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Grundsteuern Schweiz

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Handänderungssteuer-Objekt

Rechtsgebiet:
Grundsteuern Schweiz
Stichworte:
Grundsteuern Schweiz
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Steuerobjekt

Steuerobjekt ist die Handänderung, d.h. die Übertragung eines Grundstücks.

Grundstücke

Gestützt auf ZGB 655 bezeichnen die Steuergesetze als Grundstücke in der Regel:

In vielen Kantonen wird steuerrechtlich gleich wie das Grundstück behandelt:

  • die Zugehör (vgl. ZGB 644 Abs. 2).

Handänderungsgegenstand allgemein

Der Gegenstand der Handänderungssteuer ist also stets ein Verkehrsvorgang, nämlich:

  • die Übertragung (Handänderung) von im Kanton bzw. in der Gemeinde gelegenen Grundstücken.

Als Handänderung gilt:

Literatur

  • MÄUSLI PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 9., aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2018, S. 532 f., Ziff. 3.4
  • NEKOLA ANNA, Besteuerung des Grundeigentums im Privatvermögen in der Schweiz – Die kantonalen Gesetzgebungen in rechtsvergleichender Darstellung betreffend Einkommens-, Vermögens-, Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer, Diss., Zürich 1983, S. 90 ff., insbesondere 93 ff. (mit Hinweisen)

Handänderungsgegenstand kantonal + kommunal

In den kantonalen bzw. kommunalen Steuergesetzen wird der „Handänderungssteuer-Gegenstand“ unterschiedlich umschrieben:

  • Nur zivilrechtliche Handänderungen
    • In einigen Kantonen und Gemeinden werden nur zivilrechtliche Eigentumsübertragungen handänderungsbesteuert
  • Wirtschaftliche Handänderungen
    • Nicht selten werden auch die sog. „wirtschaftlichen Handänderungen“ der Handänderungssteuer unterworfen
    • „Wirtschaftliche Handänderungen“ liegen vor, wenn die Verfügungsgewalt über ein Grundstück die „Hand wechselt“, ohne dass der Erwerber zivilrechtlich Eigentum begründet
    • Anwendungsbeispiele
      • Erwerb von Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften (zB AG oder GmbH) mit Grundbesitz
      • Baurecht
      • Kettenhandel
      •  
  • Wechsel von Gesamthandschaften i.w.S.
  • Besteuerung von Grundpfandrechts-Errichtungen
    • Mehrere Kantone kennen die Besteuerung der Errichtung von Grundpfandrechten
  • Gebühren als Handänderungssteuern
    • Die Handänderungsgebühren können sein:
      • eine Form von Handänderungssteuern (JU)
      • Registrierungsgebühren (GE)
      • Stempelsteuern / Pfandrechtssteuer (FR, TI, VD und VS)
    • Die Handänderungsgebühren werden teils ergänzt durch:
      • fixe, proportionale oder progressive Grundbuchgebühren.

Tabelle: Umschreibung Handänderungsgegenstand

Im Einzelnen umschreiben die kantonalen und kommunalen Steuergesetze den „Handänderungsgegenstand“ wie in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:

Quelle (bitte jeweils auf Aktualität prüfen):

STEUERINFORMATIONEN D Einzelne Steuern Handänderungssteuer April 2018 Dokumentation und Steuerinformation ESTV 2018STEUERINFORMATIONEN
D Einzelne Steuern Handänderungssteuer April 2018
Dokumentation und Steuerinformation ESTV 2018

 

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