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Reiserecht

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International

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

(Personenschadenhaftung im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr)

Die Haftung der Eisenbahn im internationalen Verkehr ist folgenden Kautelen unterworfen:

Grundlagen

  • Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen (CIV)
  • Allgemeine Beförderungsbedingungen für die Eisenbahnbeförderung von Personen (GCC-CIV/PRR)
  • Besondere Beförderungsbedingungen der SBB für internationale Reisen (BBB-SBB)
  • Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 09.05.1980 (COTIF)
  • EU-Verordnung (EG Nr. 1371/2007) über die Rechte und Pflichten von Fahrgästen im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 03.12.2007, S. 14-41)

Rechtsnatur

  • Internationale Abkommen
  • Rechtsverbindliche Vereinbarungen zwischen den beigetretenen Staaten
    • Vertragsparteien sind nur, aber immerhin die Staaten selbst
  • Nur sofern und soweit ein Abkommen unmittelbar anwendbar ist, können sich die Zugspassagiere darauf berufen

Bedeutung

  • Elementar für den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr

Anwendbares Recht

  • Beurteilung im konkreten Einzelfall

Haftungsregeln bei Tod oder Verletzung

  • Haftungsnormen von CIV
    • Liegt ein Beförderungsvertrag vor (CIV 6), sind Tötung und Verletzung die Haftungsregeln von CIV 26 ff., insbesondere CIV 30 § 2, massgebend
      • Schadenersatz für jeden Reisenden eine Höchstgrenze von 70000 Rechnungseinheiten für den Kapitalbetrag oder eine diesem Betrag entsprechende Jahresrente, sofern das Landesrecht eine niedrigere Höchstgrenze vorsieht
  • Haftungsnormen von EG-Verordnung 1371/2007
    • Gemäss EG-VO 30 Ziffer 2
      • Für jeden Reisenden eine Höchsthaftungsgrenze von 175000 Rechnungseinheiten für den Kapitalbetrag oder eine diesem Betrag entsprechende Jahresrente, sofern das Landesrecht eine niedrigere Höchstgrenze

Vorbehalt / Disclaimer

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