Bei der reinen Reisevermittlung haftet das Reisebüro dem Reisenden gegenüber aus Auftragsrecht:
Haftung wegen Verletzung der auftragsrechtlichen Pflichten / Grundsätzliches
- Haftung für Sorgfalt und nicht für Erfolg
- Keine Haftung für vertragskonforme Durchführung der vermittelten Leistung
- Für die vertragskonforme Reiseabwicklung haftet der Reiseveranstalter
- Das Reisebüro haftet selbst dann nicht für die vertragskonforme Erfüllung, wenn es Pflichten des Veranstalters gegenüber dem Reisenden wahrnimmt, weil es so nur als Erfüllungsgehilfe handelt
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Haftung für Information und Beratung
- Ordnungsgemässe Reservation der Reiseleistung
- Beachtung Informationspflichten
- Beachtung Beratungspflichten
- Sorgfältige Ausführung des Buchungsauftrags
- Sorgfaltsmassstab
- Verhalten, welches man von einem professionell handelnden Reisebüro objektiv erwarten darf
- Angesichts von besonderer Fachkenntnis als Reisevermittler und der Generalisierung der Honorierung sind hohe Erwartungsansprüche gerechtfertigt
- Der Sorgfaltsmassstab unterliegt nicht der Privatautonomie und kann daher nicht durch eine ARB-Klausel reduziert werden
Haftungsart
- Rechtsnatur
- Vertragliche Haftung
- Qualifikation
- Verschuldenshaftung des Reisebüros mit Beweislastumkehr (OR 97 Abs. 1)
Subjektiver Haftungsumfang
- Erfüllungsgehilfen
- Haftung auch für Erfüllungsgehilfen, d.h. eigenes Personal und zugezogene Drittpersonen (vgl. OR 399 Abs. 1 bzw. OR 101)
- Erlaubte Substitution
- Beschränkung der Haftung auf Auswahl und Instruktion des Dritten nur bei befugter Substitution (vgl. OR 399 Abs. 2)
Haftungsbeschränkung
- Haftungsbegrenzung
- Auf der Ebene der Vorwerfbarkeit kann eine vertragliche Haftungsbegrenzung vereinbart werden
- Entfallen der Einstandspflicht
- Die Einstandspflicht kann bei leichter Fahrlässigkeit des Reisebüros und seiner Erfüllungsgehilfen entfallen (vgl. OR 100 Abs. 1 etc.)
Verjährung
- Verjährungsfrist
- Die Ansprüche des Reisenden verjähren binnen 10 Jahren (OR 127)
- Weitere Detailinformationen
Literatur
- STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 394 f.
- NEUNER JÖRG, Der Reisevermittlungsvertrag, AcP 1993, 1-34
Judikatur
- BGE 4A_420/2013 vom 22.01.2014 (Gleitschirm-Unfall)