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Reiserecht

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International

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

(Verspätungshaftung im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr)

Die Verspätungshaftung im grenzüberschreitenden Bahnverkehr folgt den nachgenannten „Gesetzmässigkeiten“:

Grundlagen

  • Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen (CIV)
  • Allgemeine Beförderungsbedingungen für die Eisenbahnbeförderung von Personen (GCC-CIV/PRR)
  • Besondere Beförderungsbedingungen der SBB für internationale Reisen (BBB-SBB)
  • Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 09.05.1980 (COTIF)
  • EU-Verordnung (EG Nr. 1371/2007) über die Rechte und Pflichten von Fahrgästen im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 03.12.2007, S. 14-41)

Rechtsnatur

  • Internationale Abkommen
  • Rechtsverbindliche Vereinbarungen zwischen den beigetretenen Staaten
    • Vertragsparteien sind nur, aber immerhin die Staaten selbst
  • Nur sofern und soweit ein Abkommen unmittelbar anwendbar ist, können sich die Zugspassagiere darauf berufen

Bedeutung

  • Elementar für den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr

Anwendbares Recht

  • Beurteilung im konkreten Einzelfall

Haftungsregeln

  • Verspätungsordnung von Art. 17 der EG-VO 1371/2007
    • Bei Verspätungen sieht die EG-Verordnung 1371/2007 in Artikel 17 die nachgenannten Voraussetzungen und Entschädigungsleistungen vor:
  • Voraussetzungen
    • Verspätung zwischen Abfahrts- und Zielort
    • Keine Verspätungsinformation an den Bahnreisenden
    • Ankunftsverspätung am Zielort – mit anderem Verkehrsdienst oder mit geänderter Streckenführung – von mehr als 60 Minuten
  • Entschädigungsleistungen
    • Verspätung von 60 bis 119 Minuten
      • 25 % des Fahrkartenpreises
    • Verspätung von mehr als 120 Minuten
      • 50 % des Fahrkartenpreises
  • Entschädigungsart
    • Gutscheine und / oder andere Leistungen
    • Geldzahlung auf Wunsch des Fahrgasts
  • Entschädigungszeitpunkt
    • Die Verspätungsentschädigung ist innerhalb eines Monats nach Einreichung des Entschädigungsantrags

Vorbehalt / Disclaimer

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