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Grundlage
Schätzungsexperten
- Anzahl
- Mindestens 2 [vgl. KAG 64 Abs. 1]
- Natürliche oder juristische Personen
- Mandatierung durch die Fondsleitung
- Genehmigungspflichtig durch Finma
- Genehmigungsvoraussetzungen
- Erforderliche Qualifikationen
- Unabhängigkeit
- von der FINMA anerkannt
- Festlegung weiterer Anforderungen an die Schätzungsexperten [vgl. KAG 64 Abs. 5]
- Umschreibung Schätzungsmethode [vgl. KAG 64 Abs. 5]
- ggf. Berufshaftpflichtversicherung (auf Verlangen der FINMA) [vgl. KAG 64 Abs. 4]
Verkehrswertschätzung
- mit Sorgfalt und Sachkunde [vgl. KAG 64 Abs. 3]
- Schätzungszeitpunkt [vgl. KKV 93 Abs. 1]
- per Abschluss jeden Rechnungsjahres
- Augenscheinspflicht
- mindestens alle 3 Jahre [vgl. KKV 93 Abs. 2]
- Begründungspflicht der Schätzungsexperten gegenüber Prüfgesellschaft [vgl. KKV 93 Abs. 3]
- Begründungspflicht der Fondsleitung für Abweichung von den Schätzungswerten [vgl. KKV 94 Abs. 4]
Bewertung von Grundstücken bei Erwerb oder Veräusserung
- Schätzungspflicht für Erwerb oder Veräusserung [vgl. KKV 92 Abs. 1]
- Ausnahme
- FINMA kann von Schätzungspflicht befreien [vgl. KKV 82 Abs. 3]
- Augenscheinspflicht des Schätzungsexperten [vgl. KKV 92 Abs. 2]
- Begründungspflicht der Fondsleitung für
- Erwerb über Schätzungswert
- Veräusserung unter Schätzungswert [vgl. KKV 92 Abs. 4]
- Bauland
- Prüfung und Bewertung durch einen Schätzungsexperten auf Angemessenheit und Marktkonformität der voraussichtlichen Kosten [vgl. KKV 94 Abs. 1]
- Schätzungsnachkontrolle nach Bau-Fertigstellung durch mindestens einen Schätzer [vgl. KKV 94 Abs. 2]
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