LAWINFO

Reiserecht

QR Code

Checkliste „Outdoor-Risikoaktivitäten»

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten ((RiskG), SR 935.91) vom 17.12.2010 regelt aufgrund negativer Vorkommnisse bestimmte Segmente der Risikosportarten.

Nebst der Anordnung einer Ausbildungs- und Bewilligungspflicht bestimmt es den Geltungsbereich und die Sorgfaltspflichten:

  • Geltungsbereich
    • Gewerbsmässigkeit (vgl. RiskG 1 Abs. 1)
      • Das RiskG gilt für gewerbsmässig angebotene Risikoaktivitäten
        • in gebirgigem oder felsigem Gelände und
        • in Bach- oder Flussgebieten,
      •  wo:
        • Absturz- oder Abrutschgefahr oder ein erhöhtes Risiko durch anschwellende Wassermassen, Stein- und Eisschlag oder Lawinen besteht; und
        • zur Begehung besondere Kenntnisse oder besondere Sicherheitsvorkehren erforderlich sind.
    • Unterstellte Risikoaktivitäten (vgl. RiskG 1 Abs. 2)
      • Bergführer-Tätigkeit;
      • Schneesportlehrer-Tätigkeit ausserhalb des Verantwortungsbereichs von Betreibern von Skilift- und Seilbahnanlagen;
      • Canyoning;
      • River-Rafting und Wildwasserfahrten;
      • Bungee-Jumping.
  • Sorgfaltspflichten
    • Gefahrensatz (vgl. RiskG 2 Abs. 1)
      • Der Anbieter einer dem RiskG unterstellten Aktivität muss die Massnahmen treffen, die nach der Erfahrung erforderlich, nach dem Stand der Technik möglich und nach den gegebenen Verhältnissen angemessen sind, damit Leben und Gesundheit der Teilnehmer und Teilnehmerinnen nicht gefährdet werden.
    • Massnahmen im Einzelnen (vgl. RiskG 2 Abs. 2)
      • Der Anbieter muss insbesondere:
        • die Kundschaft über die besonderen Gefahren aufklären, die mit der Ausübung der gewählten Aktivität verbunden sein können;
        • überprüfen, ob die Kundschaft über ein ausreichendes Leistungsvermögen verfügt, um die gewählte Aktivität auszuüben;
        • sicherstellen, dass das Material mängelfrei ist und die Installationen in einem guten Zustand sind;
        • die Eignung der Wetter- und Schneebedingungen überprüfen;
        • sicherstellen, dass das Personal ausreichend qualifiziert ist;
        • sicherstellen, dass entsprechend dem Schwierigkeitsgrad und der Gefahr genügend Begleiter vorhanden sind;
        • Rücksicht auf die Umwelt nehmen und namentlich die Lebensräume von Tieren und Pflanzen schonen.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.