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Reiserecht

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Sachlicher Anwendungsbereich

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der sachliche Anwendungsbereich wird durch folgende drei Elemente bestimmt:

  • Angebot von (zwingend) mindestens zwei touristische Hauptleistungen
  • Im Voraus miteinander zu einer Gesamtleistung verbundene Hauptleistungen
  • Gesamtpreis

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Im Einzelnen:

Angebot von (zwingend) mindestens zwei touristischen Hauptleistungen

  • Touristische Leistungen
    • Anwendungsfälle
      • zB Unterkunft
      • zB Beförderung
      • zB Wellnessinfrastruktur
      • zB Reisebegleitung durch ausgebildeten Reiseleiter
      • zB Opernbesuche
      • zB Sportveranstaltungen
    • als keine touristische Hauptleistungen gelten
      • zB Schüleraustauschprogramme
      • zB Zurverfügungstellung von Konferenzräumen
  • Hauptleistungen
    • Beträchtlicher Teil der Hauptleistung ausmachend
      • Erheblicher Teil
        • Beförderung
        • Unterkunft
      • Nicht erheblicher Teil
        • Bordverpflegung (Flugzeug, Schlafwagen etc.)
        • Flughafentransfer (Wohnort > Flughafen oder umgekehrt oder Flughafen > Hotel oder vice versa)
        • Reisebegleitung
        • Stadtrundfahrten
        • Beschaffung von Eintrittskarten
        • Uam
      • Nicht notwendiger Teil
        • Transportleistung (da Konsument selbständig anreisen kann)
  • Mindestens zwei touristische Hauptleistungen
    • Nicht ausreichend
      • Inanspruchnahme bloss einer Hauptleistung (nur Flug oder nur Hotel bzw. nur Ferienwohnung etc.)
    • Nicht heilend
      • Eine Hauptleistung + Nebenleistungen
  • Anwendungsbeispiele
    • Flug und Unterkunft
    • Touristische Rundreise
    • Kreuzfahrt
    • Fly-Drive-Reisen
    • Fly-Sleep-Reisen

Im Voraus miteinander zu einer Gesamtleistung verbundene Hauptleistungen

  • Bündelung
    • Bündelung von zwei oder mehreren touristischen Hauptleistungen ist eben die typische Reiseveranstalter-Tätigkeit
      • Zusammenfassung zu einem kohärenten Ganzen
    • Anbieterangebot
      • Angebot des gebündelten Reiseangebots auf dem Markt, unabhängig davon, ob ein Zukauf oder eine Eigenkreation vorliegt
    • Konsumentenkauf
      • Buchung eines Endprodukts durch den Konsumenten
  • Im Voraus
    • Die Bündelung muss im Voraus erfolgen
      • Veranstalter-Angebot
        • Eigene Leistungsauswahl
        • Angebot als Gesamtpaket
      • Auch: Gestaltung der Reiseleistungen durch Konsumenten-Einfluss
        • Kombination verschiedener Angebote durch den Konsumenten
        • Baukasten-Reisen
        • Incentive-Reisen
    • Differenzierte Allokation des Voraus-Erfordernisses
      • Vorliegen vor oder während der Vertragsverhandlungen
      • vgl. ferner EuGH-Urteil i.S. „Club-Tour“

Gesamtpreis

  • Gesamtpreis als Regelfall
  • separate Inrechnungstellung einzelner Nebenleistungen schadet nicht
    • zB Ausflüge
    • zB Vollpension
  • Ausnahme-Zulässigkeit bei einzelnen Reiseleistungen
    • zB Fakturierung des Reisepreises als Gesamtpreis ist nicht eine konstitutive Voraussetzung, sondern lediglich ein Indiz für eine Pauschalreise (vgl. auch BGE 4C.125/2004)

Einschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs

Das PRG findet keine Anwendung auf:

  • Tagesreisen ohne Übernachtung

Als solche Tagesreise gilt eine Reise, die maximal 24 Stunden dauert oder keine Übernachtung eingeschlossen ist (PRG 1 Abs. 1), wobei für die Reisedauer die Vertragsabrede und nicht die (ev. längere) effektive Reisedauer massgebend ist.

Literatur

  • STAUDER BERND, SPR X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 309 ff.
  • ROBERTO VITO, BSK OR I, N 7 zu PRG 2
  • HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 15 – 17 sowie 21

Weiterführende Informationen

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