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Reiserecht

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Haftung (Schadenersatz)

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Der Veranstalter hat eine vertragliche Pflicht, für Schäden, die er beim Konsumenten verursacht einzustehen.

Vorweg gilt es bestimmte Hinweise zu machen:

Anspruchskonkurrenz

  • Sofern und soweit das Verhalten des Veranstalters gleichzeitig die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung erfüllt, besteht eine Anspruchskonkurrenz mit OR 41 und OR 55

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Haftung als Luftfrachtführer

  • Bietet der Pauschalreiseveranstalter als Teil seines Leistungspakets einen Linien- oder Charter-Flug mit an, so gilt er als vertraglicher Luftfrachtführer, der – nebst des den Flug effektiv ausführenden Luftfrachtführers schadenersatzpflichtig ist bei:
    • Tod oder Körperverletzung des Reisenden durch
      • Unfall
    • Zerstörung, Beschädigung oder Verlust des Reisgepäcks
    • Verspätung
  • Luftverkehrsrechtliche Haftung tritt neben die PRG-Haftung

Vorrang des Montrealer Übereinkommens vor PRG

  • Die Regeln des Montrealer Übereinkommens gehen jenen des PRG insofern vor, als sich der Veranstalter einer Flugpauschalreise, wenn er nach den Regeln des PRG in Anspruch genommen wird, auf die Haftungseinschränkungen des MÜ berufen kann (vgl. PRG 14 Abs. 3).

Die Haftungsregeln sind unter folgenden Aspekten zu erläutern:

Gesetzestexte

Literatur

  • STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 354 f.
  • ROBERTO VITO, BSK OR I, N 3 zu PRG 16
  • HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 143
  • MARTINELLI ALESSANDRO, Die Haftung bei Pauschalreisen im schweizerischen, französischen und deutschen Recht, Basel/Frankfurt 1997

Weiterführende Informationen

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