Der Berechtigte hat nur (aber immerhin) das Recht, seine Baute auf seinem Grundstück in Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstands (sofern und soweit das kantonale Einführungsgesetz [EGzZGB] ein solchen vorsieht) direkt an die Grenze zu stellen.
Funktion
- Beschränktes dingliches Recht, ein Gebäude ohne Grenzabstand und Gebäudeabstand an die Grenze zu stellen
Bedeutung
- Vor allem bei alten Innenstadtbauten in Orts- und Stadtkernen verbreitet
- Vgl. hiezu
- BEZ 30 (2010) Nr. 14 S. 4 ff
- Gebäudeabstand. Näherbaurechtsvereinbarung. Abrückungserklärung
- BEZ 30 (2010) Nr. 22 S. 41 ff.
- Gebäudeabstand. Näherbaurecht
- BEZ 30 (2010) Nr. 5 S. 17 ff.
- Grenzabstand. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
- BEZ 30 (2010) Nr. 9 S. 36 ff.
- Grenzabstand. Näherbaurecht. Rechtswirkungen eines altrechtlichen, projektbezogenen Näherbaurechts. § 270 Abs. 3
- BEZ 30 (2010) Nr. 23 S. 45 ff.
- Angebautes Nebengebäude
- BEZ 30 (2010) Nr. 47 S. 32 ff.
- Grenzabstand bei fehlender kommunalrechtlicher Regelung (Diesfalls ist ein Grenzabstand von 3,5 m einzuhalten / §§ 49 Abs. 3 und 273 PBG)
- BEZ 30 (2010) Nr. 14 S. 4 ff
Ausgestaltung
Grundlage
- Keine besondere gesetzliche Regelung
- Massgeblichkeit der allgemeinen Bestimmungen von ZGB 730 ff.
- PBG ZH 270 Abs. 3
- PBG ZH 341
Begründung
- Öffentliche Beurkundung des Dienstbarkeitsvertrags + Grundbucheintrag
- als Grunddienstbarkeit
Rechte und Pflichten
- Grenzbauberechtigter
- Recht, die Baute an die Grenze zu stellen und da fortbestehen zu lassen
- Generelles Grenzbaurecht
- Projektbezogenes (Näher- und) Grenzbaurecht
- Recht, die Baute an die Grenze zu stellen und da fortbestehen zu lassen
- Grenzbaubelasteter
- Unterlassung der Abwehr Grenzbaus
Einräumungsentschädigung
- Generelles Grenzbaurecht
- meistens auf Gegenseitigkeit
- Projektbezogenes (Näher- und) Grenzbaurecht
- Entschädigung denkbar / Bemessungskriterien nach verbessertem bzw. entgehendem Nutzwert
Ausübungsentschädigung
- in der Regel keine
Problematik
- Kernzonen
- In Kernzonen ist der Grenzbau oft zugelassen
- Ausserhalb Kernzonen
- Wer zuerst baut, präjudiziert für den Nachbarn gebäudeabstandsbedingt eine (oft unerwünschte) Abrückungspflicht, da der öffentlich-rechtliche Gebäudeabstand aus wohnhygienischen Gründen einzuhalten ist
Literatur
- HÜRLIMANN-KAUP BETTINA / HAGI NATHALIE, Einseitiges Grenzbaurecht – Pflichten des Belasteten, in: Baurecht 6/2016, S. S. 340 f.
Judikatur
- Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, II. Zivilkammer, vom 02.07.2015(ZK 15/239) (Grenzbaudienstbarkeit begründet keine sog. „Abrückungspflicht“ des Belasteten
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