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Reiserecht

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Informationen vor Vertragsschluss

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Auch im Zeitpunkt kurz vor Vertragsschluss soll der Konsument für die Pauschalreisebuchung mit den relevanten Daten versehen sein:

Allgemeines

Informationspflicht

  • Der Reiseveranstalter hat dem Konsumenten vor Vertragsschluss alle für seine Reisebuchungs-Entscheidung relevanten Daten zu informieren

Umfassende Information über die relevanten Daten

  • Vertragsbedingungen
    • Details siehe nachfolgend
  • Reiseformalitäten
    • Details siehe nachfolgend

Form

  • schriftlich

Zeitpunkt

  • vor Reiseentschluss

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Vertragsbedingungen

Grundlage

  • PRG 4 Abs. 1 + 2

Mitteilungspflicht aller Vertragsbedingungen

  • Reisebestätigung mit den erforderlichen Angaben (PRG 6)
  • Angaben zu den vom Reiseveranstalter        akzeptieren Sonderwünschen des Konsumenten

Ausnahmen vom Versand einer Reisebestätigung

  • Last-Minute-Reisen
    • Keine schriftliche Bestätigung

Sanktionen?

  • PRG
    • Das PRG enthält keine Sanktionsvorgaben
  • Wirkungen
    • Reiseveranstalter
      • Nicht im Sinne von PRG 4 Abs. 1 + 2 vorausinformierte Vertragsbedingungen
        • bilden keinen Vertragsbestandteil; dies gilt auch für die Allgemeinen Reisebedingungen (ARB)
      • Reiseveranstalter kann sich nicht auf für ihn günstige Vertragsbedingungen berufen
        • zB Mindestteilnehmerzahl (PRG 6 Abs. 1 lit. d)
        • zB Reisepreiserhöhung (PRG 7 lit. a)
    • Konsument
      • Der Konsument kann sich aber auf eine für ihn günstige Vertragsbedingung berufen, selbst wenn diese vom Reiseveranstalter nicht formgerecht mitgeteilt oder bestätigt wurde

Reiseformalitäten

Grundlage

  • PRG 4 Abs. 3 + 4

Schriftliche Mitteilungspflicht an Angehörige der EU-/EFTA-Staaten

  • Geltende Einreisebestimmungen
    • Offizielle Reisedokumente
      • Pass / Identitätskarte (ID)
    • Typ
      • elektronische Lesbarkeit
      • allenfalls weitere Voraussetzungen
    • Visum
      • Berücksichtigung
        • Beschaffungsdauer
        • Gültigkeitsdauer
  • Gesundheitspolizeiliche Anforderungen
    • Destinationen
      • ev. Transitland
      • Zielland
    • Gegenstand
      • Obligatorische Impfpflicht
      • etc.
  • Nicht- oder Schlechterfüllung durch Reiseveranstalter
    • Verunmöglichung des Reiseantritts durch den Konsumenten
      • Recht auf Vertragsrücktritt
      • ev. Recht auf Schadenersatz (PRG 14 ff.)

Mitteilungspflicht an Non-EU-/EFTA-Staatsangehörige

  • Auskunft nur auf unverzügliche Anfrage hin
  • Auskunft kann sich auf Einreisevorschriften beschränken (PRG 4 Abs. 4)

Identität Luftfahrtunternehmen

Informationspflicht

  • Pflicht des Reiseveranstalters, den Konsumenten über den Namen des effektiv die Flüge ausführenden Luftfahrtunternehmens zu informieren

Informationsgenauigkeit

  • Allgemeine Hinweise (IATA-Fluggesellschaft oder Fluggesellschaft mit Renommee) sind nicht ausreichend

Ziel

  • Vermeidung, dass Reiseveranstalter für den Konsumenten den Flug bei einer Airline der sog. „Schwarzen Liste der EU“ bucht

Sanktion?

  • Buchung des Flugs einer Airline der „Schwarzen Liste der EU“
    • Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises oder
    • Anspruch auf eine anderweitige Beförderung
    • ev. Schadenersatzanspruch (PRG 14 ff.) aus
      • Mehrkosten infolge Umbuchung
      • Unfallfolgen

Weitere Informationspflichten

Information über Bestand und Ausgestaltung der Insolvenzversicherung

  • Sicherstellung des Reisepreises bzw. der Rückreise im Konkursfall
  • Gewährleistung, dass der Konsument bei fehlender oder ungenügender Sicherstellung auf den Abschluss des Pauschalreisevertrages verzichten kann

Informationspflicht des Reiseveranstalters, über die Reisedurchführung erschwerende oder verunmöglichende Umstände

  • Grundlage
    • ZGB 2 Abs. 1
  • Gegenstand der Informationspflichten
    • Beeinträchtigungen
      • Naturkatastrophen
    • Lebens- oder Gesundheits-Gefährdungen
      • Terrorismusgefahr (zB Luxor, Djerba usw.)
      • Bürgerkrieg
      • Unruhen
      • Epidemien
  • Keine Informationspflichten
    • Nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Situationen
      • Überfälle
      • Verkehrsunfälle
      • Krankheiten
    • Sonstige Gefährdungslagen
      • Jährlich wiederkehrende Wirbelstürme (zB in der Karibik)
      • Latente Terrorismusgefahr (ohne Vorhandensein von Gefährdungsmeldungen des EDA etc.

Informiertsein des professionellen Reiseveranstalters / Anbieters

  • Das Informiertsein des Veranstalters über die angebotenen Zielgebiete, damit er die Informationen, sofern und soweit notwendig, den Kunden sofort weitergeben kann, darf erwartet werden

Gesetzestexte

Literatur

  • STAUDER BERND, SPR X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 319 ff.
  • ROBERTO VITO, BSK OR I, N 7 zu PRG 4
  • ROBERTO VITO, BSK OR I, N 2 zu PRG 5
  • HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 49 + 50 f.

Weiterführende Informationen

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

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