Einleitung
Objektes des Grundpfandrechtes sind:
- Liegenschaften
- Ins Grundbuch aufgenommene selbständige + dauernde Rechte
- Bergwerke
- Miteigentumsanteile an Grundstücken
Vgl. ZGB 655
Weiterführende Informationen
Liegenschaften
Gemäss ZGB 667 Abs. 2 sind Liegenschaften durch Grenzen abgegrenzte Teile der Erdoberfläche – aufgrund des Akzessionsprinzip – samt ihren Bestandteilen [vgl. ZGB 667 Abs. 2].
Fahrnisbauten sind nicht Bestandteil der Pfandliegenschaft und daher nicht mitverpfändet [vgl. ZGB 677; BGE 92 II 230]; nicht als Fahrnisbauten wurden von den Gerichten – im Rahmen der Errichtung von Bauhandwerkerpfandrechten – qualifiziert: Eine vorfabrizierte Garage [vgl. BGE105 II 266] und eine Tankanlage auf Betonsockeln [vgl. BGE 106 II 333]; massgeblich ist letztlich der individuell konkrete Einzelfall.
Die Pfandhaft umfasst unter Umständen auch die Zugehör [vgl. ZGB 644 Abs. 1 und ZGB 805].
Ein Grundpfandrecht kann belasten
- immer nur die ganze Liegenschaft (und nicht Teile davon)
- für eine Teilbelastung muss der zu belastende Teil abparzelliert werden
- aber auch mehrere Liegenschaften (Gesamtpfandrecht)
- Voraussetzung
- Liegenschaften im Eigentum des gleichen Eigentümers bzw. Solidarschuldners [vgl. ZGB 798 und ZGB 833]
- Verwertung
- nur soweit nötig und nicht zwingend alle Liegenschaften [vgl. ZGB 816 Abs. 3]
- Voraussetzung
Art. 816 Abs. 3 ZGB
Sind mehrere Grundstücke für die gleiche Forderung verpfändet, so ist die Betreibung auf Pfandverwertung gleichzeitig gegen alle zu richten, die Verwertung aber nach Anordnung des Betreibungsamtes nur soweit nötig durchzuführen.
Weiterführende Informationen
- Immobilienarten
- Bauhandwerkerpfandrecht
- Zugehör
- Sachenrecht | sachenrecht.ch
Ins Grundbuch aufgenommene selbständige + dauernde Rechte
Grundsätzlich basieren selbständige und dauernde Rechte, die als Grundstück ins Grundbuch aufgenommen sind, auf Dienstbarkeiten.
Hauptanwendungsfall
- Selbständiges und dauerndes Baurecht
- vgl. ZGB 675 und ZGB 779 ff.
Weitere Anwendungsfälle
- Selbständiges und dauerndes Benützungsrecht
- an Einstellplatz in der Unterniveaugarage (UNG)
- = Alternative zum Miteigentumsanteil an der UNG, mit Nutzungszuweisung durch Miteigentums-Nutzungs- und Verwaltungsordnung
- an Aussenabstellplatz im gemeinschaftlichen Eigentum einer Stockwerkeigentums-Liegenschaft
- = Alternative zum – pfandrechtlich nicht mobilisierbaren – „ausschliesslichen Benützungsrecht“, welches durch das Benützungs- und Verwaltungsreglement der StWEG verliehen wird
- an Zentralheizanlage
- an Blockheizkraftwerk
- uam
- an Einstellplatz in der Unterniveaugarage (UNG)
- Wasserrechtsverleihung
- Grundlasten
- Korporationsanteilsrechte kantonalen Rechts
- Ehehafte Rechte des kantonalen Rechts
Nicht darunter fallen unbefristete Baurechte, deren Rechtsposition nur im Rahmen eines Forderungspfandrechtes nach den Regeln des Fahrnispfandrechts [vgl. ZGB 899 ff.] mobilisiert werden können [vgl. ZBl. 31 (1930) S. 311 f. = ZBGR 11 (1930) Nr. 71 S. 254 f. = SJZ 27 (1930/1931) Nr. 16 S. 28 und Nr. 63 S. 332]
Weiterführende Informationen
Bergwerke
Auch die heute aus kommerziellen Gründen geringe Zahl von Bergwerken in der Schweiz kann mit Grundpfandrechten belastet werden.
Weiterführende Informationen
Miteigentumsanteile an Grundstücken
Auch Miteigentumsanteile an Grundstücken können Pfandobjekte von Grundpfandrechten bilden.
Hauptanwendungsfall
- Stockwerkeigentum
- vgl. ZGB 646 Abs. 3 und ZGB 800 Abs. 1; vgl. auch BGE 111 II 31 ff. in Bezug auf Bauhandwerkerpfandrecht
Weitere Anwendungsfälle
- als Grundstück ins Grundbuch aufgenommener Miteigentumsanteil
- Anteilspfandrecht
- Sind die einzelnen Miteigentumsanteile mit sog. „Anteilspfandrechten“ belastet, dürfen auf das gemeinschaftliche Grundstück (Miteigentumsobjekt) keine neuen Grundpfandrechte mehr gelegt werden [vgl. ZGB 648 Abs. 3].
- Ausnahmen
- Vorbestandene leere Pfandstelle
- Erlaubnis der Grundpfandgläubiger der „Anteilspfandrechten“ ihren Pfandrechten ein weiteres Grundpfandrecht (oder die Erhöhung eines bestehenden Pfandrechts) auf der gemeinschaftlichen Liegenschaft (Miteigentumsobjekt) im Range der dinglichen Sicherheit vorzustellen [vgl. BGE 95 I 576 ff.]
- Ausnahmen
- Sind die einzelnen Miteigentumsanteile mit sog. „Anteilspfandrechten“ belastet, dürfen auf das gemeinschaftliche Grundstück (Miteigentumsobjekt) keine neuen Grundpfandrechte mehr gelegt werden [vgl. ZGB 648 Abs. 3].
- Belastung des Miteigentumsobjektes
- Auf dem Miteigentumsobjekt bestehende Grundpfandrechte schliessen die Errichtung von sog. „Anteilspfandrechten“ zu Lasten der verselbständigten Miteigentumsanteile nicht aus [vgl. BGE 95 I 570 f.].
- Unselbständiges Miteigentum (subjektiv-dingliches Miteigentum / Anmerkungsobj.)
- ist im Rahmen des herrschenden Grundstücks, dessen Schicksal es teilt, mitverpfändet
- eine separate Verpfändung des unselbständigen Miteigentumsanteils ist nicht möglich
- Anteilspfandrecht
Der Gesamthandanteil ist keine eigene, fungible Rechtsposition; eine separate Verpfändung ist daher nicht möglich [vgl. ZGB 653 Abs. 3 und ZGB 800 Abs. 2].