern und soweit das kantonale Einführungsgesetz [EGzZGB] ein solchen vorsieht) direkt an die Grenze zu stellen.

Funktion

  • Beschränktes dingliches Recht, ein Gebäude ohne Grenzabstand und Gebäudeabstand an die Grenze zu stellen

Bedeutung

  • Vor allem bei alten Innenstadtbauten in Orts- und Stadtkernen verbreitet
  • Vgl. hiezu
    • BEZ 30 (2010) Nr. 14 S. 4 ff
      • Gebäudeabstand. Näherbaurechtsvereinbarung. Abrückungserklärung
    • BEZ 30 (2010) Nr. 22 S. 41 ff.
      • Gebäudeabstand. Näherbaurecht
    • BEZ 30 (2010) Nr. 5 S. 17 ff.
      • Grenzabstand. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
    • BEZ 30 (2010) Nr. 9 S. 36 ff.
      • Grenzabstand. Näherbaurecht. Rechtswirkungen eines altrechtlichen, projektbezogenen Näherbaurechts. § 270 Abs. 3
    • BEZ 30 (2010) Nr. 23 S. 45 ff.
      • Angebautes Nebengebäude
    • BEZ 30 (2010) Nr. 47 S. 32 ff.
      • Grenzabstand bei fehlender kommunalrechtlicher Regelung (Diesfalls ist ein Grenzabstand von 3,5 m einzuhalten / §§ 49 Abs. 3 und 273 PBG)

Ausgestaltung

Grundlage

  • Keine besondere gesetzliche Regelung
  • Massgeblichkeit der allgemeinen Bestimmungen von ZGB 730 ff.
  • PBG ZH 270 Abs. 3
  • PBG ZH 341

Begründung

  • Öffentliche Beurkundung des Dienstbarkeitsvertrags + Grundbucheintrag
  • als Grunddienstbarkeit

Rechte und Pflichten

  • Grenzbauberechtigter
    • Recht, die Baute an die Grenze zu stellen und da fortbestehen zu lassen
      • Generelles Grenzbaurecht
      • Projektbezogenes (Näher- und) Grenzbaurecht
  • Grenzbaubelasteter
    • Unterlassung der Abwehr Grenzbaus

Einräumungsentschädigung

  • Generelles Grenzbaurecht
    • meistens auf Gegenseitigkeit
  • Projektbezogenes (Näher- und) Grenzbaurecht
    • Entschädigung denkbar / Bemessungskriterien nach verbessertem bzw. entgehendem Nutzwert

Ausübungsentschädigung

  • in der Regel keine

Problematik

  • Kernzonen
    • In Kernzonen ist der Grenzbau oft zugelassen
  • Ausserhalb Kernzonen
    • Wer zuerst baut, präjudiziert für den Nachbarn gebäudeabstandsbedingt eine (oft unerwünschte) Abrückungspflicht, da der öffentlich-rechtliche Gebäudeabstand aus wohnhygienischen Gründen einzuhalten ist

Literatur

  • HÜRLIMANN-KAUP BETTINA / HAGI NATHALIE, Einseitiges Grenzbaurecht – Pflichten des Belasteten, in: Baurecht 6/2016, S. S. 340 f.

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