Steuerobjekt
Steuerobjekt ist die Handänderung, d.h. die Übertragung eines Grundstücks.
Grundstücke
Gestützt auf ZGB 655 bezeichnen die Steuergesetze als Grundstücke in der Regel:
- die Liegenschaften
- laut Grundbuchverordnung vom 23.09.2011 [GBV]:
- = begrenzte Bodenflächen samt der mit ihnen fest verbundenen Bauten und Pflanzen
- Immobilienarten
- laut Grundbuchverordnung vom 23.09.2011 [GBV]:
- die im Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte
- zum Beispiel:
- die Bergwerke
- die Miteigentumsanteile an Grundstücken
Weiterführende Informationen
In vielen Kantonen wird steuerrechtlich gleich wie das Grundstück behandelt:
- die Zugehör (vgl. ZGB 644 Abs. 2).
Handänderungsgegenstand allgemein
Der Gegenstand der Handänderungssteuer ist also stets ein Verkehrsvorgang, nämlich:
- die Übertragung (Handänderung) von im Kanton bzw. in der Gemeinde gelegenen Grundstücken.
Als Handänderung gilt:
- der zivilrechtliche Eigentumswechsel
- die Übertragung der tatsächlichen oder wirtschaftlichen Verfügungsgewalt (sog. „wirtschaftliche Handänderung“)
- zB Übertragung sämtlicher Aktien einer Immobiliengesellschaft
- die entgeltliche Belastung mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, falls sie wesentlich und von Dauer sind
- zB dauernde Belastung eines Grundstücks mit einer Grunddienstbarkeit
Literatur
- MÄUSLI PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 9., aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2018, S. 532 f., Ziff. 3.4
- NEKOLA ANNA, Besteuerung des Grundeigentums im Privatvermögen in der Schweiz – Die kantonalen Gesetzgebungen in rechtsvergleichender Darstellung betreffend Einkommens-, Vermögens-, Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer, Diss., Zürich 1983, S. 90 ff., insbesondere 93 ff. (mit Hinweisen)
Weiterführende Informationen
Handänderungsgegenstand kantonal + kommunal
In den kantonalen bzw. kommunalen Steuergesetzen wird der „Handänderungssteuer-Gegenstand“ unterschiedlich umschrieben:
- Nur zivilrechtliche Handänderungen
- In einigen Kantonen und Gemeinden werden nur zivilrechtliche Eigentumsübertragungen handänderungsbesteuert
- Wirtschaftliche Handänderungen
- Nicht selten werden auch die sog. „wirtschaftlichen Handänderungen“ der Handänderungssteuer unterworfen
- „Wirtschaftliche Handänderungen“ liegen vor, wenn die Verfügungsgewalt über ein Grundstück die „Hand wechselt“, ohne dass der Erwerber zivilrechtlich Eigentum begründet
- Anwendungsbeispiele
- Erwerb von Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften (zB AG oder GmbH) mit Grundbesitz
- Baurecht
- Kettenhandel
- Wechsel von Gesamthandschaften i.w.S.
- Die Überführung von Gesamteigentum in Miteigentum und umgekehrt kann Besteuerungs-Gegenstand bilden
- Eine Handänderungssteuer ist daher meistens auch geschuldet beim Eintritt in eine und Austritt aus einer
- Besteuerung von Grundpfandrechts-Errichtungen
- Mehrere Kantone kennen die Besteuerung der Errichtung von Grundpfandrechten
- Gebühren als Handänderungssteuern
- Die Handänderungsgebühren können sein:
- eine Form von Handänderungssteuern (JU)
- Registrierungsgebühren (GE)
- Stempelsteuern / Pfandrechtssteuer (FR, TI, VD und VS)
- Die Handänderungsgebühren werden teils ergänzt durch:
- fixe, proportionale oder progressive Grundbuchgebühren.
- Die Handänderungsgebühren können sein:
Tabelle: Umschreibung Handänderungsgegenstand
Im Einzelnen umschreiben die kantonalen und kommunalen Steuergesetze den „Handänderungsgegenstand“ wie in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:
Quelle (bitte jeweils auf Aktualität prüfen):
STEUERINFORMATIONEN
D Einzelne Steuern Handänderungssteuer April 2018
Dokumentation und Steuerinformation ESTV 2018
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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