Der „Vertragliche Anlagefonds“ ist das in einem aufsichtsrechtlich genehmigten Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag) festgelegte Rechtsverhältnis zwischen der Fondsleitung und der Depotbank einerseits und dem investitionswilligen Anleger andererseits.
Die Legaldefinition des Vertraglichen Anlagefonds („Anlagefonds“) von KAG 25 lautet wie folgt:
Art. 25 KAG
1 Der vertragliche Anlagefonds (Anlagefonds) basiert auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), durch den sich die Fondsleitung verpflichtet:
a. die Anlegerinnen und Anleger nach Massgabe der von ihnen erworbenen Fondsanteile am Anlagefonds zu beteiligen;
b. das Fondsvermögen gemäss den Bestimmungen des Fondsvertrags selbständig und im eigenen Namen zu verwalten.
2 Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil.
3 Der Anlagefonds weist ein Mindestvermögen auf. Der Bundesrat legt dessen Höhe fest und die Frist, innerhalb der es geäufnet werden muss.
Synonyme:
- Anlagefonds (AF)
Sprach-Synonyme:
- Französisch:
- Fonds de placement contractuels
- Fonds commun de placement (FCP oder F.C.P. [auch die schweizerischen Steuerbehörden verwenden dieses Kürzel])
- Italienisch: Fondo contrattuale di investimento
- Englisch: contractual investment fund
Kürzel dieser Gesellschaftsform:
- AF
- FCP
Literatur
- HASENBOEHLER FRANZ (Hrsg.), Recht der kollektiven Kapitalanlagen, unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Aspekte, Zürich 2007, S. 70 ff.
Weiterführende Informationen
» Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV)
» Indirekte Immobilienanlage nach neuem KAG | private.ag
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» Detailinformationen: Immobilieninvestitionen und die KAG-Revision
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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