Das Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten ((RiskG), SR 935.91) vom 17.12.2010 regelt aufgrund negativer Vorkommnisse bestimmte Segmente der Risikosportarten.
Nebst der Anordnung einer Ausbildungs- und Bewilligungspflicht bestimmt es den Geltungsbereich und die Sorgfaltspflichten:
- Geltungsbereich
- Gewerbsmässigkeit (vgl. RiskG 1 Abs. 1)
- Das RiskG gilt für gewerbsmässig angebotene Risikoaktivitäten
- in gebirgigem oder felsigem Gelände und
- in Bach- oder Flussgebieten,
- wo:
- Absturz- oder Abrutschgefahr oder ein erhöhtes Risiko durch anschwellende Wassermassen, Stein- und Eisschlag oder Lawinen besteht; und
- zur Begehung besondere Kenntnisse oder besondere Sicherheitsvorkehren erforderlich sind.
- Das RiskG gilt für gewerbsmässig angebotene Risikoaktivitäten
- Unterstellte Risikoaktivitäten (vgl. RiskG 1 Abs. 2)
- Bergführer-Tätigkeit;
- Schneesportlehrer-Tätigkeit ausserhalb des Verantwortungsbereichs von Betreibern von Skilift- und Seilbahnanlagen;
- Canyoning;
- River-Rafting und Wildwasserfahrten;
- Bungee-Jumping.
- Gewerbsmässigkeit (vgl. RiskG 1 Abs. 1)
- Sorgfaltspflichten
- Gefahrensatz (vgl. RiskG 2 Abs. 1)
- Der Anbieter einer dem RiskG unterstellten Aktivität muss die Massnahmen treffen, die nach der Erfahrung erforderlich, nach dem Stand der Technik möglich und nach den gegebenen Verhältnissen angemessen sind, damit Leben und Gesundheit der Teilnehmer und Teilnehmerinnen nicht gefährdet werden.
- Massnahmen im Einzelnen (vgl. RiskG 2 Abs. 2)
- Der Anbieter muss insbesondere:
- die Kundschaft über die besonderen Gefahren aufklären, die mit der Ausübung der gewählten Aktivität verbunden sein können;
- überprüfen, ob die Kundschaft über ein ausreichendes Leistungsvermögen verfügt, um die gewählte Aktivität auszuüben;
- sicherstellen, dass das Material mängelfrei ist und die Installationen in einem guten Zustand sind;
- die Eignung der Wetter- und Schneebedingungen überprüfen;
- sicherstellen, dass das Personal ausreichend qualifiziert ist;
- sicherstellen, dass entsprechend dem Schwierigkeitsgrad und der Gefahr genügend Begleiter vorhanden sind;
- Rücksicht auf die Umwelt nehmen und namentlich die Lebensräume von Tieren und Pflanzen schonen.
- Der Anbieter muss insbesondere:
- Gefahrensatz (vgl. RiskG 2 Abs. 1)