(Personenschadenhaftung im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr)
Die Haftung der Eisenbahn im internationalen Verkehr ist folgenden Kautelen unterworfen:
Grundlagen
- Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen (CIV)
- Allgemeine Beförderungsbedingungen für die Eisenbahnbeförderung von Personen (GCC-CIV/PRR)
- Besondere Beförderungsbedingungen der SBB für internationale Reisen (BBB-SBB)
- Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 09.05.1980 (COTIF)
- EU-Verordnung (EG Nr. 1371/2007) über die Rechte und Pflichten von Fahrgästen im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 03.12.2007, S. 14-41)
Rechtsnatur
- Internationale Abkommen
- Rechtsverbindliche Vereinbarungen zwischen den beigetretenen Staaten
- Vertragsparteien sind nur, aber immerhin die Staaten selbst
- Nur sofern und soweit ein Abkommen unmittelbar anwendbar ist, können sich die Zugspassagiere darauf berufen
Bedeutung
- Elementar für den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr
Anwendbares Recht
- Beurteilung im konkreten Einzelfall
Haftungsregeln bei Tod oder Verletzung
- Haftungsnormen von CIV
- Liegt ein Beförderungsvertrag vor (CIV 6), sind Tötung und Verletzung die Haftungsregeln von CIV 26 ff., insbesondere CIV 30 § 2, massgebend
- Schadenersatz für jeden Reisenden eine Höchstgrenze von 70000 Rechnungseinheiten für den Kapitalbetrag oder eine diesem Betrag entsprechende Jahresrente, sofern das Landesrecht eine niedrigere Höchstgrenze vorsieht
- Liegt ein Beförderungsvertrag vor (CIV 6), sind Tötung und Verletzung die Haftungsregeln von CIV 26 ff., insbesondere CIV 30 § 2, massgebend
- Haftungsnormen von EG-Verordnung 1371/2007
- Gemäss EG-VO 30 Ziffer 2
- Für jeden Reisenden eine Höchsthaftungsgrenze von 175000 Rechnungseinheiten für den Kapitalbetrag oder eine diesem Betrag entsprechende Jahresrente, sofern das Landesrecht eine niedrigere Höchstgrenze
- Gemäss EG-VO 30 Ziffer 2