(Verspätungshaftung im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr)
Die Verspätungshaftung im grenzüberschreitenden Bahnverkehr folgt den nachgenannten „Gesetzmässigkeiten“:
Grundlagen
- Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen (CIV)
- Allgemeine Beförderungsbedingungen für die Eisenbahnbeförderung von Personen (GCC-CIV/PRR)
- Besondere Beförderungsbedingungen der SBB für internationale Reisen (BBB-SBB)
- Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 09.05.1980 (COTIF)
- EU-Verordnung (EG Nr. 1371/2007) über die Rechte und Pflichten von Fahrgästen im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 03.12.2007, S. 14-41)
Rechtsnatur
- Internationale Abkommen
- Rechtsverbindliche Vereinbarungen zwischen den beigetretenen Staaten
- Vertragsparteien sind nur, aber immerhin die Staaten selbst
- Nur sofern und soweit ein Abkommen unmittelbar anwendbar ist, können sich die Zugspassagiere darauf berufen
Bedeutung
- Elementar für den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr
Anwendbares Recht
- Beurteilung im konkreten Einzelfall
Haftungsregeln
- Verspätungsordnung von Art. 17 der EG-VO 1371/2007
- Bei Verspätungen sieht die EG-Verordnung 1371/2007 in Artikel 17 die nachgenannten Voraussetzungen und Entschädigungsleistungen vor:
- Voraussetzungen
- Verspätung zwischen Abfahrts- und Zielort
- Keine Verspätungsinformation an den Bahnreisenden
- Ankunftsverspätung am Zielort – mit anderem Verkehrsdienst oder mit geänderter Streckenführung – von mehr als 60 Minuten
- Entschädigungsleistungen
- Verspätung von 60 bis 119 Minuten
- 25 % des Fahrkartenpreises
- Verspätung von mehr als 120 Minuten
- 50 % des Fahrkartenpreises
- Verspätung von 60 bis 119 Minuten
- Entschädigungsart
- Gutscheine und / oder andere Leistungen
- Geldzahlung auf Wunsch des Fahrgasts
- Entschädigungszeitpunkt
- Die Verspätungsentschädigung ist innerhalb eines Monats nach Einreichung des Entschädigungsantrags